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Wittenburger Stadt- und Landbote
Ausgabe 12/2023
Amtlicher Teil
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Erholungswald Schäferbruch – Leinenpflicht für Hunde

Im Rahmen des Projektes zur Erweckung des Schäferbruchs zum Mehrgenerationenpark wurde der gesamte Bereich des Schäferbruchs per Verordnung durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt als Erholungswald ausgewiesen (Erholungswaldverordnung Wittenburger Schäferbruch – ErhWaldVO Wittenburger Schäferbruch). Damit einhergehend wurden einige Ge- und Verbote bestimmt. Gemäß § 4 Abs. 1 ist es u.a. verboten, im Wald unnötig zu lärmen und Erholungssuchende zu stören oder zu beeinträchtigen. Auch darf der Erholungswald nicht verunreinigt werden. Rad fahren ist nur auf den bisher vorhandenen Wegen und im Bereich des Fahrraderlebnisbereiches zulässig.

Eine wichtige Regelung betrifft alle Hundehalter/innen. Hunde dürfen nicht frei laufen gelassen werden; im gesamten Schäferbruch gilt Leinenpflicht. Wer sich nicht an die in der Verordnung aufgelisteten Regelungen hält, handelt ordnungswidrig.

Unabhängig davon sind gemäß aktueller Hundehalterverordnung MV bei sämtlichen Versammlungen, Umzügen, Volksfesten, sonstigen Veranstaltungen und in Verkaufsstätten oder Zoos sowie an Orten, an denen die Möglichkeit zum Ausweichen vor anderen Personen oder die Reaktionsfähigkeit der Hundehalterin oder des Hundehalters beeinträchtigt ist, Hunde an der Leine zu führen. Die Leine muss ständig ein sicheres Einwirken auf den Hund ermöglichen und reißfest sein. Hunde sind so an der Leine zu führen, dass Menschen und Tiere oder Sachen nicht gefährdet sind.

Amt für Bürgerdienste und Soziales