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Wittenburger Stadt- und Landbote
Ausgabe 12/2024
Amtlicher Teil
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Allgemeinverfügung für die Stadt Wittenburg zur Regelung der Werbung für die Bundestagswahlen am 23.02.2025

Die Plakatierung für die Bundestagswahlen am 23.02.2025 wird in der Satzung über die Sondernutzungen und Gebühren an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Wittenburg vom 29.03.2023 geregelt. Der durch den Wirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Innenminister veröffentliche Erlass vom 17.08.1994 zur Regelung von Wahlwerbung in Verbindung mit den Erläuterungen von 1998 wurde hierbei einbezogen.

Auf der Grundlage der §§ 1, 13 und 16 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M-V in der gültigen Fassung der Bekanntmachung, wird diese Allgemeinverfügung zur Regelung der Wahlwerbung erlassen, um eine Vielzahl an Nachfragen und Einzelsondernutzungsgenehmigungen zu vermeiden.

In Ausübung der in § 2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern benannten Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung wird festgelegt, dass im Stadtgebiet der Stadt Wittenburg die kostenlose Plakatierung unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Anspruches der Wahlvorschlagsträger auf eine angemessene Wahlwerbung für die am 23.02.2025 stattfindende Bundestagswahl sechs Wochen vor der Wahl nach Maßgabe nachfolgender Regelungen vorgenommen werden kann:

1. Zweck

Ziel der Umsetzung dieser Allgemeinverfügung ist es, einerseits der Verpflichtung der Stadt Wittenburg (im folgenden „Stadt“) zu entsprechen, jedem Wahlvorschlagsträger in angemessener Weise Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen und andererseits Gefahren für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung abzuwenden sowie Beeinträchtigungen des städtebaulichen Erscheinungsbildes der Stadt durch Wahlwerbung, gleich welcher Art, zu unterbinden. Durch die Form der Allgemeinverfügung wird eine Vielzahl von Einzelgenehmigungen für Plakatierungen vermieden. Zahlenmäßige Beschränkungen der Plakate in der Großen Straße ergeben sich allein schon aus der Tatsache, dass die für Wahlwerbung im öffentlichen Raum zur Verfügung stehenden Vorrichtungen und Flächen nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen und alle Wahlvorschlagsträger gleichermaßen Möglichkeiten im für die Selbstdarstellung notwendigen Umfang erhalten sollen.

2. Geltungsbereich

Diese Verfügung gilt für das Gebiet der Stadt Wittenburg mit ihren Ortsteilen gemäß der Hauptsatzung.

Sie ist anzuwenden für die Durchführung von Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass der stattfindenden Bundestagswahlen am 23.02.2025.

Öffentliche Straßen nach Satz 2 sind öffentliche Straßen im Sinne des § 2 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern - StrWG-MV in der gültigen Fassung der Bekanntmachung, nach Maßgabe der §§ 13, 14, 16 und 23 StrWG-MV sowie § 8 Bundesfernstraßengesetz in der gültigen Fassung der Bekanntmachung.

3. Berechtigte

3.1

Wahlwerbung darf nur von Wahlvorschlagsträgern durchgeführt werden, die zu der anstehenden Wahl einen eigenen, zugelassenen Wahlvorschlag eingereicht haben. Sofern innerhalb der 6-Wochen-Frist der Ziffer 4. ein Wahlvorschlagsträger seinen Wahlvorschlag zurückgezogen hat, ist die von ihm gemäß Ziffer 5. vorgenommene Wahlwerbung unverzüglich einzuziehen und die Wahlwerbung nach Ziffern 6. und 7. zu unterlassen.

3.2

Die Durchführung von Wahlwerbung mit Informationsständen gemäß Ziffer 7 bedarf einer gesonderten schriftlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnis ist von den Wahlvorschlagsträgern bzw. in deren Auftrag bei der Stadt Wittenburg schriftlich zu beantragen. Für Gefährdungen und Schäden, die durch zerstörte Werbetafeln im öffentlichen Verkehrsraum verursacht werden, haftet alleine der Genehmigungsinhaber.

4. Zeitraum der Wahlwerbung

Wahlwerbung nach Ziffern 5. bis 7. ist nur innerhalb einer Zeit von sechs Wochen unmittelbar vor dem Wahltag zulässig. Wahlwerbung nach Ziffer 6. und 7. ist am Wahltag untersagt.

5. Wahlsichtwerbung

5.1

Wahlsichtwerbung darf nur in Form von Doppelplakaten und Großaufstellern vorgenommen werden. Die beiden Plakate eines Doppelplakats dürfen, jedes für sich genommen, maximal die Größe DIN A 1 aufweisen. Sie sind vorzugsweise an Lichtmasten (ausgenommen ist der Ortsteil Lehsen) anzubringen. Die Lichtmasten dürfen dabei nicht beschädigt werden.

