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Wittenburger Stadt- und Landbote
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
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Kostenersatzsatzung Stadt Wittenburg

Auf der Grundlage der § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V Seite 777) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V Seite 146) und des § 25 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015, jeweils in ihrer aktuellen Fassung, beschließt die Stadtvertretung der Stadt Wittenburg in ihrer Sitzung am 16.11.2023 folgende Satzung:

§ 1

Gegenstand des Kostenersatzes

(1) Die Stadt Wittenburg erhebt für die Leistungen und Einsätze der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Wittenburg - nachstehend Feuerwehr genannt - Kostenersatz nach dieser Satzung und dem als Anlage beigefügten „Kostenersatztarif“, der Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Die Pflicht zum Kostenersatz umfasst auch:

a)

den Schadensersatz und die Entschädigung nach § 26 BrSchG MV,

b)

die Kosten der Entsorgung von bei der Brandbekämpfung mit Schadstoffen belastetem Löschwasser,

c)

die Aufwendungen für Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel sowie

d)

die Kosten der Entsorgung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und

e)

die Entschädigung nach § 28 Absatz 6 Satz 3 BrSchG M-V.

(3) Kostenersatz wird auch bei missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr erhoben.

(4) Der Einsatz von Brandsicherheitswachen (z. B. Brandsicherheitskontrollen, Brandschutzbegehungen) sowie anderer Sicherheitsdienste durch Feuerwehrangehörige ist kostenpflichtig.

(5) Hilfeleistungen, die über den gesetzlichen Aufgabenbereich hinausgehen, werden nur gewährt, wenn dadurch die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht gefährdet wird. Ein Rechtsanspruch auf derartige Hilfeleistungen besteht nicht. Die Durchführung derartiger Hilfeleistungen ist ebenso kostenpflichtig.

§ 2

Bemessungsgrundlage

(1) Der Berechnung des Kostenersatzes werden, soweit diese Satzung und der Kostenersatztarif nichts anderes bestimmen, zugrunde gelegt:

a)

die Einsatzzeit des Personals, soweit es zum Einsatz kommt, nach Stundensätzen,

b)

die Einsatzzeit von Fahrzeugen, Geräten, usw., soweit sie zum Einsatz kommen, nach Stundensätzen,

(2) Der Einsatz des Personals und die Auswahl der Fahrzeuge und Geräte liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr.

(3) Einsatzzeit ist die Zeit von der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Für jede angefangene halbe Stunde werden 50 % der im Gebührentarif jeweils genannten Gebühren erhoben.

§ 3

Kostenfreiheit

(1) Der Einsatz der Feuerwehr ist im Rahmen der ihr nach § 1 BrSchG M-V obliegenden Aufgaben unentgeltlich, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. (§ 25 Abs. 1 Brandschutzgesetz M-V)

(2) Kein Kostenersatz wird erhoben für:

a)

die Bekämpfung von Bränden, soweit diese nicht vorsätzlich bzw. fahrlässig verursacht wurden,

b)

Rettung von Menschen bei unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben,

c)

Durchführung brandschutztechnischer Sicherheitsmaßnahmen (z.B. beim Verladen von feuergefährlichen oder explosiven Materialien, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich ist),

d)

Nachbarliche Löschhilfe gem. § 2 Abs. 3 Brandschutzgesetz M-V im Amtsbereich.

(3) Kein Kostenersatz ist zu zahlen für Einsätze der Feuerwehr, die im Rahmen des Landeskatastrophengesetzes zur Abwehr von Katastrophen und zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr durchgeführt werden.

(4) Auf Kostenersatz kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit die Erhebung der Kosten im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht.

§ 4

Kostenschuldner

(1) Zum Ersatz der durch die Einsätze der Feuerwehr und der die Feuerwehr unterstützenden Organisationen entstandenen Kosten ist gegenüber dem Träger der Feuerwehren verpflichtet:

a)

wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,

b)

wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert hat,

c)

wer eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm auslöst,

d)

der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist; ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben,

e)

der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gewerbe- oder Industriebetrieben für den Einsatz von Sonderlösch- oder Sondereinsatzmitteln,

f)

der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über solche Sache ausübt; außer in Fällen des § 1 Absatz 2 BrSchG M-V,

g)

der Veranstalter für die Durchführung der Brandsicherheitswache nach § 21 Absatz 1 Satz 3 BrSchG M-V,

h)

der Auftraggeber,

i)

derjenige, der den Einsatz der Feuerwehr verursacht oder zu vertreten hat,

(2) Bei nachbarlicher Löschhilfe oder nachbarlicher Hilfeleistung ist die anfordernde Gemeinde Kostenschuldner gemäß § 2 Abs. 3 BrSchG M-V.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Zeitpunkt der Entstehung, Fälligkeit und Zahlung des Kostenersatzes

(1) Der Kostenersatz entsteht mit der Alarmierung der Feuerwehr, auch wenn es zu einer tatsächlichen Hilfeleistung aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten, nicht kommt.

(2) Der Kostenersatz wird durch Bescheid festgesetzt. Er ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Kostenbescheides zur Zahlung fällig.

(3) Die Feuerwehr kann die Ausführung einer Leistung von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung für die Gebühren abhängig machen, soweit diese über den gesetzlichen Aufgabenbereich hinausgeht (§ 1 Abs. 4 BrSchG M-V).

§ 1 Abs. 5 dieser Kostenersatzsatzung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Wittenburg bleibt davon unberührt.

§ 6

Haftung

(1) Die Feuerwehr haftet nicht für Schäden, die durch notwendige Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, für Personen oder Eigentum der Betroffenen verursacht wurden. Der Betroffene hat die Feuerwehr von Ersatzansprüchen von Dritter wegen solcher Schäden freizustellen.

(2) Für sonstige Personen- oder Sachschäden, die bei der Durchführung eines Einsatzes entstehen, haftet die Feuerwehr nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(3) Bei gebührenpflichtigem Einsatz hat der Gebührenschuldner die Feuerwehr von Ersatzansprüchen Dritter wegen einsatzbedingter Schäden freizustellen, sofern diese von der Feuerwehr nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

(4) Die Feuerwehr haftet nicht für Personenschäden, die durch unsachgemäße Behandlung der in Anspruch genommenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände durch den Gebührenschuldner verursacht wurden.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Wittenburg, den 12.01.2024

Kostenersatztarif zur Kostenersatzsatzung für Leistungen und Einsätze der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Wittenburg:

Personaltarife

pro Kamerad

19,39 €/Std.

gebildete Fahrzeuggruppentarife für die Gebührensatzung:

TSF / TSF-W

21,12 €/Std.

LF 8 / LF 10 / LF 16 / LF 20

20,70 €/Std.

MTW

12,25 €/Std.

Leitung/Logistik

18,64 €/Std.

Drehleiter

32,35 €/Std.

HLF 20

20,90 €/Std.

Genehmigungsvermerk

Die Kostenersatzsatzung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Wittenburg, die durch die Stadtvertretung in der Sitzung vom 16.11.2023 beschlossen wurde, wurde dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 5 Abs. 4 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023, angezeigt und mit Schreiben vom 05.01.2024 bestätigt.

Nach Anzeige und Bestätigung der Rechtsaufsichtsbehörde wurde die Satzung im Internet auf der Seite www.amt-wittenburg.de/bekanntmachungen am 15.01.2024 veröffentlicht. Damit rechtskräftig bekanntgemacht am 16.01.2024. Sollte beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen werden, können diese Verstöße gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.