Die Stadt Wittenburg erlässt aufgrund ihrer Organisationshoheit die folgende Richtlinie für den Behinderten- und Seniorenbeirat.
Zur positiven Gestaltung des demografischen Wandels ist das Engagement der Bürgerinnen und Bürger unverzichtbar. Die steigende Anzahl der Behinderten, Seniorinnen und Senioren in der Stadt Wittenburg verdeutlicht die Notwendigkeit, diese Menschen an der politischen Willensbildung zu beteiligen und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Interessen auf örtlicher Ebene zu vertreten. Behinderte, Seniorinnen und Senioren im Sinne dieser Richtlinie sind alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Wittenburg, ab einem Alter von 60 Jahren oder mit einem entsprechenden Nachweis der Behinderung. Der Behinderten- und Seniorenbeirat ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und verbandsneutral.
(1) Der Behinderten- und Seniorenbeirat nimmt die Interessen und Belange der Behinderten, Seniorinnen und Senioren wahr und entwickelt Ideen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der älteren Bürgerinnen und Bürger in der Stadt Wittenburg und den Ortsteilen.
(2) Der Behinderten- und Seniorenbeirat ist ein Gremium des Erfahrungsaustausches und der Meinungsbildung sowie der Vernetzung. Durch die Zusammenarbeit mit den politischen Verantwortlichen in der Stadt und den Ortsteilen werden die Probleme und Wünsche der älteren und behinderten Menschen dargestellt und an deren Lösung mitgearbeitet. Dies gilt unter anderem für die Aufgabengebiete:
| - | Gemeinde- und Verkehrsplanung |
| - | Verkehrssicherheit |
| - | Altenwohnungen und Altenpflege |
| - | Freizeit- und Sportangebote |
| - | Sozial- und Gesundheitswesen |
| - | Kultur |
(3) Der/die 1. Ansprechpartner/in für den Behinderten- und Seniorenbeirat ist der Ausschuss für Bildung, Sport, Kultur und Soziales. Vorschläge des Behinderten- und Seniorenbeirats für die Stadtvertretung und die Verwaltung werden somit an den o. g. Ausschuss herangetragen, der ebenfalls darüber berät und diese entsprechend weiterleitet. Der/die Bürgermeister/-in informiert den Beirat rechtzeitig über anstehende Maßnahmen, die die Aufgaben des Beirats betreffen.
(4) Der Behinderten- und Seniorenbeirat berät im Rahmen seiner Möglichkeiten Organisationen, Vereine, Verbände, sonstige Träger von Altenhilfemaßnahmen sowie die Behinderten und Seniorinnen und Senioren in allen Belangen, die sie betreffen. Er führt keine Rechtsberatung durch.
(5) Der Behinderten- und Seniorenbeirat entwickelt seine Aufgaben aus eigener Initiative.
(1) Die Behinderten- und Seniorenbeiratsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Beirates und zur Mitarbeit verpflichtet. Sie üben ihre Tätigkeit im Behinderten- und Seniorenbeirat im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus.
(2) Jedes Behinderten- und Seniorenbeiratsmitglied ist berechtigt, im Beirat Anträge zu stellen.
(3) Nach Ablauf der Amtsperiode üben die bisherigen Seniorenbeiratsmitglieder ihre Tätigkeit im Beirat bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Beirats aus.
(1) Der/die Vorsitzende des Behinderten- und Seniorenbeirats erhält die Einladungen mit den Tagesordnungspunkten zu allen öffentlichen Ausschusssitzungen sowie der Sitzung der Stadtvertretung der Stadt Wittenburg zur Kenntnis. Auf Verlangen erhält er durch die Stadtverwaltung die Beschlussvorlagen der öffentlichen Sitzungen.
(2) Der Behinderten- und Seniorenbeirat erhält auf Anfrage Unterstützung von sachkundigen Vertretern/-innen der Stadtvertretung und der Verwaltung der Stadt Wittenburg.
(3) Der Behinderten- und Seniorenbeirat wird in seinem Bestreben, die Bedürfnisse und Interessen der Behinderten, Seniorinnen und Senioren zu vertreten, durch die Stadtvertretung/ Verwaltung unterstützt.
(1) Dem Behinderten- und Seniorenbeirat gehören als Mitglieder mindestens 5, maximal 15 Vertreter/-innen an.
(2) Der Hauptwohnsitz der Mitglieder muss die Stadt Wittenburg oder deren Ortsteil sein. Von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen, die bereits ein Mandat als Stadtvertreter/in innehaben oder einem Ausschuss als sachkundiger Einwohner angehören.
