Zum Jahreswechsel ereignen sich vermehrt zahlreiche Brände und Unfälle. Hauptursache ist oftmals unsachgemäßer oder leichtsinniger Umgang mit Feuerwerkskörpern. Folgendes ist deshalb beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu beachten:
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (u.a. Feuerwerkskörper) dürfen am 31. Dezember ab 0 Uhr bis zum 1. Januar 24 Uhr lediglich von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, abgebrannt werden. Dabei ist zu beachten, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden (z.B. reetgedeckte Häuser) oder Anlagen verboten ist. Ein Abstand von 200 m je nach Art des Gegenstandes sollte eingehalten werden.
Personen unter 18 Jahren ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 nicht erlaubt. Jugendliche, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 (z.B. Tischfeuerwerk) nur unter Aufsicht eines Sorgeberechtigten verwenden.
Zugleich wird zum Jahreswechsel erneut vor dem Kauf und dem Umgang mit Feuerwerkskörpern aus dem Ausland, insbesondere Polen, gewarnt. Da die Herstellung dieser Erzeugnisse dort zum Teil weder überwacht noch kontrolliert wird, genügen sie nicht den in Deutschland geltenden Sicherheitsbestimmungen. Bereits die Einfuhr ist strafbar.
Zuwiderhandlungen gegen die geltenden Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz können mit Freiheitsstrafe oder Geldbuße geahndet werden.