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Wittenburger Stadt- und Landbote
Ausgabe 1/2024
Amtlicher Teil
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Wahlbekanntmachung des Gemeindewahlleiters des Amtes Wittenburg

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 09.06.2024

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Dezember 2022 (GVOBl. M-V, S. 586) fordere ich im Hinblick auf die am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahlen der Gemeindevertretung Wittendörp, der Stadtvertretung Wittenburg und des ehrenamtlichen Bürgermeisters für die Gemeinde Wittendörp, die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl/Wahlen

-

in der Stadt Wittenburg

mit den Ortsteilen Wölzow, Ziggelmark, Helm, Klein Wolde, Körchow, Perdöhl, Zühr und Lehsen

Wahl der Stadtvertretung

-

in der Gemeinde Wittendörp

(Ortsteile: Dodow, Tessin, Karft, Drönnewitz, Döbbersen, Raguth, Woez, Boddin, Püttelkow, Pogreß, Dreilützow, Luckwitz, Harst, Waschow)

Wahl der Gemeindevertretung und des ehrenamtlichen Bürgermeisters/der ehrenamtlichen Bürgermeisterin

auf.

1. Wahlgebiet

Wahlgebiet ist das Gebiet der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt.

2. Abgabeort und Einreichfrist für Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 26.03.2024 (75. Tag vor der Wahl) bis spätestens 16:00 Uhr schriftlich bei der Wahlleitung des

Amtes Wittenburg

Der Gemeindewahlleiter

Zimmer 315

Molkereistraße 4

19243 Wittenburg

einzureichen.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist (26.03.2024) einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Nach Ablauf des 73. Tages (28.03.2024) vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.

3. Wahlvorschlagsträger

Wahlvorschläge zu den Kommunalwahlen können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (politische Parteien), von Wählergruppen oder von einer einzelnen Person (Einzelbewerber) eingereicht werden (§ 15 LKWG M-V).

Hinweise für Bürgermeisterwahl

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Person enthalten. Mehrere Parteien und /oder Wählergruppen können einen gemeinsamen Wahlvorschlag abgeben. In diesem Fall muss die Kandidatin oder der Kandidat Mitglied einer dieser Parteien oder parteilos sein. Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen. Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 5.1.1 bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.

4. Anforderungen an Form und Inhalt der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge zur Wahl für Stadt- und Gemeindevertretung sind

a)

für Parteien und Wählergruppen auf den Formblättern 4.1.1 bis 4.1.3

b)

für Einzelbewerbungen auf dem Formblatt 4.2

der Anlage 4 der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) einzureichen.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerbung trägt die Bezeichnung „ Einzelbewerber“ und als Zusatz dessen Nachnamen.

Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt.

Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.

Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.

Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein. Eine wahlberechtigte Person darf in mehreren Wahlvorschlägen eines Wahlgebiets benannt werden; wenn gleichzeitig Gemeindevertretungswahlen stattfinden, darf die gleiche Person für die Wahl der Gemeindevertretung und des Kreistages benannt werden.

Verbindungen von Wahlvorschlägen oder gemeinsame Wahlvorschläge sind nicht zulässig.

Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Wahlleitung des Amtes Wittenburg die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstands vorzulegen.

Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich Form und Inhalt der Wahlvorschläge wird auf § 16 LKWG (Inhalt der Wahlvorschläge für die Gemeindevertretung) und auf § 66 LKWG MV (Persönliche Voraussetzungen für die Bürgermeisterwahl) verwiesen.

5. Bedienstete der Gemeinde als Bewerber

Nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern dürfen Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, nicht Mitglied der Gemeindevertretung sein. Diese Regelung findet nur Anwendung für Angestellte und Beamte, nicht aber für Arbeiter, also körperlich arbeitende Mitarbeiter der Gemeinde oder des Amtes. Für die Angestellten und Beamten bedeutet dies zwar nicht, dass ihnen die Kandidatur für die Gemeindevertretung verwehrt wird, aber wenn sie gewählt werden, können sie ihr Mandat nur wahrnehmen, wenn sie zuvor ihr Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde oder bei dem Amt beenden.

Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.06.2017, Az 10 C 2.16) führt nun zu einer veränderten Anwendung des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern. Die Regelung ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung künftig in der Weise anzuwenden, dass Angestellte oder Beamte nur dann von einem Mandat in der Gemeindevertretung ausgeschlossen werden dürfen, wenn sie administrative Tätigkeiten verrichten und dadurch einen Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, der zu Interessenkollisionen führen kann. Damit entfällt für diesen Personenkreis nach einer erfolgreichen Kandidatur die Notwendigkeit, sich zwischen der Ausübung des errungenen Mandats und der beruflichen Stellung entscheiden zu müssen.

6. Zahl der zu wählenden Vertreter
Stadt Wittenburg

Die Zahl der zu wählenden Vertreter in der Stadtvertretung beträgt 19.

Die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber beträgt 24.

Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Wittenburg mit den Ortsteilen Wölzow, Ziggelmark,

Helm, Klein Wolde, Körchow, Perdöhl, Zühr und Lehsen. Gemäß Beschluss der kommunalen Gremien wurde das Wahlgebiet in 1 Wahlbereich eingeteilt.

Gemeinde Wittendörp

Die Anzahl der Sitze in der Gemeindevertretung beträgt 13.

Davon sind 12 Gemeindevertreter in die Gemeindevertretung zu wählen. Der zu wählende Bürgermeister erhält ebenfalls einen Sitz in der Gemeindevertretung.

Die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber beträgt 17. Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde Wittendörp. Gemäß Beschluss der Gemeindevertretung wurde das Wahlgebiet in 1 Wahlbereich eingeteilt.

7. Unionsbürger

Unionsbürger (Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunfts-mitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 oder 5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2 oder 5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).

Unionsbürger sind für Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 17. Mai 2024 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 03.Mai 2024 (37.Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.

8. Formblätter für Wahlvorschläge

Die amtlichen Formblätter werden Ihnen auf Anforderung durch den Gemeindewahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Formblätter stehen zusätzlich auf der Homepage des Amtes Wittenburg unter www.amt-wittenburg.de zur Verfügung.

Wittenburg, den 29.12.2023

Peter Kappe
Gemeindewahlleiter