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Wittenburger Stadt- und Landbote
Ausgabe 10/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung des Bergamtes Stralsund

vom 01.10.2025

Die Firmen

NEL Gastransport GmbH, Kölnische Straße 108-112, 34119 Kassel

Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Pasteurallee 1, 30655 Hannover

Fluxys Deutschland GmbH, Elisabethstraße 5, 40217 Düsseldorf

– nachfolgend der Vorhabenträger genannt –

vertreten durch die NEL Gastransport GmbH, die wiederum vertreten durch die GASCADE Gastransport GmbH, Kölnische Straße 108-112, 34119 Kassel, haben beim Bergamt Stralsund nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Hs. 2, Abs. 4 und 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) i.V.m. §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) in ihrer jeweils derzeit geltenden Fassung folgendes beantragt:

Die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 07.02.2011 i.d.a.F. für die Errichtung und den Betrieb der Norddeutschen-Erdgas-Leitung (NEL) im Teilabschnitt M-V (SP6+368 bis SP237+669) hinsichtlich “Bau und Betrieb der Verdichterstation Wittenburg“

Die behördliche Zuständigkeit des Bergamtes Stralsund ergibt sich aus § 2 der Energiewirtschaftszuständigkeitslandesverordnung (EnWZustLVO M-V). Es wird das Landesverwaltungsverfahrensgesetz angewendet (§ 1 Abs. 3 VwVfG).

Gegenstand des Antrags sind die kleinräumige Änderung des Streckenverlaufs der bereits in Betrieb befindlichen NEL, der Neubau einer Absperrstation und die Errichtung von insgesamt drei Verdichteranlagen bei Leitungskilometer 198 in der Stadt Wittenburg und der Gemeinde Bobzin, im Landkreis Ludwigslust-Parchim. Die Verdichteranlagen bestehen im Wesentlichen aus den in Verdichterhallen aufgestellten Verdichtereinheiten (E- Verdichter). Außerhalb befinden sich jeweils die Maschinentransformatoren sowie der Rückkühler zur Kühlung der Frequenzumrichter in den EMSR Schalträumen. Weiterhin ist jeder Verdichteranlage ein Gaskühler zur Kühlung des verdichteten Erdgases vor dem Weitertransport zugeordnet. Die Verdichterstation wird mit Nebeneinrichtungen ausgestattet, die einen unterbrechungsfreien Betrieb und eine sichere Nutzung gemäß den aktuell gültigen technischen Regeln und Normen gewährleisten. Neben den drei Verdichteranlagen werden weitere Gebäude errichtet, darunter ein Betriebsgebäude, ein Lagergebäude sowie eine Energiezentrale. Die Stationsfläche wird ca. 11 ha betragen. Im Weiteren ist auch die Einbindung in das öffentliche Straßennetz an der L04 und die Verlegung einer ca. 760 m langen Trinkwasserleitung zwischen Klein Wolde und dem Stationsgelände beantragt. Die bauzeitlich beanspruchten Flächen werden nachfolgend renaturiert.

Das geplante Vorhaben führt zu Grundinanspruchnahmen in den Gemeinden Stadt Wittenburg und Bobzin.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung des Vorhabens NEL besteht nicht (vgl. AmtsBl. M-V / AAz. 2025, S. 351).

Die eingereichte Antragsunterlage umfasst insbesondere:

Erläuterungsbericht (Unterlage A)

Übersichtspläne, Bauwerksverzeichnis, Detailpläne (Unterlage B.2 bis B.4)

Grundstücksverzeichnis (Unterlage C)

Landschaftspflegerischer Begleitplan (Unterlage D.6) 1

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Unterlage D.7)

Fachbeitrag zur Wasserrahmen-Richtlinie (Unterlage D.8)

Baurechtliche Genehmigungsanträge (Unterlage E.9)

Wasserrechtliche Anträge (Unterlage E.10)

Schallgutachten zum Baulärm und zum Betrieb (Unterlage F.11, F.12)

Das beantragte Verfahren wird mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt

vom 14.10. bis einschließlich 13.11.2025 (ein Monat).

Die Antragsunterlage wird ab Beginn der Beteiligung auf der Internetseite des Bergamtes Stralsund (www.bergamt-mv.de/service/genehmigungsverfahren/) zugänglich gemacht (§ 43a S. 2 EnWG).

