Titel Logo
Wittenburger Stadt- und Landbote
Ausgabe 1/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Wittendörp: Außenbereichssatzung „Neue Straße“ gemäß § 35 Abs. 6 BauGB

Abb 1. Lageplan zur Außenbereichssatzung „Neue Straße“

Bekanntmachung über die formelle Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittendörp hat am 12.12.2024 in ihrer öffentlichen Sitzung den Entwurf der Außenbereichssatzung „Neue Straße“ (Stand November 2024), bestehend aus der Planzeichnung sowie dem Satzungstext, beschlossen, den Entwurf der Begründung gebilligt und bestimmt, die formellen Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung „Neue Straße“ befindet sich Südlich der Ortslage Tessin, umfasst die Flurstücke 18/1; 53; 54/2; 54/3; 66/1 sowie Teile der Flurstücke 18/2; 52; 53; 54/4; 55; 56; 66/2 der Flur 2 in der Gemarkung Tessin zu Wittendörp und die Flurstücke 201; 202; 203; 204; 205; 206 sowie Teile der Flurstücke 212; 213; 214, 207/1 der Flur 3 in der Gemarkung Tessin zu Wittendörp und hat eine Größe von ca. 5,38 ha.

Planungsziel ist es, für die Anlieger der Neuen Straße eine bauliche Entwicklung der bereits bebauten Grundstücke für Wohnzwecke dienlichen Vorhaben zu ermöglichen.

Die Aufstellung dieser Satzung erfolgt gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren, d.h. mit der Möglichkeit auf Verzicht der frühzeitigem Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB. Ebenso kann auf die Durchführung von vollumfangenden naturschutzfachlichen Untersuchungen, die in der Erstellung eines Umweltberichtes resultieren, ebenfalls verzichte werden.

Trotz dessen wurde eine eingeschränkte frühzeitige Beteiligung mit dem Landkreis Ludwigs-lust-Parchim mit Schreiben vom 11.05.2024 durchgeführt. Dabei wurden den einzelnen Fach-behörden des Landkreises die Möglichkeit eingeräumt, sich frühzeitig zu dem Planinhalt und seinen möglichen Auswirkungen in Bezug auf die von ihnen zu vertretenden Belange zu äußern.

Mit ausgelegt werden in diesem Zusammenhang folgende umweltbezogene Informationen:

1.

Umweltrelevante Stellungnahmen aus dem Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit dem Landkreis Ludwigslust-Parchim

Die Fachdienste des Landkreises Ludwigslust-Parchim haben im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB Hinweise abgebeben, die in der Entwurfsfassung der Außenbereichssatzung berücksichtigt wurden. Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen des Planvorhabens auf umweltrelevante Schutzgüter wurden von den Fachdiensten nicht geäußert. Seitens des Fachdienstes Umwelt (FD 68) wurde jedoch geäußert, dass sich die Satzung im Biosphärenreservat befindet und die Stellungnahme der Biosphäre Schaalsee-Elbe nachgereicht wird. Im Rahmen der formellen Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB wird die Biosphäre Schaalsee-Elbe gleich zu Beginn beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme zu dem Entwurf der Außenbereichssatzung „Neue Straße“ gebeten.

2.

Kompensationsmaßnahmen

Durch die Aufstellung der Außenbereichssatzung wird, anders als bei einem Bebauungsplan, kein Eingriff in Natur und Landschaft vorbereitet. Dies erfolgt erst mit dem Baugenehmigungsverfahren. Insofern ist der naturschutzrechtliche Ausgleich auch erst im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens konkret zu behandeln.

Wie in anderen Verfahren auch, gilt es auch im Außenbereich, zunächst Eingriffe zu vermeiden oder wenn möglich, bereits versiegelte Flächen zu bebauen. Ist ein Eingriff in Natur und Landschaft unvermeidlich, sollte der Ausgleich, wenn möglich auf dem gleichen Grundstück erfolgen, auf dem der Eingriff stattfindet. Alternativ könnte auch ein monetärer Ausgleich ins städtische Ökokonto in Betracht gezogen werden.

Eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung oder die Ausarbeitung von Kompensationsmaßnahmen sind im Rahmen dieser Satzung nicht erforderlich.

Mit dem Entwurf der Außenbereichssatzung „Neue Straße“ (Stand November 2024), bestehend aus der Planzeichnung sowie dem Satzungstext, nebst Entwurf der Begründung, erfolgt nun gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die formelle Beteiligung der Öffentlichkeit. Diese erfolgt in Form der Veröffentlichung des Vorentwurfes in der Zeit

von Montag, den 20.01.2025 bis

einschließlich Freitag, den 21.02.2025

auf der Internetseite des Amtes Wittenburg unter:

https://www.amt-wittenburg.de/Verwaltung/Bekanntmachungen/Bekanntmachungen-nach-BauGB

(www.amt-wittenburg.de bei „Verwaltung“ in „Bekanntmachungen“ unter „Bekanntmachungen nach BauGB“)

Zusätzlich liegt der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 BauGB auszulegenden Unterlagen in der Stadtverwaltung Wittenburg, Molkereistraße 4, 19243 Wittenburg, Amt für Bauen und Liegenschaften, II. OG während der Dienststunden

-

montags bis donnerstags in der Zeit

-

freitags in der Zeit

-

dienstags und donnerstags zusätzlich in der Zeit

und zu anderen Zeiten nach telefonischer Vereinbarung (Frau Brünske, Tel.: 038852-33-211 / E-Mail: bruenske@stadt-wittenburg.de) für alle Interessierten zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Während dieser Auslegungsfrist besteht für alle Interessierten die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zum Entwurf. Die Stellungnahmen müssen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Bei Stellungnahmen per E-Mail sind Name und Adresse des Stellungsnehmenden anzugeben.

Folgende Unterlagen liegen zu jedermanns Einsicht aus:

-

Entwurf der Planzeichnung (Teil A), Stand November 2024

-

Entwurf des Satzungstextes (Teil B), Stand November 2024

-

Entwurf der Begründung, Stand November 2024

-

Entwurf der Abwägungstabelle, Stand November 2024

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem Datenschutzgesetzt für Mecklenburg-Vorpommern. Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangabe abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Außenbereichssatzung „Neue Straße“ unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Außenbereichssatzung nicht von Bedeutung ist.

Wittendörp, den 20.12.2024

Kurt Bartels
Bürgermeister der Gemeinde Wittendörp