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Der Amtsbote Am Peenestrom
Ausgabe 2/2024
Aus der Verwaltung
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Entsorgung von pflanzlichen Abfällen

Der Fachdienst öffentliche Ordnung und Sicherheit informiert über die ordnungsgemäße Entsorgung von pflanzlichen Abfällen

Es ist bereits Februar. Der Frühling kommt also näher und somit auch die noch anstehenden Aufräumarbeiten in Haus und Hof – Der Frühjahrsputz. Zu diesen Arbeiten gehört unter anderem auch die Entsorgung oder Verwertung von pflanzlichen Abfällen.

Häufig wird die Frage gestellt, ob und wann Gartenabfälle verbrannt werden dürfen.

Grundsätzlich gilt: Pflanzliche Abfälle dürfen nicht verbrannt werden!

In erster Linie sollen sie verwertet werden. Die Eigenverwertung beispielsweise durch Verrotten, Schreddern, einbringen in den Boden oder Kompostieren auf eigenem Grundstück steht dabei im Vordergrund. Weiterhin ist die Entsorgung pflanzlicher Abfälle auf den Wertstoffhöfen und den Sammelstellen des Landkreises eine Möglichkeit, diese in der Menge bis jeweils 1 m³ kostenfrei zu entsorgen.

Das Abladen in der Natur ist illegal.

Die Natur ist kein Entsorgungsplatz. Pflanzliche Abfälle schaden ihr. Sie schaden den Pflanzen und dem Boden, denn oft vergehen Jahre, bis sie im Ansatz biologisch abgebaut werden. In dieser Zeit verdrängen Brennnesseln, Brombeeren und andere Stickstoff liebende Pflanzen die natürliche Vegetation. Insbesondere Rasenschnitt sorgt für Fäulnisbildung und greift die Wurzeln der Bäume an. Illegale Abfallentsorgungen können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.

Nur wenn die Möglichkeiten der Eigenverwertung und Entsorgung über die Wertstoffhöfe und Sammelstellen nicht möglich oder nicht zumutbar sind, können pflanzliche Abfälle auf eigenem Grundstück verbrannt werden.

Nicht möglich oder nicht zumutbar heißt, dass es keinen Platz auf dem Grundstück für die Eigenverwertung und auch keine Möglichkeit der Schaffung technischer Voraussetzungen für den Transport zur Entsorgung oder die Inanspruchnahme von Hilfen zum Transport gibt; wenn man also kein eigenes Fahrzeug besitzt und auch im Familien- oder Bekanntenkreis kein Fahrzeug zum Abtransport der Gartenabfälle bereitgestellt werden oder der Abfallbesitzer keinen Auftrag an einen Entsorger vergeben kann.

Allein unter derartigen Umständen ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen dann auch nur in den Monaten März und Oktober möglich.

Das Verbrennen ist dann an Werktagen für maximal 2 Stunden in der Zeit zwischen 8:00 und 18:00 Uhr zulässig.

Das Feuer kann bei der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt werden. Die Anzeigenbestätigung des Amtes für das Feuer ist aber keine Genehmigung zur Verbrennung pflanzlicher Abfälle. Eine Kontrolle oder Anzeige wegen einer illegalen Abfallverbrennung (pflanzliche Abfälle außer trockenes abgelagertes Feuerholz) ist nicht auszuschließen und muss dementsprechend bei der zuständigen Abfallbehörde des Landkreises im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahren begründet werden.

Selbstverständlich sind bei der Verbrennung die Brandschutzbestimmungen zu beachten und die Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema wird Ihnen der Fachdienst öffentliche Ordnung gerne behilflich sein.

Ansprechpartnerinnen:

Frau Hannah Krüger

Tel.: 03836/251312

E-Mail: hannah.krueger@wolgast.de

Frau Jutta Müller

Tel.: 03836/251149

E-Mail: jutta.mueller@wolgast.de

Frau Iris Delatowski

Tel.: 03836/251120

E-Mail: iris.delatowski@wolgast.de