Titel Logo
Wittenburger Stadt- und Landbote
Ausgabe 1/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek Wittenburg

Die Stadtvertretung der Stadt Wittenburg erlässt aufgrund des Beschlusses vom 11. Dezember 2024 in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 12. April 2005, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBI. M-V S. 650) folgende Benutzungs- und Gebührenordnung für die Bibliothek der Stadt Wittenburg.

§ 1 Rechtsform

(1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Wittenburg.

(2) Zwischen der Stadt und den Benutzern der Stadtbibliothek wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. Es kommt mit der tatsächlichen Inanspruchnahme zustande.

(3) Die Vorortnutzung der Stadtbibliothek Wittenburg ist grundsätzlich unentgeltlich. Entgelte für besondere Leistungen sowie Versäumnisentgelte und Auslagenersatz werden nach dem zur Ordnung gehörenden Gebührentarif in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

(4) Gebührenschuldner ist der Benutzer der Stadtbibliothek Wittenburg.

(5) Diese Ordnung regelt die Benutzung und Ausleihe von Medien sowie die Inanspruchnahme von Benutzungsdiensten.

§ 2 Zweck

(1) Die Stadtbibliothek Wittenburg dient der allgemeinen Information, der Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Sprach- und Leseförderung sowie der Unterhaltung und Freizeitgestaltung.

(2) Zu diesem Zweck werden verschiedene Medien und technische Geräte zur Verfügung gestellt und Veranstaltungsprogramme durchgeführt.

§ 3 Benutzerkreis

(1) Die Benutzung ist grundsätzlich jedermann gestattet.

(2) Die Leistungen der Stadtbibliothek Wittenburg können juristische und natürliche Personen sowie Institutionen in Anspruch nehmen.

§ 4 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten werden durch Aushang in den Räumen bzw. auf der Homepage des Amtes Wittenburg www.amt-wittenburg.de bekanntgegeben.

§ 5 Anmeldung

(1) Der Benutzer meldet sich unter Vorlage seines Personalausweises oder gleichgestellter Ausweisdokumente mit Nachweis des Hauptwohnsitzes an. Minderjährige vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr können Benutzer werden, wenn die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters auf dem Anmeldeformular vorliegt. Dieser hat sich gleichzeitig für den Schadensfall und hinsichtlich der Begleichung anfallender Gebühren zu verpflichten.

(2) Schule, Kindertagestätten, Kultur- und Bildungseinrichtungen können Benutzer werden, wenn die Unterschrift der Leiterin/des Leiters vorliegt.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben werden von den Benutzern zwingend die personenbezogenen Daten Name, Vorname, Geburtsdatum, Hauptwohnanschrift und evtl. die Telefonnummer oder E-Mailadresse erfasst, bei Minderjährigen auch die personenbezogenen Daten des gesetzlichen Vertreters.

(4) Mit seiner Unterschrift erkennt der Benutzer bzw. der gesetzliche Vertreter die Benutzungs- und Gebührenordnung an und stimmt der elektronischen Speicherung seiner personenbezogenen Daten auf der Grundlage des Landesdatenschutzgesetzes zu.

§ 6 Benutzerausweis

(1) Mit der Anmeldung erhält jeder Benutzer einen Benutzerausweis. Der Ausweis bleibt im Eigentum der Stadtbibliothek Wittenburg. Er ist personengebunden und nicht übertragbar. Er berechtigt zur Ausleihe der Medien der Stadtbibliothek, wenn die entsprechende Benutzungsgebühr bezahlt wurde.

(2) Der Benutzer ist verpflichtet, Änderungen seiner personenbezogenen Daten sowie den Verlust des Benutzerausweises unverzüglich anzuzeigen.

(3) Auf Antrag des Benutzers wird gegen Entrichtung einer Gebühr ein Ersatzausweis ausgestellt.

(4) Für Missbrauch des Ausweises haftet der Benutzer bzw. der gesetzliche Vertreter.

§ 7 Benutzung der Medien

(1) Die Stadtbibliothek legt für die Medien Ausleihfristen fest:

a.

Bücher, Gesellschaftsspiele, CDs

4 Wochen

b.

Saisonmedien (Weihnachten; FLL)

2 Wochen

c.

Filme

1 Woche

d.

Aktuelle Zeitschriften

2 Wochen

e.

Toniefiguren

2 Wochen

(2) Die Anzahl der gleichzeitig auf einen Benutzerausweis entleihbaren Medien kann begrenzt werden.

(3) Die Stadtbibliothek Wittenburg kann vorrübergehend Ausleihbeschränkungen für bestimmte Medien vornehmen.

(4) Die Leihfrist kann auf Wunsch des Benutzers verlängert werden, wenn die Medien nicht vorbestellt sind. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzuzeigen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden.

(5) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.

(6) Für nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegebene Medien wird eine Versäumnisgebühr fällig, unabhängig davon, ob eine schriftliche Erinnerung erfolgte. Diese Versäumnisgebühr kann in begründeten Ausnahmefällen (z.B. belegter Krankenhausaufenthalt) durch die Leitung der Stadtbibliothek Wittenburg oder eine beauftragte Mitarbeiterin erlassen oder verringert werden.

