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Wittenburger Stadt- und Landbote
Ausgabe 2/2024
Nichtamtlicher Teil
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Jugendparlament - Richtlinie

Die Stadt Wittenburg erlässt aufgrund ihrer Organisationshoheit die folgende Richtlinie für das Jugendparlament.

Präambel

Das Jugendparlament der Stadt Wittenburg soll für die Jugendlichen eine Möglichkeit zur Mitgestaltung in unserer Stadt und den dazugehörigen Ortsteilen sein. Somit unterstützen sie die Stadt Wittenburg bei Planungen und Entscheidungen in Bezug auf die Angelegenheiten der Kinder- und Jugendarbeit.

Das Parlament soll:

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Interessenvertreter der Kinder und Jugendlichen, für diese tätig und deren Sprachrohr sein,

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die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an den Planungen und Entscheidungen zur Kinder- und Jugendarbeit organisieren und sicherstellen,

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die Verwaltung und die Stadtvertretung auf Belange und Probleme der Kinder und Jugendlichen aufmerksam machen,

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sich in die politische Arbeit und Aufklärung einbringen.

§ 1

Das Jugendparlament

(1) Die Stadt Wittenburg bildet ein Jugendparlament.

(2) Das Jugendparlament der Stadt Wittenburg besteht aus mindestens 5 und maximal 15 Mitgliedern im Alter zwischen 12 und 21 Jahren.

(3) Die Amtszeit des Jugendparlaments beträgt 3 Jahre.

(4) Die Adresse des Jugendparlaments ist: Stadt Wittenburg, Jugendparlament, Molkereistr. 4, 19243 Wittenburg.

(5) Das Jugendparlament kann sich eine Geschäftsordnung geben und Arbeitsgruppen bilden.

§ 2

Aufgaben und Rechte

(1) Das Jugendparlament hat die Aufgabe, die Interessen der Kinder und Jugendlichen unabhängig von der Nationalität oder Herkunft der Stadt Wittenburg und der dazugehörigen Ortsteile zu vertreten, hierfür eine Meinungsbildung nach demokratischen Regeln vorzunehmen und umzusetzen.

(2) Das Jugendparlament unterstützt die Stadtvertretung, seine Ausschüsse und die Stadtverwaltung in Fragen, die die jugendliche Bevölkerung in Wittenburg betreffen und die in den Wirkungskreis der Stadt Wittenburg fallen, wie z. B.:

Spielplatzkonzeption

Kinder- und Jugendveranstaltungen

Schule

Schulwegsicherung

Sport- und Freizeiteinrichtungen

Kultur- und Sportveranstaltungen

Jugendschutz und Jugendkriminalität

Jugend- und Jugendsozialarbeit

(3) Empfehlungen oder Anträge des Jugendparlaments sind schriftlich dem Bürgermeister zuzuleiten. Dieser bringt die Anträge in die entsprechenden Gremien bzw. Fachämter der Verwaltung.

(4) Das Jugendparlament kann sich bei der Stadtverwaltung, die für die Arbeit des Jugendparlaments erforderlichen Informationen einholen, soweit keine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten bestehen.

(5) Die Stadt Wittenburg stellt dem Jugendparlament für die Sitzungen einen geeigneten Raum zur Verfügung.

(6) Die Arbeitsweise, Bildung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen sowie die inhaltlichen Schwerpunkte seiner Tätigkeit regelt das Jugendparlament in eigener Zuständigkeit.

(7) Zu den Sitzungen des Jugendparlamentes sollen der/die Bürgermeister/in bzw. ein Vertreter/in der Verwaltung und der/die Bürgervorsteher/in oder dessen Vertreter/in eingeladen werden. Diese nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Darüber hinaus kann das Jugendparlament zur fachlichen Beratung nach eigenem Ermessen Experten zu den Sitzungen einladen.

