Festsetzung
Die Grundsteuer 2026 wird für alle diejenigen Grundsteuerpflichtigen, für die sich die Bemessungsgrundlagen und Hebesätze seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleichen Grundsteuern wie im Vorjahr zu entrichten haben, erhalten keinen Steuerbescheid für 2026.
Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist der S 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBI. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02.12.2024 (BGBI. I Nr. 387).
Hinweise zur Erhebung der Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer und Gebührenumlage Wasser- Bodenverband im Jahr 2026
Für das Kalenderjahr 2026 werden keine Bescheide über die Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer und Gebühren Wasser- und Bodenverband versandt, wenn sich zum Vorjahr keine Veränderungen ergeben haben.
Rechtsgrundlage hierfür ist der 15 Kommunalabgabengesetz das Landes Mecklenburg-
Vorpommern (KAC M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V 2005 5.146). Danach kann ein Bescheid über Abgaben für einen bestimmten Zeitabschnitt bestimmen, dass der Bescheid auch für künftige Zeitabschnitte gilt.
Einen neuen Bescheid über die Hundesteuer erhalten Sie in der Regel nur bei An- bzw. Abmeldung eines Hundes oder wenn sich die jeweils gültige Satzung über die Erhebung der Hundesteuer ändert. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Hundehalter verpflichtet sind, Ihre Hunde ordnungsgemäß anzumelden.
Einen neuen Bescheid über die Zweitwohnungssteuer erhalten Sie in der Regel nur bei An- bzw.
Abmeldung der Zweitwohnung oder wenn sich die jeweils gültige Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ändert. Einen neuen Bescheid über die Gebühren Wasser- und Bodenverband erhalten Sie, wenn für Sie die Abgabenpflicht entfallt, sich die Berechnungsgrundlage oder die Höhe der Gebühr ändert.
Rechtsfolgen
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die
Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2026 zugegangen wäre
Zahlungsaufforderung
Die Grundsteuer, Hundesteuer und Zweitwohnungssteuer ist zu je einen Viertel des Jahresbetrages zum 15.02., 15.05, 15.08. und 15.11. zu entrichten bzw. zum 01.07. bei Jahreszahlern. Die Gebühren Wasser- und Bodenverband sind am 01.07. fällig.
Bei vorliegender Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschrift-Mandat) erfolgt auch weiterhin die
Abbuchung der Steuern und Abgaben. Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Steuern und Abgaben oder nur teilweise erteilt haben, werden gebeten, die Steuern und Abgaben 2026 — wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt — unter Angabe des Kassenzeichen zu entrichten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe beim Amt Am Peenestrom Burgstr. 6, 17438 Wolgast schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen mit der Einlegung beauftragten Bevollmächtigten versäumt wird, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.
Der Widerspruch gegen diesen Verwaltungsakt hat gemäß S 80 Abs. 2 Ziffer 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, sollten Sie der getroffenen Anordnung nicht Folge leisten, kann trotz des schwebenden Verfahrens gegen Sie vollstreckt werden.
Weitere Hinweise
Künftig eintretende Änderungen in der Steuerhöhe werden den einzelnen Steuerpflichtigen oder deren Vertreter/Vertreterin jeweils durch Änderungsbescheide mitgeteilt.
Diese öffentliche Festsetzung gilt mit dem Ablauf des ersten Tages als bewirkt, an dem die Bekanntmachung im Internet verfügbar ist.
Wolgast, 05.01.2026