Ministerium für Inneres, Bau und
Digitalisierung
Mecklenburg-Vorpommern
als Enteignungsbehörde
Aktenzeichen: II-144-22102-2023/003-001
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr hat am 28. April 2023 beim Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern – Enteignungsbehörde - auf der Grundlage des § 18f Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i.V.m. dem Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern die Einleitung eines vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahrens hinsichtlich der folgenden Flächen beantragt:
einer Teilfläche des Flurstücks 149/2, Flur 1, Gemarkung Mahlzow und
einer Teilfläche des Flurstücks 204/1, Flur 1, Gemarkung Mahlzow,
beide eingetragen im Grundbuch von Wolgast, Blatt 4065, geführt beim Amtsgericht Greifswald.
Die vorgenannten Flurstücke stehen im Eigentum der Agrarproduktion Bandelin GmbH.
Für die o.g. Flurstücke soll laut Antrag eine vorzeitige Einweisung in den Besitz zugunsten der Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenverwaltung – im Zusammenhang mit dem Neubau der Ortsumgehung Wolgast B 111 erfolgen.
Mit Datum vom 12. Januar 2021 wurde der Plan „zum Bauvorhaben B 111 Neubau der Ortsumgehung Wolgast einschließlich neuer Bahnhofsstraße und Radweg an der Kreisstraße VG 26“ durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern als gemäß § 17 Abs. 5 des FStrG zuständiger Planfeststellungsbehörde festgestellt. Dieser Planfeststellungsbeschluss ist inzwischen bestandskräftig.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Enteignungsbehörde über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung wird anberaumt auf
Mittwoch, den 14. Juni 2023
um 9.30 Uhr
Die Verhandlung findet statt im
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern,
Raum 2.I.03 Hiddensee,
Alexandrinenstraße 1,
19055 Schwerin.
Zu dieser Verhandlung werden die Beteiligten hiermit geladen.
Diese öffentliche Bekanntmachung dient dazu, Inhabern eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts oder eines die Grundstücke belastenden Rechts, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus den Grundstücken oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung der Grundstücke berechtigt oder die Benutzung der Grundstücke beschränkt, die Gelegenheit zu geben, ihre Rechte nach § 18f Abs. 8 FStrG i.V.m. § 10 Abs. 2 des Enteignungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern i.V.m. § 106 Abs. 2 BauGB anzumelden. Sie sind Beteiligte kraft Anmeldung gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Die Beteiligten kraft Gesetzes – insbesondere die Eigentümer und diejenigen, für die ein Recht an den Grundstücken etc. im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist - werden gesondert schriftlich geladen.
Der o.g. Antrag mit seinen Anlagen sowie der bisherige Schriftverkehr kann beim Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern - Enteignungsbehörde -, Alexandrinenstraße 1, 19055 Schwerin, eingesehen werden. Eine vorherige Terminabsprache unter der Telefonnummer 0385 588 12225 wird erbeten. Bei einem angemeldeten Recht, von dem die Enteignungsbehörde bisher keine Kenntnis erlangt hat, hat der Anmeldende mit seinem Gesuch auf Akteneinsicht gleichzeitig sein Recht oder Interesse am Ausgang des Verfahrens glaubhaft zu machen.
Einwendungen sind möglichst vor der mündlichen Verhandlung im Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern - Enteignungsbehörde - schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Etwaige Rechte müssen spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrgenommen werden. Auch bei Nichterscheinen der Beteiligten kann die Enteignungsbehörde über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung und weitere im Verfahren zu erledigende Anträge entscheiden.
Von der Bekanntmachung dieses Verfahrens im Amt „Am Peenestrom“ für die Stadt Wolgast an dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern - Enteignungsbehörde
die o.g. Flächen geteilt oder Verfügungen über die Grundstücke und Rechte an den Grundstücken getroffen oder Vereinbarungen geschlossen werden, durch die einem Anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung der Grundstücke oder Grundstücksteilen eingeräumt wird,
an den o.g. Flächen erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,
auf den o.g. Flächen nicht genehmigungspflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden und
auf den o.g. Flächen genehmigungspflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Im Auftrag