Laut Unfallverhütungsvorschrift, VSG 4.7. § 9 für Friedhöfe und Krematorien der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, muss der Friedhofsträger mindestens einmal jährlich alle Grabmale auf ihre Standfestigkeit überprüfen.
Alle Friedhofsbenutzer sollen so vor Gefahren, die von schadhaften oder nicht standsicheren Grabmalen ausgehen, bewahrt werden. Die Überprüfungen werden voraussichtlich ab 21. Kalenderwoche auf den Wolgaster Friedhöfen, analog auch auf den Friedhöfen in den Gemeinden, stattfinden.
Neben dem Eigentümer des Friedhofes muss auch der Inhaber der Grabstelle den darauf errichteten Grabstein regelmäßig daraufhin überprüfen, ob erkennbare oder versteckte Mängel seine Standsicherheit beeinträchtigen. Für eventuelle Schäden, die durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht werden, haften die Verantwortlichen.
Parallel zur Grabsteinkontrolle wird auch der gegenwärtige Pflegezustand der Gräber lt. Friedhofsatzung der Stadt Wolgast, Abschnitt V. Gestaltung der Grabstätten, überprüft. Bei Handlungsbedarf werden die Grabstelleninhaber informiert.
Wolgast, 19.04.2023