Übersichtsplan Geltungsbereich des B-Planes Nr. 29 "Am Stadthafen“
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 29 „Am Stadthafen“ befindet sich zwischen den Werftflächen im Südwesten und der Schlossinsel im Nordosten und umfasst landseitig im Wesentlichen die Kai- und Lagerflächen südlich des Stadthafens sowie wasserseitig die Flächen des Stadthafens bis zu einer mittleren Entfernung von ca. 50 m von der Kaikante.
Das Plangebiet umfasst folgende Flurstücke ganz oder teilweise: 62/5; 63/5; 64/12; 65/2; 73/3; 73/4; der Flur 21, sowie Flurstücke 1/4; 1/6; 10/3; 10/4 und 14/1 der Flur 22 der Gemarkung Wolgast.
Die Lage des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 29 ist im beigefügten Übersichtsplan dargestellt.
Aufgrund des § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der vor dem 13.05.2017 geltenden Fassung i.V.m. §§ 233 und 245 c BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. S. 3634) wird entsprechend der Beschlussfassung der Stadtvertretung am 26.08.2020 die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 29 „Am Stadthafen“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) erlassen.
Der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplanes Nr. 29 „Am Stadthafen“ wird hiermit bekannt gemacht.
Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 29 „Am Stadthafen“ tritt rückwirkend zum 19.09.2020 in Kraft. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt durch Abdruck im Bekanntmachungsblatt „Der Amtsbote Am Peenestrom“.
Jedermann kann die Satzung über den Bebauungsplanes Nr. 29 „Am Stadthafen“, die Begründung, sowie die zusammenfassende Erklärung dazu, in der Stadt Wolgast in 17438 Wolgast, Burgstraße 6 im Fachdienst Stadtentwicklung, Zimmer K 104 während der Geschäftszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Ergänzend ist der wirksame Bebauungsplanes Nr. 29 mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung auf der Homepage der Stadt Wolgast unter www.wolgast.de, Bürgerservice, unter dem Link Flächennutzungs-/Bebauungspläne eingestellt. Zusätzlich sind die Unterlagen im Internetportal des Landes M-V, auf dem Bauleitplanserver M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene einsehbar.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 und § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Wolgast geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. (§ 215 Abs. 1 BauGB)
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg- Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777), über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Bebauungsplanung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Wolgast den 21.12.2023