Nr. 28/2024-70
Aufgrund der §§ 5 und 44 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der aktuellen Fassung, des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der aktuellen Fassung und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der aktuellen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Voigtsdorf folgende Satzung erlassen:
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
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| a) | Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) | 355% |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 410% |
| 2. | Gewerbesteuer | 395% | |
Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft.
Voigtsdorf, den 27.05.2024
ausgefertigt:
Isolde Deutschmann | |
Bürgermeisterin | (Siegel) |
Gemäß $ 5 Abs. 5 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommem kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften nach Ablauf eines Jahres seit der äffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regalungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht eln, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenliber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend vom 5012 gemacht werden.