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Der Amtsbote Am Peenestrom
Ausgabe 7/2023
Aus der Verwaltung
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Umgang mit Fundtieren

Regelungen zum Umgang mit Fundtieren

Der Amtsvorsteher des Amtes Am Peenestrom hat für den Umgang mit Fundtieren folgende Regelung getroffen:

Wird ein Tier aufgefunden, das üblicherweise von Menschen gehalten wird (Haustier), ist unverzüglich eine Fundanzeige schriftlich oder mündlich zu Protokoll vorrangig bei der vom Amt beauftragten Fundtierstelle oder der unter 2. genannten Behörde zu erstatten.

Das Tier ist nach Rücksprache mit der Fundtierstelle oder zu deren Öffnungszeiten bei dieser abzuliefern. Andere Absprachen können i.Z.m. der Anzeige mit der Fundtierstelle getroffen werden.

1. Fundtierstelle

Tierhof in Wolgast, Am Tierpark 4a

- Ansprechpartner/Erreichbarkeiten

Mitarbeiter des Tierhofes 03836/ 201674 9-10 Uhr.; 12-14 Uhr und jederzeit über Anrufbeantworter (bitte hinterlassen Sie eine Rückrufnummer)

Bereitschaftsdienst 0172-9383902 anrufende Nummer wird angezeigt, sofern sie frei gegeben ist und wird so bald wie möglich zurückgerufen.

Leiterin Tierhof Frau Leistner tierhof@aepnet.de

- Besucher-/Öffnungszeiten

Mo bis So 10 bis 14 Uhr

2. Fundbehörde

Amt Am Peenestrom, FD Öffentliche Ordnung, Burgstr.6, 17438 Wolgast

- Ansprechpartner/Erreichbarkeiten

Frau Müller 03836/ 251149 Jederzeit telefonisch über Anrufbeantworter; (bitte hinterlassen Sie eine Rückrufnummer)

- Öffnungs-/Sprechzeiten der Verwaltung

Mo, Di, Do, Fr : 9-12 Uhr; Di: 14-18 Uhr; Do 13.30 - 15 Uhr; Mi geschlossen

Hinweis zur zulässigen Schriftform

Die Fundtieranzeige kann formlos erfolgen. Folgende Angaben sollen in der Anzeige enthalten sein:

  • Was wurde für ein Tier gefunden?

  • Tierart

  • Wer hat das Tier gefunden?

  • Bitte Name, Adresse, Kontakt (Telefonnummer)

  • Wann wurde das Tier gefunden?

  • Datum, Uhrzeit

  • Wo wurde das Tier gefunden?

  • Kurze Beschreibung Auffindeort und -situation z. B. In welchem Zustand befand es sich? Gibt es besondere Merkmale?

  • Kurze Beschreibung

Hinweise zum Fundrecht:

Der Fund eines (Haus-)Tieres ist immer unverzüglich bei der von der Fundbehörde beauftragten Stelle (Tierhof) bzw. bei der oben genannten Behörde anzuzeigen. Der/ Die Findende hat auch die Ablieferungspflicht. Geben Sie das Tier nicht bei der hier genannten Fundtierstelle ab, haben Sie grundsätzlich die Pflicht zur weiteren Verwahrung des Tieres und müssen gegebenenfalls alle Kosten der Verwahrung tragen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an oben genannte Behörde.

Vor einer Fundtieranzeige ist durch den/die Findende zu prüfen, ob ihm/ihr eine Halterschaft bekannt ist. Der Fund ist in erster Linie dann dieser Person anzuzeigen und zu übergeben.