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Kleinseenlotse
Ausgabe 9/2024
Amtliche Mitteilungen
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Die Ordnungsbehörde informiert

I.

Illegale Entsorgung ist kein Kavaliersdelikt

Müllentsorgung in der Natur ist illegal - und dazu gehören auch Gartenabfälle. Wird man auf frischer Tat erwischt, drohen empfindliche Geldbußen. Diese können bis zu 2.500 € betragen. Es handelt sich dabei ausdrücklich nicht um einen Kavaliersdelikt. Es ist verboten, Grünschnitt und anderes Grünzeug aus dem Garten im Wald oder auf den Feldern von Bauern zu entsorgen. Wer seine Gartenabfälle in der Natur ablädt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen. In unserem Amtsgebiet sind wiederholt sogar Ablagerungen auf Wegen beobachtet worden (siehe Foto im Bereich OT Starsow). Das sieht nicht nur unschön aus, es beeinträchtigt auch Lebensräume von Tieren und Pflanzen. Zusätzliches Grüngut gefährdet wegen der zusätzlichen Nährstoffe natürliche Prozesse. Verbrennen von Gartenabfällen ist keine Alternative.

II.

Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist nur in Ausnahmefällen erlaubt und nur im Rahmen strenger Regeln.

Grundsätzlich sind alle pflanzlichen Abfälle vorrangig zu verwerten (Verrotten, Liegenlassen, Einbringen in den Boden, Benjeshecken oder Kompostieren).

Pflanzliche Abfälle können außerdem ganzjährig an den Wertstoffhöfen entsorgt werden.

Das ist bei folgenden umliegenden Wertstoffhöfen in den Annahmezeiten möglich:

Annahmehof Remondis Mirow, Weinberg 24

Annahmezeiten:

Mo.

13:00 - 17:00 Uhr

Mi.

14:00 - 17:00 Uhr

Fr.

13:00 - 18:00 Uhr

Sa.

09:00 - 13:00 Uhr

OVVD Abfallumschlagstation Neustrelitz, Am Kamp 4

(03981/20 40 00)

Annahmezeiten:

Mo. - Fr.

07:00 - 17:00 Uhr

Sa.

09:00 - 11:00 Uhr

Nur dann, wenn Entsorgungsmöglichkeiten nicht vorhanden sind oder im Einzelfall eine Entsorgung über die Annahmehöfe nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dürfen im März und Oktober pflanzliche Abfälle verbrannt werden.

Dies ist in den genannten Ausnahmefällen nur werktags (Montag bis Sonnabend, außer an Sonn-/und Feiertagen) jeweils für zwei Stunden am Tag in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr, erlaubt.

Bretter, Balken, Teerdachpappen und andere Abrissmaterialien, Sperrmüll und Reifen dürfen nicht mit verbrannt werden. Für das Anzünden darf kein Altöl, Kraftstoff, Farbe u. ä. verwendet werden.

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist die Ausnahme. Vorher ist zu prüfen, ob das Verbrennen zwingend notwendig ist. Unmittelbar vor dem Verbrennen müssen die Haufen von Abfällen umgestapelt werden, sodass in ihnen lebende Tiere (z. B. Igel) entkommen können. Der oben genannte Zeitraum ist zwingend einzuhalten. Vor dem Feuer darf für die benachbarten Anwohner keine übermäßige Belästigung durch Rauch ausgehen. Daher ist die Windrichtung zu beachten bzw. das Feuer zu einem späteren Zeitpunkt bei veränderter Windrichtung zu entzünden. Das Feuer darf nicht unbeaufsichtigt abbrennen. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.