Bereits im Jahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht das geltende System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Im darauffolgenden Jahr wurde das Gesetz zur Reform der Grundsteuer und des Bewertungsrechts verabschiedet. Ziel dieses Gesetzes ist es, dass für die Grundsteuererhebung ab 01. Januar 2025 aktualisierte Grundsteuerwerte zugrunde gelegt werden.
Wer also land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A), unbebautes (z. B. Bauland) oder bebautes Grundvermögen (z. B. Mietwohngrundstück, Einfamilien- oder Zweifamilienhaus, Wohneigentum etc.) besitzt oder erwirbt, zahlt Grundsteuern (Grundsteuer B).
Mit der Grundsteuerreform ergeben sich für Grundstückseigentümer grundlegende Änderungen. Alle bisherigen Grundsteuerbescheide werden gemäß § 266 Abs. 4 Bewertungsgesetz mit Wirkung auf den 31.12.2024 aufgehoben. Ab dem 01. Januar 2025 ergehen neue Grundsteuerbescheide.
Die dafür notwendigen Hebesätze müssen noch durch die Stadtvertretung/ Gemeindevertretung festgesetzt werden.
Bis zum Erhalt der neuen Bescheide über Grundabgaben wird darum gebeten, keine Vorauszahlungen für 2025 zu leisten. Lastschrifteinzüge zur Grundsteuer werden unsererseits nicht veranlasst. Daueraufträge Ihrerseits sollten ruhend gestellt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Grundsteuerreform bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden, ab dem 01. Januar 2025 die Besteuerung vom Nutzer auf den Eigentümer übergeht und somit für die Nutzer von Garagen, Kleingärten, u. ä. die Steuerpflicht entfällt. Gleiches gilt auch für die Nutzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A).
Nähere Informationen finden Sie auf unserer Website: https://www.amt-wittenburg.de/Das-Amt/Aktuelles/
Frau Maisel
Steuern und Abgaben
Amt für Finanzen und Kommunales – Stadt Wittenburg geschäftsführend für das Amt Wittenburg
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