Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der aktuellen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Groß Miltzow und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte folgende Satzung erlassen:
Die Anlagen 1 und 2 der Satzung über die Benutzung von Einrichtungen der Gemeinde vom 02.03.2010 in der Fassung vom 14.01.2019 werden wie folgt geändert:
Objekte der Gemeinde, die unter den Geltungsbereich der Satzung über die Benutzung von Einrichtungen der Gemeinde fallen, sind:
| - | die Schule mit Turnhalle Holzendorf |
| - | die ehemalige Gaststätte mit Saal in Golm |
| - | die Trauerfeierhalle in Holzendorf |
| - | das Kulturhaus in Kreckow |
| - | die Bauernstube in Kreckow |
| - | das Haus der Begegnung in Holzendorf |
Die Betreuer der in Anlage 1 aufgeführten Objekte werden im Woldegker Landboten veröffentlicht.
| Sporthalle der Grundschule „Pappelhain“ | 12,00 €/h | |
| - | für Vereine und Sportgruppen der Gemeinden Schönhausen, Voigtsdorf, Schönbeck, Kublank, Neetzka und Groß Miltzow laut Vertrag | 2,00 €/h |
| Ehemalige Gaststätte in Golm | ||
| - | Saal | 200,00 €/d |
| - | Ausschanktresen Saal | 0,00 € |
| - | Gastraum | 65,00 €/d |
| - | Küche | 0,00 € |
| Inanspruchnahme der Tischwäsche | ||
| - | bis einschließlich 10 Stück | 20,00 € pro Nutzung |
| - | ab 11 Stück | 40,00 € pro Nutzung |
| Trauerfeierhalle in Holzendorf | 120,00 €/Trauerfall | |
| Kulturhaus in Kreckow | 90,00 €/d | |
| Bauernstube in Kreckow | 25,00 €/d | |
| - | Küche | 0,00 € |
| Haus der Begegnung in Holzendorf | 100,00 €/d | |
| - | Küche | 0,00 € |
| Nutzung der Objekte bis 3 Stunden | 50 % der Tagesgebühr | |
Inkrafttreten
Die Änderung der Satzung über die Benutzung von Einrichtungen der Gemeinde tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Groß Miltzow, den 20.03.2023
ausgefertigt:
Peter Nordengrün | (Dienstsiegel) |
Bürgermeister | |
Gemäß § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend vom Satz 1 stets geltend gemacht werden.