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Woldegker Landbote
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung vom 13.12.2024 über die Durchführung von Vermessungsarbeiten

in Vorbereitung der Übernahme des Bestandes des Gewässerverlaufs„Golmer Mühlbach“ in das Geoinformationssystem des zuständigen Wasser- und Bodenverbandes

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bundesfernstraßenbau die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und –bau GmbH, Zimmerstraße 54 in 10117 Berlin mit Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt, die Straßenbaumaßnahme

BAB 20 Lübeck-Stettin,

Streckenabschnitt AS Neubrandenburg Ost bis AS Friedland, VKE 2834

zu planen und zu bauen und die mit dem Bau zusammenhängenden Verträge im Namen und auf Rechnung der Bundesrepublik Deutschland abzuschließen und abzuwickeln. Hierzu gehört auch die planfestgestellte und umgesetzte Landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme „Golmer Mühlbach“.

In Vorbereitung der Übernahme des Bestandes des Gewässerverlaufs „Golmer Mühlbach“ in das Geoinformationssystem des zuständigen Wasser- und Bodenverbandes „Landgraben“ und der unteren Wasserbehörde werden im Bereich der Gemarkungen Kublank, Ulrichshof, Groß Miltzow, Lindow und Golm (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte in Mecklenburg-Vorpommern) Vermessungsleistungen erforderlich.

Die notwendigen Arbeiten im Gelände werden am 02. Januar 2025 bis 31. März 2025 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr durchgeführt und dauern pro Grundstück nur kurzzeitig (ca. 10 min) an.

Übersicht der Flurstücke:

Für die anfallenden Vermessungsarbeiten (Setzen von Pflöcken) ist das Betreten der Flächen notwendig.

Nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) gemäß § 16a sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, die Durchführung der erforderlichen Vermessungsarbeiten zu dulden. Dies gilt auch, soweit die Arbeiten durch Beauftragte durchgeführt werden.

Etwaige durch die Vermessungsarbeiten entstehende, unmittelbare Vermögensnachteile werden von der DEGES auf Antrag in Geld angemessen entschädigt.

Der Antrag ist schriftlich an DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH in 10117 Berlin, Zimmerstraße 54 (Tel.: 030 / 20243-471, Fax: 030 / 20243-291,

Herrn Völker) zu stellen.

Sollte eine Einigung über Grund und Höhe der Entschädigung nicht erreicht werden, setzt die Enteignungsbehörde im Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag der DEGES die Entschädigung fest.

Die sofortige Vollziehung dieser Duldungsverfügung wird angeordnet (§ 80 Abs.2 Nr.4 VwGO), weil das öffentliche Interesse an der Durchführung der notwendigen Vermessungsarbeiten im Rahmen der Übergabe der Maßnahme im Zuge der BAB 20 an die Autobahn GmbH des Bundes gegenüber dem tangierten privaten Interesse betroffener Grundstückseigentümer / Grundstücksnutzer überwiegt.

Hinter den vorgenannten dringlich zu realisierenden Belangen der Allgemeinheit und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Durchführung der Arbeiten im oben genannten Streckenabschnitt treten die durch die Vermessungsarbeiten nur geringfügig tangierten Interessen der Grundstückseigentümer/Grundstücksnutzer zurück, zumal die derzeitige Verfügbarkeit der Grundstücke nahezu uneingeschränkt bestehen bleibt und die Eingriffe durch die oben dargestellten Arbeiten nach Art und Auswirkung für den einzelnen Bürger minimal sind.

Rechtbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats beim Amt Woldegk, Karl-Liebknecht-Platz 1 in 17348 Woldegk zur Niederschrift zu erheben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe. Die öffentliche Bekanntgabe ist mit dem auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung folgenden Tag bewirkt (Beginn der Widerspruchsfrist gemäß § 41 Abs.4 VwVfG M-V).

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches nach § 80 Abs.5 Satz 1 VwGO kann beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig gestellt und begründet werden.

Hinweis:

Nach § 67 Abs. 4 VwGO muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigtem vertreten lassen.

Um Verständnis für die notwendigen Arbeiten wird gebeten.

gez. Christiane Riesner
komm. LVB’in Amt Woldegk

Anlage

Übersichtskarte (Landschaftsbaumaßnahme Golmer Mühlbach)