über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Rahmen der Planfeststellung für den Ausbau der B 111 Knotenpunkt / VG 27 Abzweig Krummin Landkreis Vorpommern-Greifswald
Das Straßenbauamt Neustrelitz hat für das Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Auf das bereits mit Bekanntmachung und Auslegung vom 23.10.2023 bis 22.11.2023 eingeleitete Anhörungsverfahren wird Bezug genommen.
Für die Umsetzung des Bauvorhabens im trassennahen Bereich werden Grundstücke im Grundbuch der Gemarkung Krummin und der Gemarkung Bannemin beansprucht.
Für das Vorhaben besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und die Öffentlichkeit ist zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens zu beteiligen.
Die Planfeststellungsbehörde des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern als die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde unterrichtet die Öffentlichkeit darüber,
| Unterlage | Bezeichnung |
| 1 | Erläuterungsbericht |
| 5 | Lageplan |
| 6 | Höhenplan |
| 8 | Höhenpläne |
| 09 | Landschaftspflegerische Maßnahmen |
| 10 | Grunderwerb |
| 11 | Regelungsverzeichnis |
| 14 | Straßenquerschnitt |
| 17 | Immissionstechnische Unterlagen |
| 18 | Wassertechnische Unterlagen |
| 19 | Umweltfachliche Untersuchungen |
Die Planunterlagen können auch in digitaler Form auf der Internetseite des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr M-V unter folgendem Link eingesehen werden:
Aktuelle Anhörungsverfahren - LS M-V (strassen-mv.de)
Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, werden die Unterlagen zusätzlich gemäß § 20 UVPG im zentralen UVP-Portal der Länder öffentlich zugänglich gemacht:
Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 VwVfG).
Die vorstehenden Unterlagen enthalten die wesentlichen entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß §§ 16, 19 Abs. 2 und 3 UVPG in materieller und formeller Hinsicht.
Sie sind seit Einleitung des Anhörungsverfahrens unverändert Bestandteil der Auslegungsunterlagen und liegen in der Zeit vom 21. Mai 2024 bis zum 20. Juni 2024 in den nachfolgend benannten Ämtern zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erneut zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Die Einsichtnahme ist zu folgenden Zeiten möglich:
Im Amt Usedom Nord, Bauamt, Möwenstraße 1, R. 105 in 17454 Zinnowitz während der Dienststunden
| Montag | 9:00 Uhr - 12:00 Uhr |
| Dienstag | 9:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr |
| Mittwoch | 9:00 Uhr - 12:00 Uhr |
| Donnerstag | 9:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr |
sowie im Amt Am Peenestrom, Kornspeicher, Fachdienst Bauverwaltung/-planung, Burgstr. 6 in 17438 Wolgast während der Dienststunden
| Montag | 9:00 Uhr - 12:00 Uhr |
| Dienstag | 9:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | 9:00 Uhr - 12:00 Uhr |
| Donnerstag | 9:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:00 Uhr |
| Freitag | 9:00 Uhr - 12:00 Uhr |
Die Internetveröffentlichung über die Internetseite des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr sowie über das zentrale UVP-Internetportal gemäß § 20 UVPG tritt nicht an die Stelle der nach §§ 18, 19 UVPG vorgeschriebenen Beteiligung und Unterrichtung der Öffentlichkeit. Sie begleitet diese lediglich als ein zusätzliches Informationsangebot.
1. Jeder kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 21 UVPG), das heißt bis zum 20. Juli 2024 bei
Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
Zur Fristwahrung ist maßgeblich der schriftliche Eingang bei einer der o.g. Behörden. Einwendungen, die als E-Mail eingehen, sind nicht rechtswirksam.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Der Vertreter hat durch Unterzeichnen sein Einverständnis zu bekunden. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Einwendungen und Äußerungen, die im Anhörungsverfahren zu den bereits im Zeitraum vom 23. Oktober 2023 bis 22. November 2023 ausgelegten Planunterlagen bis zum 06. Dezember 2023 vorgetragen wurden, sind weiterhin Bestand des Planfeststellungsverfahrens.
2. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 Bundesfernstraßengesetz, FStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die fristgemäß Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG M-V). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
3. Durch Einsichtnahme in die Auslegungsunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
4. Entschädigungsansprüche, soweit sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden sind, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
6. Vom Beginn der Auslegung der vorstehend aufgelisteten Unterlagen treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
7. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger nach § 17 Abs. 2 FStrG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.
8. Hinweis zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO):
Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg- Vorpommern, An der Jägerbäk 3, 18069 Rostock) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden solange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO.
Für die öffentliche Auslegung der Unterlagen werden die Personendaten von Grundstücksbetroffenen in verschlüsselter Form dargestellt. Die entsprechende Schlüsselnummer wird den Betroffenen in einem Schreiben durch die Planfeststellungsbehörde personengebunden mitgeteilt.
Soweit Privatpersonen im Anhörungsverfahren Einwendungen erheben, erfolgt die Erfassung der personenbezogenen Daten in Form von Listen. Auch hier erfolgt eine Verschlüsselung der Daten. Auskunft zu den erhobenen personenbezogenen Daten im Planfeststellungsverfahren erteilt auf Antrag das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern, An der Jägerbäk 3, 18069 Rostock (Art. 15 DSGVO, § 24 Landesdatenschutzgesetz M-V).