(8) Das Jugendparlament erhält die Sitzungseinladungen zum Ausschuss für Bildung, Sport, Kultur und Soziales der Stadt Wittenburg und zu öffentlichen Sitzungen der Stadtvertretung der Stadt Wittenburg. Soweit auf der Tagesordnung der weiteren Fachausschüsse kinder- und jugendrelevante Themen bestehen, wird das Jugendparlament auch zu diesen Sitzungen eingeladen.

(9) Das Jugendparlament bekommt von der Stadt Wittenburg einen eigenen Etat im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt, welche in eigener Verantwortung verwaltet werden. Nach Abschluss des Haushaltsjahres wird der Stadt Wittenburg ein Verwendungsnachweis für das Budget vorgelegt.

(10) Das Jugendparlament legt einmal jährlich der Stadtvertretung der Stadt Wittenburg einen Tätigkeitsbericht vor.

§ 3

Pflichten

(1) Die Jugendlichen, welche die Wahl in das Jugendparlament angenommen haben, verpflichten sich, das Ehrenamt während der Amtszeit auszuüben.

(2) Die Amtszeit endet mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Jugendparlaments bzw. mit dem Zeitpunkt, an dem feststeht, dass kein neues Jugendparlament mehr zusammentritt.

(3) Ein Mitglied des Jugendparlaments, welches innerhalb der Amtszeit seinen Hauptwohnsitz in Wittenburg aufgibt, scheidet aus. Jedes Mitglied hat das Recht auf schriftlichen Antrag aus dem Jugendparlament auszuscheiden.

(4) Wenn eine jugendliche Person eine Wahl nicht annimmt oder während der Amtszeit ausscheidet, wird nachgerückt. Falls ein Nachrücken nicht möglich ist, bleibt der Sitz für den Rest der Amtszeit unbesetzt.

§ 4

Zusammensetzung

(1) Das Jugendparlament besteht aus mindestens 5 und maximal 15 gewählten Personen.

(2) Das Jugendparlament wählt in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n, 2 Stellvertreter, eine Person für Schriftführung und Pressearbeit und eine Person für die Verwaltung der Kasse.

(3) Der/die Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall die stellvertretende, vorsitzende Person vertritt das Jugendparlament nach innen und außen.

(4) Dem Jugendparlament werden in beratender Funktion der/die Jugendbeauftragte/r oder ein/e Mitarbeiter/in der Verwaltung für Auskünfte und Hilfestellungen zur Verfügung stehen.

(5) Mit der/dem von der Stadt Wittenburg eingesetzten Jugendbeauftragten ist Kontakt zu halten. Er/Sie hat im Jugendparlament beratende Funktion.

(6) Aus wichtigem Grund, z. B. bei groben Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, kann eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch das Jugendparlament mit einfacher Mehrheit erfolgen.

§ 5

Ernennung, Wahlrecht und Wahl

(1) Die Jugendlichen bewerben sich schriftlich innerhalb einer vorgegebenen Frist bei der Stadt Wittenburg. Auf dem Bewerbungsbogen müssen Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift und Status (Schule, Lehre, Studium, Beruf) sowie Interessenschwerpunkte, Mitgliedschaften in Organisationen und Ehrenämter angegeben werden. Bei minderjährigen Jugendlichen ist eine schriftliche Erklärung der Sorgeberechtigten, Teil des Bewerbungsbogens. Beizufügen ist auch ein Lichtbild, der sich bewerbenden Person.

(2) Die Jugendlichen, welche sich um die Mitgliedschaft im Jugendparlament beworben haben, werden durch den/die Bürgermeister/in auf einer Stadtvertretersitzung der Stadt Wittenburg berufen.

(3) Bewerben sich dabei mehr als 15 Jugendliche, so wird eine Wahl durchgeführt. Es werden dann nur die 15 Jugendlichen berufen, die auch gewählt wurden.

(4) Wahlberechtigt sind die Jugendlichen, die ihren Hauptwohnsitz in Wittenburg haben und mindestens 12 und höchstens 21 Jahre alt sind.

(5) Wählbar sind die Jugendlichen, die ihren Hauptwohnsitz in Wittenburg haben und mindestens 12 und höchstens 21 Jahre alt sind.