5.2

Das Anbringen von Wahlsichtwerbung ist im Sanierungsgebiet der Stadt Wittenburg (ausgewiesen in der Anlage 1), in der Lindenstraße und vor den Schulgebäuden in der Rennbahnstraße 4 sowie Friedensring 70 untersagt.

Im Sanierungsgebiet der Stadt Wittenburg werden nur in der Großen Straße pro Partei, Wählergemeinschaft bzw. Einzelbewerber maximal 4 Doppelplakate je Wahl zugelassen.

Weitere Doppelplakate können unter Beachtung der Regelungen dieser Allgemeinverfügung im übrigen Stadtgebiet verteilt werden.

5.3

Im Ortsteil Lehsen beschränkt sich der Ort für Plakatierungen auf das Geländer der Motelbrücke im Kreuzungsbereich L05 (Unter den Linden) / K11 (Dodower Weg) (ausgewiesen in der Anlage 2).

5.4

Großflächenplakate dürfen ausschließlich an folgenden Standorten aufgestellt werden:

Fläche 1:

Wittenburg, Alter Wölzower Weg (Gegenüber Aral - Tankstelle), Gem. Wittenburg, Flur 8, Flurstück 31/13, 63/26, 58/14 (ausgewiesen in Anlage 3)

Fläche 2:

Wittenburg, Dreilützower Chaussee / L04, Gem. Wittenburg, Flur 7, Teilbereich aus dem Flurstück 7/13 (ausgewiesen in Anlage 4)

5.5

Das Anbringen von Wahlsichtwerbung ist untersagt auf Fahrbahnen, Geh-, Rad- und kombinierten Geh- und Radwegen, Gleisen, im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, an Bahnübergängen, am Innenrand von Kurven sowie unmittelbar an Ein- und Ausfahrten.

5.6

Die Wahlsichtwerbung darf nicht an amtlichen Schildern, insbesondere nicht an Verkehrszeichen (auch Lichtsignalanlagen) und/oder Verkehrseinrichtungen, angebracht werden. Sie darf diese nicht verdecken oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auch darf Wahlsichtwerbung nach Ort und Art der Anbringung sowie der Form und Farbe nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und/oder Verkehrseinrichtungen Anlass geben.

5.7

Die Wahlsichtwerbung darf nicht in den Luftraum über Fahrbahnen hineinragen.

5.8

Wahlsichtwerbung, die in den Luftraum über Geh-, Rad- und/oder kombinierten Geh- und Radwegen hineinragt, muss eine Durchgangshöhe von mindestens 2,20 m (Höhe der Verkehrsbeschilderung) gewähren.

5.9

Die Beschädigung von Straßenbestandteilen (z. B. des Straßenbegleitgrüns, der Verkehrszeichen) sowie das Ankleben, Annageln, Anschrauben o. ä. der Wahlsichtwerbung an Straßenbestandteilen (z. B. auch Fahrgastunterständen) ist unzulässig.

5.10

Wahlsichtwerbung ist so anzubringen, dass sie die Wahlwerbung anderer Wahlvorschlagsträger und etwa vorhandene kommerzielle Werbung nicht beeinträchtigt.

5.11

Die Wahlplakate sind ordnungsgemäß gesichert, grundsätzlich an Lichtmasten, unter Verwendung von Plastik-Kabelbindern oder kunststoffbezogenem Draht, anzubringen. Die Wahlsichtwerbung ist stets in einem ordentlichen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten.

Beschädigte, verunstaltete und/oder beschmutzte Wahlsichtwerbung ist unverzüglich eigenständig auszuwechseln/zu entfernen.

5.12

Eine im Zusammenhang mit dem Anbringen, der Unterhaltung und/oder der Einziehung der Wahlsichtwerbung verursachte Verschmutzung der öffentlichen Straßen bzw. sonstiger Grundstücke ist unverzüglich zu beseitigen.

5.13

Die Wahlsichtwerbung ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Wahltag, auf den sich die Werbung bezieht, zu entfernen. Sofern für die betreffende Wahl eine Stichwahl erforderlich ist, beginnt die vorgenannte Frist am Tag nach der Stichwahl.

5.14

Durch die jeweilige Partei, Wählergemeinschaft bzw. den Einzelbewerber ist dem Amt für Bürgerdienste und Soziales ein für die Plakatierung verantwortlicher Ansprechpartner zu benennen.

6. Lautsprecherwerbung

Lautsprecherwerbung darf nicht zur Gefährdung des Straßenverkehrs führen. Die Wahlwerbung darf nur in der Zeit von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr durchgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung verboten. In der Nähe von Alten- und Pflegeheimen, Kindertagesstätten und Schulen sowie in der Nähe von Kirchen zuzeiten des Gottesdienstes hat die Wahlwerbung mit Lautsprechern zu unterbleiben. In einem Umkreis von 200 Metern zu Wohngebieten ist während der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr die Wahlwerbung mit Lautsprechern unzulässig.