(7) Für Medien die trotz schriftlicher Erinnerung nicht zurückgebracht werden, wird ein Ersatzbeschaffungswert dem Benutzer bzw. dem gesetzlichen Vertreter in Rechnung gestellt.

(8) Erfolglos gemahnte Medien werden auf dem Rechtsweg eingezogen.

§ 9 Behandlung der Medien, Haftung

(1) Der Benutzer ist verpflichtet, die Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Verlust, Veränderung oder Beschädigung zu bewahren.

(2) Die Weitergabe ausgeliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet.

(3) Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Benutzer auf erkennbare Mängel hin zu prüfen.

(4) Für die Beschädigung von Bibliotheksgut oder den Verlust ist der Benutzer schadensersatzpflichtig.

(5) Die Art der Ersatzleistung kann die Stadtbibliothek Wittenburg festlegen.

(6) Die Stadtbibliothek Wittenburg haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien entstehen.

(7) Der Benutzer ist verpflichtet, die Bestimmungen des Urheberrechts einzuhalten. Für die Forderung Dritter nach dem Urheberrecht, die sich aus der Verletzung dieser Vorschrift ergeben, haftet der Benutzer bzw. der gesetzliche Vertreter.

§ 10 Haftung der Stadtbibliothek Wittenburg

(1) Für den Verlust oder die Beschädigung von in Verwahrung gegebenen Sachen (Garderobe, Taschen u. ä.) wird grundsätzlich keine Haftung übernommen. Insbesondere für Wertsachen und Geld ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

(2) Die Stadtbibliothek Wittenburg haftet nicht für Schäden, die durch Handhabung von Hard- und Software der Einrichtung an Daten, Dateien, Programmen und Hardware der Benutzer entstehen.

(3) Entsprechend gilt dies auch für Schäden, die durch die Handhabung von Medien der Stadtbibliothek Wittenburg an privaten Abspielgeräten entstehen.

§ 11 Hausordnung

Das Personal übt das Hausrecht aus.

§ 12 Ausschluss von der Benutzung

Ein Benutzer, der schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührenordnung verstößt, kann auf Dauer oder für einen begrenzten Zeitraum von der Benutzung ausgeschlossen werden. Aus dem Benutzungsverhältnis entstandene Verpflichtungen bleiben unberührt.

§ 13 Sprachformen

Soweit in dieser Benutzungs- und Gebührenordnung Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Sprachform verwendet werden, gelten diese auch in der Sprachform aller Geschlechter.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Die Benutzung- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek Wittenburg tritt am 20. Dezember 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Bibliothek der Stadt Wittenburg vom 06. Oktober 2005 außer Kraft.

Wittenburg, den 19. Dezember 2024

Christian Greger
Bürgermeister

Gebührentarif

(1) Allgemeines

Für die Benutzung der Stadtbibliothek Wittenburg und deren Einrichtung sowie sonstige Leistungen der Stadtbibliothek werden Gebühren nach diesem Gebührentarif erhoben.

(2) Gebührenschuldner/ Entstehen der Gebührenpflicht/ Fälligkeit

Gebührenschuldner ist der Benutzer der Stadtbibliothek bzw. dessen gesetzliche Vertreter. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung der Stadtbibliothek Wittenburg bzw. dem Entleihen gemäß der Benutzungs- und Gebührenordnung. Die Gebühr wird mit der Inanspruchnahme der Leistung der Stadtbibliothek in voller Höhe fällig. Bei Nichtbezahlung der fälligen Gebühren bzw. Säumnisgebühren werden die rechtlichen Regelungen bis hin zur Vollstreckung angewandt.

(3) Gebührenhöhe

3.1.

Benutzungsgebühren für die Ausleihe von Meiden aus dem Bestand der Stadtbibliothek Wittenburg (die neue Gebühr wird nach dem Auslaufen der bezahlten Gebühr fällig)

Jahreskarte für Erwachsene ab 18 Jahren (gilt 12 Monate ab Ausstellungsdatum)

Jahreskarte für Benutzer vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (gilt 12 Monate ab Ausstellungsdatum)

Monatskarte für Erwachsene ab 18 Jahren (gilt 31 Tage nach Ausstellungsdatum)

3.2.

Ausleihgebühren für Filme/DVD

Für das Ausleihen von Filmen/DVD wird eine Gebühr von 0,50 € je Film erhoben.

(4) Versäumnisgebühren

Säumnisgebühren für das Überschreiten der Ausleihfrist

Ab dem 3. Öffnungstag der Überschreitung; einer besonderen Aufforderung zur Rückgabe bedarf es nicht:

Pro angefangener Woche und Medium

1,00 €

Ab der 3. Woche pro Medium

2,50 €

Für DVDs je angefangener Woche

1,00 €

(5) Sonstige Gebühren

5.1.

Ausstellen eines Ersatzausweises

2,50 €