Landschaften/Gebiete unterscheiden sich in ihrer Topographie. Es gibt sozusagen Höhen und Tiefen. Oberflächenwasser/ Niederschläge, welches auf diese Strukturen trifft, sammelt sich an den tiefsten Stellen im Gelände und bildet Wasserläufe (Rinnsale, Gräben, Bäche). Diese wiederum entwässern in größere Gewässer (Flüsse, Meere).
Die Wasserläufe, in die sich mehrere Gebiete/Grundstücke (Einzugsgebiete) entwässern, sind Gewässer II. Ordnung.
Diese haben die Funktion der Ableitung der Oberflächenwasser aus den jeweiligen Einzugsgebieten in die größeren Gewässer = Gewässer I. Ordnung.
Die ungehinderte Ableitung muss jederzeit gewährleistet sein, damit die Flächen, aus denen das Wasser kommt (jedes Grundstück) nicht vernässen.
Dazu veranlassen die Wasser- und Bodenverbände (WBV) als zuständige unterhaltungpflichtige Körperschaften öffentlichen Rechts die Grabenunterhaltung durch entsprechende Firmen.
Die Kosten, die entstehen, sind zunächst durch die Mitglieder/Gemeinden im WBV zu tragen.
Gemäß der Satzungen der jeweiligen Gemeinden über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des WBV werden die Kosten dann von den Grundstückseigentümern erhoben.
Diese Vorgänge regeln sich nach entsprechenden Gesetzen, Verordnungen und Satzungen.
Für eine auch finanziell optimale Unterhaltung sollte diese maschinell erfolgen.
Ist dies nicht möglich, weil Eigentümer anliegender Grundstücke keine Unterhaltungstrasse für die Arbeitsfahrzeuge gewährleisten oder die Maschinen aufgrund von Hindernissen, die nicht weggenommen werden können, nicht an den Graben herankommen, muss die Unterhaltung in Handarbeit (manuelle Unterhaltung) erfolgen. Hierbei sind jedoch nicht alle Leistungen möglich (z.B. die Grundräumung).
Eine manuelle Unterhaltung erhöht die Unterhaltungskosten.
Voraussetzung für die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung ist eine in der Regel einseitige freie Unterhaltungstrasse von ca. 5m Breite (Minimum), welche durch den jeweiligen Grundstückseigentümer / Grabenanlieger sicher zu stellen ist. Der Verlauf der Trasse (welche Seite), Anpflanzungen, Zäune und sonstige Hindernisse in dieser sollten mit dem jeweilig zuständigen WBV abgestimmt werden. Sofern ein Grundstückseigentümer/Grabenanlieger eine erschwerte Unterhaltung schuldhaft verursacht, können die Kosten für den Mehraufwand unter Umständen ihm in Rechnung gestellt werden.
Außerdem kann eine Beseitigung der Hindernisse in solchen Bereichen, wenn erforderlich, durch die untere Wasserbehörde des Landkreises angeordnet werden.
Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, die Gewässerunterhaltung an Grabenabschnitten selbst durch zu führen, wenn eine Unterhaltungstrasse aufgrund von Hindernissen nicht gewährleistet werden kann. Dies muss im Vorfeld zwingend mit dem WBV abgestimmt werden.
Dieser ist letztlich in der Unterhaltungspflicht. Für ihn muss die Kontrollmöglichkeit (Zuwegung bzw. gemeinsame Abnahme) gewährleistet werden.
Kontakt zum WBV Insel Usedom Peenestrom: Telefon:038377 40578
Frau Loist, 0171-4723838; Loist@wbv-mv.de
Herr Fleischer 0170-2740578; Fleischer@wbv-mv.de