7. Informationsstände

Die Aufstellung von Informationsständen auf öffentlichen Verkehrsflächen ist eine Form der Sondernutzung, die genehmigungspflichtig ist. Die Anträge sind rechtzeitig, spätestens eine Woche vorher, an das Amt für Bürgerdienste und Soziales zu richten. Das Betreiben von Informationsständen darf nicht zur Gefährdung des Straßenverkehrs führen.

8. Haftung

Für Schäden, die mit der Durchführung der Wahlwerbung den Gemeinden und/oder Dritten entstehen, haftet der für den Schaden Verantwortliche unmittelbar den Gemeinden und/oder Dritten gegenüber. Er stellt die Gemeinden insoweit von allen Ansprüchen frei, die aufgrund des Schadeneintrittes auf die Gemeinden als Straßenbaulastträger und/oder Grundstückseigentümer zukommen könnten.

9. Schlussvorschriften

9.1

Die Stadt behält sich für den Fall, dass Wahlsichtwerbung mit Großaufstellern auf anderen als unter Ziffer 5.4 genannten Flächen aufgestellt werden und/oder Informationsstände ohne die nach Ziffer 3.2 erforderliche Erlaubnis vorgenommen wird, den Rückbau zu Lasten des Wahlvorschlagsträgers vor.

Gleiches gilt für den Rückbau der Wahlsichtwerbung für den Fall, dass

-

die nach Ziffer 3.1 vorzunehmende Einziehung der Wahlsichtwerbung bzw. Einstellung der Werbung nicht unverzüglich erfolgt,

-

einem der in Ziffer 5. genannten Ge- und/oder Verbote zuwidergehandelt wird.

9.2

Im Falle des von der Stadt bzw. auf dessen Anordnung von Dritten vorgenommenen Rückbaus von Wahlsichtwerbung werden die sichergestellten Gegenstände zu Lasten des betreffenden Wahlvorschlagsträgers für die Dauer von vier Wochen zur Abholung bereitgehalten. Diese Frist beginnt am Tage nach dem Rückbau. Werden die Gegenstände nicht abgeholt, so steht es der Stadt frei, diese in das Eigentum zu übernehmen oder zu Lasten des Wahlvorschlagsträgers ordnungsgemäß zu entsorgen.

9.3

Die Bestimmung der Ziffer 9.1 gilt sinngemäß für den Fall, dass der Wahlvorschlagsträger seiner in Ziffer 5.11 genannten Reinigungspflicht nicht nachkommt.

9.4

Der Erlass weiterer Anordnungen zur Gewährleistung und/oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und/oder Ordnung bleibt vorbehalten.

10. Kosten

Für die Gestattung der Wahlwerbung werden keine Gebühren erhoben.

11. Ordnungswidrigkeiten

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verfügung bleibt die Einleitung von Bußgeldverfahren gemäß § 61 StrWG-MV vorbehalten.

12. Inkrafttreten

Diese Verfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

13. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt Wittenburg, -Der Amtsvorsteher-, Molkereistraße 4, 19243 Wittenburg schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift einzulegen.

Im Auftrag

Andreas Brandt

Datum:19.11.2024

-Amtsvorsteher-

Anlage 1

Sanierungsgebiet Stadt Wittenburg

Das Sanierungsgebiet beinhaltet folgende Straßen bzw. Abschnitte:

Alter Wallgraben

Am Markt

Am Mühlenteich

Am Wall – Haus Nr. 1, 2, 2a, 5, 7, 9, 42

Amtsberg

Bürgermeister-Ahrens-Ring

Bleichstraße – Haus Nr. 1, 2a, 3, 4, 5, 7, 9

Friedrich-Tarnow-Straße

Große Straße

Heinrich-Heine-Straße

Kirchenstraße/ Kirchenplatz

Lindenstraße – Haus Nr. 1a

Molkereistraße

Mühlentor – Haus Nr. 1, 1a, 1b, 1c

Poststraße

Schulstraße

Schweriner Straße

Spiegelberg

Steintor – Haus Nr. 2a, 2b, 4, 6, 8, 10

Toitenwinkel

Wallstraße

Wasserstraße

Zugbrücke

Anlage 2

Ortsteil Lehsen – Geländer der Motelbrücke im Kreuzungsbereich L05 (Unter den Linden) / K 11 (Dodower Weg)

Anlage 3

Großflächenplakate Fläche 1: Wittenburg - Alter Wölzower Weg

(gegenüber Aral-Tankstelle)

Anlage 4

Großflächenplakate Fläche 2: Wittenburg – Dreilützower Chaussee / L04