| hier: | Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 BauGB |
Mit Bescheid vom 06.01.2023, Az.: BP 190049 hat der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim den von der Stadtvertretung der Stadt Wittenburg am 28.09.2022 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 18 für das Gewerbegebiet „Auf der Heide“ südlich der Bundesautobahn A 24 und östlich der Hagenower Chaussee, bestehend aus der Planzeichnung Teil (A) und den textlichen Festsetzungen im Text Teil (B) mit den örtlichen Bauvorschriften genehmigt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18 wird wie folgt begrenzt:
| - | im Norden: | durch die Bundesautobahn A 24, |
| - | im Westen: | durch die Hagenower Chaussee, |
| - | im Süden: | durch Waldflächen, |
| - | im Osten: | durch Flächen für die Landwirtschaft. |
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18 ist dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen.
Quelle: ©GeoBasis-DE/M-V 2022, ohne Maßstab
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 18 der Stadt Wittenburg gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Alle Interessierten können die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 18 für das Gewerbegebiet „Auf der Heide“ südlich der Bundesautobahn A 24 und östlich der Hagenower Chaussee der Stadt Wittenburg, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an in der Stadtverwaltung Wittenburg - Amt für Bauen und Liegenschaften, 19243 Wittenburg, Molkereistraße 4, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Die der Planung zugrunde liegenden DIN-Vorschriften, die DIN 45691: 2006-12 „Geräuschkontingentierung“, die DIN 4109-1: 2018-01 Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen, die DIN 4109-2: 2018-01 Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen, die DIN 18920: 2014-07 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzen-beständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ und die RAS-LP 4 „Richtlinien für die Anlage von Straßen Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen“, können in der Stadtverwaltung Wittenburg - Amt für Bauen und Liegenschaften, 19243 Wittenburg, Molkereistraße 4, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr eingesehen werden.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und die zusammenfassende Erklärung werden ergänzend in das Internet unter der Adresse https://www.amt-wittenburg.de und in das zentrale Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bau- und Planungsportal M-V) eingestellt.
Gemäß § 215 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird auf folgendes hingewiesen:
| Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden: | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 18 schriftlich gegenüber der Stadt Wittenburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des Absatzes 4 BauGB hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs danach herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Ein Verstoß gegen die Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467), enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 KV M-V). Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Frist eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Wittenburg geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.
Wittenburg, den 25. Januar 2023
gez. Christian Greger
Bürgermeister der Stadt Wittenburg