Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.01.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf |
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| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 557.200 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 704.200 EUR |
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| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -147.000 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt auf |
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| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 541.200 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von | 691.000 EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -149.800 EUR |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 11.600 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 6.400 EUR |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 5.200 EUR |
festgesetzt.
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[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| Kassenkredite werden in Höhe von | 54.100 EUR |
beansprucht.
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 400 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 410 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 368 v. H. | |
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,175 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
| 1. | Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit im Folgenden oder durch Haushaltsvermerk nichts anderes bestimmt ist. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. |
| 2. | Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach § 14 Abs. 2 GemHVODoppik für über die Teilhaushalte hinweg gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit in Zusammenhang stehenden Auszahlungen. |
| 4. | Zinsaufwendungen und -auszahlungen werden über die gesamten Teilhaushalte für deckungsfähig erklärt. |
| 5. | Die unter 2. - 4. genannten Aufwendungen und Auszahlungen sind von der Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt auszunehmen. |
| 6. | Aufwendungen für interne Leistungsverrechnungen werden für den jeweiligen Verrechnungszweck über die Teilhaushalte hinweg für deckungsfähig erklärt. |
| 7. | Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 8. | Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwendet werden. |
| 9. | Erträge und Einzahlungen aus Spenden und Versicherungserstattungen sind zweckgebunden für Aufwendungen und Auszahlungen im jeweiligen Produkt einzusetzen. |
| 10. | Bei der Zweckbindung von Erträgen oder Einzahlungen bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und solche zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. |
| 11. | Gemäß § 9 (3) GemHVO-Doppik müssen bis zu einer Wertgrenze unter 10.000 € (geringfügige Investition) mindestens eine Kostenschätzung sowie entsprechende Vergleichsangebote vorliegen. Bei Investitionen, die die Wertgrenzen von 10.000 € überschreiten, ist eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu erarbeiten. |
Nachrichtliche Angaben:
| 1. | Zum Ergebnishaushalt |
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| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 163.271 EUR |
| 2. | Zum Finanzhaushalt |
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| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -369.377 EUR |
| 3. | Zum Eigenkapital |
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| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 1.259.270 EUR |
Schönhausen, den 25.01.2024
| Bürgermeister | Siegel |
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 29.01.2024 bis 02.02.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Amt Woldegk, Haus 1, Zimmer 303 öffentlich aus.