(6) Gewählt werden 15 Mitglieder des Jugendparlaments.

(7) Wahlgebiet für die Wahl des Jugendparlaments ist das Gebiet der Stadt Wittenburg einschließlich der Ortsteile.

(8) Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre. Der jeweilige Wahltermin wird durch den/die Bürgermeister/in festgelegt.

(9) Auf der Kandidatenliste, die durch die Verwaltung erstellt wird, muss die wählbare Person mit Vor- und Zuname, Geburtsjahr, Wohnort/Ortsteil und Status (Schule, Lehre, Studium, Beruf) angegeben werden.

Der Aufruf für die Abgabe von Bewerbungen zur Kandidatur erfolgt im Bekanntmachungsblatt des Amtes Wittenburg, im Internet unter www.amt-wittenburg.de unter der Rubrik „Bekanntmachungen > Allgemeine Bekanntmachungen" und in der Schule der Stadt Wittenburg.

(10) Jeder Wahlberechtigte verfügt über 15 Stimmen. Auf jeden Kandidaten kann max. eine Stimme entfallen.

(11) Gewählt sind die 15 Personen mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit für die 15. Person wird das Jugendparlament entsprechend erweitert.

(12) Das festgestellte Wahlergebnis wird von dem/der Bürgermeister/in oder der von ihm/ihr benannten Person öffentlich gemacht.

(13) Die konstituierende Sitzung des Jugendparlaments wird durch den/die Bürgermeister/in der Stadt Wittenburg einberufen und soll innerhalb von 8 Wochen nach dem Wahltag stattfinden.

§ 6

Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Jugendparlaments sind öffentlich.

(2) Der/die Vorsitzende beruft die Sitzung des Jugendparlaments ein, so oft es die Geschäftslage erfordert, jedoch wenigstens alle 3 Monate.

(3) Die Einberufung hat durch Übersendung einer elektronischen Einladung an alle Jugendparlamentsvertreter/innen zu erfolgen. Eine schriftliche Einladung erfolgt nur auf Verlangen eines einzelnen Mitgliedes an den/die Vorsitzende/n. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt elektronisch.

(4) Die Einladung muss den Mitgliedern des Jugendparlaments mindestens 7 Werktage vor dem Sitzungstag zugehen.

(5) Die Einladung wird von dem/der Vorsitzenden des Jugendparlaments vorbereitet und hat Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung zu enthalten. Den in der Tagesordnung aufgeführten Beratungsgegenständen sind schriftliche Erläuterungen bzw. Vorlagen beizufügen. Die Einladungen werden über den/die Jugendbeauftragte/n verteilt.

(6) Die Ladungsfrist kann in besonders dringenden Fällen bis auf 3 Werktage verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

(7) Das Jugendparlament ist beschlussfähig, wenn zu Beginn der Sitzung mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist das Jugendparlament beschlussunfähig, so ist die Sitzung zu schließen.

(8) Eingaben und Beschwerden an das Jugendparlament sind dem/der Vorsitzenden des Jugendparlaments zu übermitteln. Ein Postfach wird in der Stadtverwaltung bei der Poststelle eingerichtet.

§ 7

Änderung der Richtlinie

Das Jugendparlament ist vor der Änderung dieser Richtlinie anzuhören.

§ 8

Auflösungsklausel

Das Jugendparlament muss aus mindestens 5 Mitgliedern bestehen. Bei einer Unterschreitung dieser Mitgliederzahl gilt das Jugendparlament nach der Feststellung durch die/den Vorsitzende/n ab dem ersten Tag des Folgemonats als aufgelöst.

§ 9

Öffentlichkeitsarbeit

Das Jugendparlament kann selbstständig und unabhängig Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Es erhält eine Darstellungsmöglichkeit auf der Homepage der Stadt Wittenburg sowie im Bürgerinformationssystem. Die Pressestelle der Stadt Wittenburg unterstützt das Jugendparlament in geeigneter Weise.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Wittenburg, den 14.12.2023