Abbildung 1: Übersichtslageplan mit Darstellung der 1. Änderung des räumlichen Geltungsbereichs der vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 17 „Windpark Badresch“, Quelle: QGis, OpenStreetMap 2024, unmaßstäblich
Abbildung 2: Ausgrenzung der 1. Änderung des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 17 „Windpark Badresch“ der Gemeinde Groß Miltzow
Hier: | Bekanntmachung der 1. Änderung des Geltungsbereichs gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) |
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Miltzow hat am 04.04.2024 auf Antrag des Vorhabenträgers den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 „Windpark Badresch“ der Gemeinde Groß Miltzow beschlossen.
Der Beschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht.
Ziel der o.g. Bebauungsplans soll sein, durch Festsetzung eines Sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO die Errichtung und Nutzung von insgesamt neun Windenergieanlagen zu ermöglichen. Die landwirtschaftliche Nutzung soll weiterhin bis auf anderweitige Nutzung durch die WEA (WEA-Standorte mit Stellflächen und Zuwegungen) vorrangig möglich sein.
Bei der Flächenausweisung für die Windenergie an Land gibt es in der Praxis unterschiedliche Regelungen für die Platzierung von Windenergieanlagen (WEA) an den Grenzen der ausgewiesenen Flächen. Es werden zwei Varianten unterschieden:
Der Vorhabenträger entscheidet sich für die 1. Variante „Rotor-in“. Somit muss die überstellte Rotorfläche in die Flächenkulisse des Bebauungsplanes und somit in seinen Geltungsbereich einbezogen werden.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Miltzow hat aufgrund der beabsichtigten Roto-In-Planung am 30.05.2024 die 1. Änderung des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 17 „Windpark Badresch“ der Gemeinde Groß Miltzow“ beschlossen.
Die Herleitung der 1. Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes erfolgt anhand der raumordnerischen Kriterien für Windeignungsgebiete sowie anhand der von den Rotorblättern überstellten Flächen der jeweiligen Windenergieanlage.
Die Vorhabenfläche befindet sich in den Gemarkungen
| - | Badresch, Flur 3, Flurstücke 53-55, 56/1 und 56/2; 57 bis 61, 69 bis 75, 76/1 und 76/2, 77, 78 |
| - | Kreckow, Flur 4, Flurstücke 1, 8 bis 13 |
| - | Klein Daberkow, Flur 3 Flurstücke 104 und 105, 106/1 und 106/2 |
Es werden jeweils nur Teilflächen aus den voran aufgeführten Flurstücken für die WEA-Planung benötigt.
Die Größe des neuen Geltungsbereichs beträgt ca. 93 Hektar.
Alle weiteren mit dem Aufstellungsbeschluss vom 04.04.2024 erläuterten Ziele und Planungsabsichten bleiben von der 1. Änderung des Geltungsbereichs unverändert.
Die Lage des Geltungsbereichs ist in der Abbildung 2 dargestellt.
Begrenzt wird der Geltungsbereich durch folgende Ortsteile bzw. Flächennutzungen:
| im Norden: | die Autobahn A 20 |
| im Süden: | die Ortslage Klein Daberkow |
| im Osten: | der Große Hellberg sowie die Ortslage Kreckow |
| im Westen: | die Ortslage Badresch |
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB mit Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes Woldegk „Woldegker Landbote“ (Heimatzeitung mit amtlichen Bekanntmachungen des Amtsbereiches Woldegk)“ bekannt gemacht.
Groß Miltzow, den 04.10.2024