(3) Für die Wahl in den Behinderten- und Seniorenbeirat der Stadt kann sich jede/r Einwohner/in der Stadt Wittenburg, der/die die Voraussetzungen nach § 5 Abs.2 dieser Richtlinie erfüllt, bewerben.
(4) Die Bewerbung muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:
- | Name, Anschrift, Geburtsdatum |
Der Aufruf zur Abgabe von Bewerbungen zur Kandidatur erfolgt im Bekanntmachungsblatt des Amtes Wittenburg, an den Bekanntmachungstafeln der Stadt und ihren Ortsteilen sowie im Internet unter www.amt-wittenburg.de unter der Rubrik „Bekanntmachungen > Allgemeine Bekanntmachungen".
(5) Die Vertreter für den Behinderten- und Seniorenbeirat nach Abs. 2 werden durch die Stadtvertretung bestellt.
(6) In dem Fall, dass die Anzahl der Bewerber zur Besetzung des Behinderten- und Seniorenbeirates (15) überschritten wird, kann die Stadtvertretung die Mitglieder des Beirates bestimmen. Es werden diejenigen bestellt, die die meisten Ja-Stimmen erhalten.
(7) Die Stadtvertretung der Stadt Wittenburg kann ein nach dieser Richtlinie bestelltes Mitglied des Seniorenbeirats mit einer Zweidrittelmehrheit die Mitgliedschaft aberkennen.
(1) Zur konstituierenden Sitzung des Behinderten- und Seniorenbeirates lädt der/die Bürgermeister/-in ein und leitet die Sitzung bis zur Wahl des/der Vorsitzenden.
(2) Der Behinderten- und Seniorenbeirat wählt in offener Wahl aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und 2 Stellvertreter, die ihn/sie im Falle seiner/ihrer Verhinderung vertreten. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Beiratsmitglieder auf sich vereint. Erreicht niemand mehr als 50 % der Stimmen, werden die beiden Personen mit der höchsten Stimmenzahl erneut zur Wahl gestellt.
Die Person, die bei diesem Wahlgang die meisten Stimmen erhält, gilt als gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(1) Der/die Vorsitzende bzw. in Verhinderung einer der beiden Stellvertreter vertritt den Behinderten- und Seniorenbeirat gegenüber der Stadtvertretung der Stadt Wittenburg, den Ausschüssen und der Verwaltung sowie repräsentativ gegenüber der Öffentlichkeit.
Der Behinderten- und Seniorenbeirat gibt sich zur Regelung des Geschäftsgangs und der Ordnung in den Sitzungen eine Geschäftsordnung und legt diese der Stadtvertretung der Stadt Wittenburg zur Kenntnisnahme vor. Sie sollte sich nach Möglichkeit an der Geschäftsordnung der Stadtvertretung der Stadt Wittenburg orientieren, die sinngemäß auch für die Sitzungen der Ausschüsse der Stadt gilt.
(1) Die Amtsperiode des Behinderten- und Seniorenbeirates hat eine Dauer von 4 Jahre.
(2) Die Neuwahl des Beirats ist durch die Verwaltung der Stadt Wittenburg zu initiieren. Die entsprechende Zuarbeiten sind durch den Vorsitzenden des Beirats bereitzustellen.
Die Mitgliedschaft des Behinderten- und Seniorenbeirates endet durch Verzicht, Wegzug oder Tod.
(1) Die Beiratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Dieses gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die Beiratsmitglieder arbeiten mit geschützten personenbezogenen Daten. Sie sind deshalb vor Aufnahme ihrer Tätigkeit gemäß § 6 Datenschutzgesetz M-V zu verpflichten. Die Verpflichtung ist schriftlich vorzunehmen. Der Betroffene hat mit seiner Unterschrift zu bestätigen, dass er über das Datengeheimnis belehrt wurde. Alle über die stimmberechtigten Mitglieder hinaus für den Beirat tätigen Personen, die Informationen über personenbezogene Daten erhalten, sind durch den Beiratsvorsitzenden dem Fachamt zu melden. Das Fachamt hat dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Verpflichtungen vorgenommen werden.
(1) Die Tätigkeit der Mitglieder im Behinderten- und Seniorenbeirat ist ehrenamtlich.
Für die anfallenden Ausgaben (insb. Porto- und Kopierkosten) bei der Arbeit im Behinderten- und Seniorenbeirat wird jährlich ein Budget in den städtischen Haushalt eingestellt. Die Auszahlung der Mittel erfolgt gegen Vorlage der Belege.
Der Behinderten- und Seniorenbeirat legt einmal im Jahr der Stadtvertretung einen Tätigkeitsbericht über die Arbeiten des Beirates vor.
Die Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.