Während des Auslegungszeitraums besteht die Möglichkeit, eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen. Die Einwendungsfrist verlängert sich hierdurch nicht. Andere Zugangsmöglichkeiten können beim Bergamt Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund (0385/588-89000) zu den

Sprechzeiten:

Montag bis Donnerstag

09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr

Freitag

09:00 - 12:00 Uhr

erbeten werden (§ 43a S. 3 EnWG).

Zusätzlich liegt der vollständige Plan im Sinne einer einfach zu erreichenden Zugangsmöglichkeit während der Sprech- / Öffnungszeiten, sowie nach vorheriger Vereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten, im

Amt Hagenow-Land (Fachdienst Bauen und Planung, Zi. 212), Bahnhofstraße 25, 19230 Hagenow (03883/6107-31)

Dienstag

08:30 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag

08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag

08:30 - 12:00 Uhr

Amt Wittenburg (Stadtverwaltung Wittenburg, Amt für Bauen und Liegenschaften, 2. OG), Molkereistraße 4, 19243 Wittenburg (038852/33-201)

Dienstag

08:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag

08:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr

Freitag

08:00 - 12:00 Uhr

zu jedermanns Einsichtnahme aus (§§ 73 Abs. 3 S. 1, 27b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VwVfG M-V).

Das Bergamt Stralsund ist auch für weitere Fragen betreffend relevanter Informationen über das Vorhaben der Norddeutschen-Erdgas-Leitung (NEL) zuständig.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen, somit bis zum Ablauf des 28.11.2025, schriftlich oder zur Niederschrift beim Bergamt Stralsund oder bei einer der vorgenannten Auslegungsstellen Einwendungen gegen den Plan erheben. Für die Fristwahrung ist der Eingang der Einwendung beim Bergamt Stralsund oder bei einer der vorgenannten Aus-legungsstellen maßgeblich. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist in jedem Verfahrensstadium möglich.

Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Bergamtes Stralsund als Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Äußerungen und Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein (§ 17 Abs. 1 VwVfG M-V).

Gleichförmige Eingaben, die die Angaben nach § 17 Abs. 1 S. 1 VwVfG M-V nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des § 17 Abs. 1 S. 2 VwVfG M-V nicht entsprechen, können unberücksichtigt gelassen werden. Ferner können gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt gelassen werden, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 VwVfG M-V).

Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des vollständigen Plans benachrichtigt bzw. rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Es wird ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb der oben genannten Einwendungsfrist beim Bergamt Stralsund oder bei einer der vorgenannten Auslegungsstellen Stellungnahmen zu dem Plan schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben (§ 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG M-V).

Nach dem Ablauf der Einwendungsfrist erhobene Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG M-V).

Die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen von Behörden zu dem Plan werden mit dem Vorhabenträger, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtert. Der Erörterungstermin wird ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden, der Vorhabenträger und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden (§ 73 Abs. 6 VwVfG M-V). Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wor-den sind, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen oder alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten (§ 43a S. 1 Nr. 3 EnWG).

Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Äußerungen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder der Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet. Im Rahmen des Verfahrens geltend gemachte Entschädigungsansprüche werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Planfeststellungsbehörde zur sachgerechten Entscheidungsfindung dem Vorhabenträger die Einwendungen und Stellungnahmen zur Verfügung stellen wird (§ 43a S. 1 Nr. 2 Hs. 1 EnWG). Über die Zulässigkeit des Vorhabens und die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Bergamt Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund) entschieden, die für das Planfeststellungsverfahren sowie für die abschließende Planungsentscheidung zuständig ist. Als mögliche Entscheidungen kommen die Zulassung des Vorhabens – ggf. verbunden mit Schutzanordnungen und sonstigen Nebenbestimmungen – durch Erlass eines Planergänzungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung oder die Ablehnung des Antrags auf Planergänzung in Betracht.

Die abschließende Entscheidung wird dem Vorhabenträger und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs. 4 S. 1 VwVfG M-V). Die Zustellung dieser Entscheidung an die Einwender oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn außer an den Vorhabenträger mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 S. 1 VwVfG M-V).

Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher zulässig ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt (§ 44a Abs. 1 S. 1 und 2 EnWG). Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).

Für den Fall einer Planfeststellung, Plangenehmigung oder Planergänzung bedarf es einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend (§ 45 Abs. 2 S. 1 EnWG).

Im Auftrag

Hanjo Polzin

Siegel

stv. Bergamtsleiter