Betr.: | Bebauungsplan Nr. 27 „Biermanns Plantage“ |
| Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB |
Die Stadtvertretung der Stadt Wittenburg hat in ihrer Sitzung am 25.01.2023 den Bebauungsplan Nr. 27 „Biermanns Plantage“ als Satzung beschlossen und die Begründung dazu gebilligt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 27 „Biermanns Plantage“ der Stadt Wittenburg ist dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 27 „Biermanns Plantage“ der Stadt Wittenburg gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Jede Person kann den Bebauungsplan Nr. 27 „Biermanns Plantage“ der Stadt Wittenburg einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Wittenburg - Amt für Bauen und Liegenschaften, Molkereistraße 4, 19243 Wittenburg, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen.
Die der Planung zugrunde liegende DIN-Vorschrift DIN 18005 kann in der Stadtverwaltung Wittenburg, Amt für Bauen und Liegenschaften, Molkereistraße 4, 2.OG in 19243 Wittenburg eingesehen werden.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und die zusammenfassende Erklärung werden ergänzend in das Internet unter der Adresse https://www.amt-wittenburg.de und in das zentrale Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bau- und Planungsportal M-V) eingestellt.
Unbeachtlich werden:
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Wittenburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 BauGB). Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, sind nach § 5 Abs. 5 und 7 KV M-V in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich die Verletzung ergeben soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Wittenburg geltend gemacht worden sind. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.
Wittenburg, den 26. Januar 2023
gez. Christian Greger
Bürgermeister der Stadt Wittenburg