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Woldegker Landbote
Ausgabe 8/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am 20. September 2026

1.

Das Wählerverzeichnis zur oben genannten Landtagswahl für die Gemeinden Groß Miltzow, Schönbeck, Kublank, Neetzka, Voigtsdorf, Schönhausen und die Stadt Woldegk wird in der Zeit vom 31. August 2026 bis 04. September 2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Einwohnermeldeamt des Amtes Woldegk, Karl-Liebknecht-Platz 1 für Stimmberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Das angegebene Dienstzimmer ist barrierefrei erreichbar. Jede stimmberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine stimmberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 und 5 BMG eingetragen ist.

An der Landtagswahl teilnehmen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl eingetragen ist oder für diese einen Wahlschein hat.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 04. September 2026 bis 12:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde Amt Woldegk, Karl-Liebknecht-Platz 1, 17348 Woldegk – Einwohnermeldeamt – unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Berichtigung stellen. Der Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift an die Gemeindewahlbehörde des Amtes Woldegk, Karl-Liebknecht-Platz 1, 17348 Woldegk gestellt werden.

3.

Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 29. August 2026 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss bei der Gemeindewahlbehörde einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.

Wahlscheine werden bei der Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen erteilt.

Wer einen Wahlschein für die Landtagswahl hat, kann an der Wahl des Landtages durch Briefwahl oder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, teilnehmen.

5.

Einen Wahlscheinschein erhält auf Antrag:

a)

eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person

b)

eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

aa)

wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung (bis zum 28. August 2026) oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung (bis zum 04. September 2026) versäumt hat,

bb)

wenn ihr Wahlrecht im Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können bis zum 18. September 2026, 12:00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden.

Danach ist die Erteilung von Wahlscheinen nur noch in Ausnahmefällen möglich:

Am Wahltag bis 15:00 Uhr können noch Wahlscheine beantragt werden,

-

wenn Wahlberechtigte aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund (siehe Nummer 5b) nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind, oder

-

wenn Wahlberechtigte den Wahlraum wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte für die Landtagswahl folgende erforderlichen Unterlagen für die Briefwahl:

-

einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises,

-

einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und

-

einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.

Wenn der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde persönlich abgeholt wird, kann gleich an Ort und Stelle gewählt werden.

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung hierzu durch Vorlage des unterschriebenen Wahlscheinantrages oder einer gesonderten schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlagen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Die bevollmächtigte Person darf nichtmehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Dieses hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor sie die Unterlagen erhält.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein der Landtagswahl so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden oder in den Briefkasten am Verwaltungsgebäude Karl-Liebknecht-Platz 1, 17348 Woldegk einwerfen, dass dieser dort spätestens am Tag der Landtagswahl bis 18:00 Uhr eingeht.

Wahlbriefe in den amtlichen hellroten Wahlbriefumschlägen, die innerhalt der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Post AG aufgegeben werden, müssen vom Wähler nicht freigemacht werden, solange keine besondere Versendungsform gewählt wird.

Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Woldegk, 17. August 2026

Die Gemeindewahlbehörde
Amt Woldegk
(ausgefertigt)
Stephan Bethge
Gemeindewahlleiter