| hier: | Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB |
Die Stadtvertretung der Stadt Wittenburg hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 06.11.2024 den Bebauungsplan Nr. 26 der Stadt Wittenburg „Wohnstandort östlich der Püttelkower Chaussee“, bestehend aus der Planzeichnung Teil (A) und den textlichen Festsetzungen im Text-Teil (B) mit den örtlichen Bauvorschriften, als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 26 wird wie folgt begrenzt:
| Teilbereich Süd: | |
| - | im Nordosten durch ein Teilstück der Bahnstrecke Hagenow Land-Zarrentin, |
| - | im Südosten durch die Wallpromenade, |
| - | im Süden durch das Gewässer II. Ordnung (Motel), |
| - | im Westen durch die Püttelkower Chaussee und die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der vorhandenen Bebauung an der Püttelkower Chaussee. |
| Teilbereich Nord: | |
| - | im Nordosten und Osten durch bebaute und gewerblich genutzte Grundstücke, |
| - | im Südwesten durch ein Teilstück der Bahnstrecke Hagenow Land-Zarrentin, |
| - | im Westen durch die Püttelkower Chaussee. |
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 26 sind dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 26 der Stadt Wittenburg „Wohnstandort östlich der Püttelkower Chaussee“ tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Alle Interessierten können die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 26 der Stadt Wittenburg „Wohnstandort östlich der Püttelkower Chaussee“, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an in der Stadtverwaltung Wittenburg, Amt für Bürgerdienste und Bauen, 19243 Wittenburg, Molkereistraße 4, 2.OG während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und die zusammenfassende Erklärung werden ergänzend in das Internet unter der Adresse www.amt-wittenburg.de sowie in das zentrale Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bau- und Planungsportal M-V) unter der Adresse https://www.bauportal-mv.de eingestellt.
Gemäß § 215 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird auf folgendes hingewiesen:
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 26 „Wohnstandort östlich der Püttelkower Chaussee“ der Stadt Wittenburg schriftlich gegenüber der Stadt Wittenburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch den Bebauungsplan Nr. 26 „Wohnstandort östlich der Püttelkower Chaussee“ der Stadt Wittenburg in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Wittenburg geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann hiervon abweichend stets geltend gemacht werden.
Wittenburg, den 07.11.2024