Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 16. Mai 2024 (GVOBI. M-V Nr. 13/2024, Seite 270) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 12. November 2024 und nach Anzeige der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim die folgende 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung erlassen:
Die Hauptsatzung der Gemeinde Wittendörp vom 09.09.2024 in der Fassung vom 09.09.2024 im Internet bekanntgemacht am 09. September 2024 wird wie folgt geändert:
| 1. | Der Paragraph 2 Abs. 10 der Hauptsatzung der Gemeinde Wittendörp wird wie folgt geändert: | ||
| (10) Die Sitzungen sind öffentlich durchzuführen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. | ||
| 2. | Der Paragraph 5 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Wittendörp wird wie folgt geändert: | ||
| (2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Absatz 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen werden. Für Angelegenheiten von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sowie für gesetzlich oder trariflich gebundene Entscheidungen gilt dies nur, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Entscheidungsbefugnis dem Amt übertragen hat. | ||
| 3. | Der Paragraph 6 Abs. 2 und Abs. 5 der Hauptsatzung der Gemeinde Wittendörp wird wie folgt geändert: | ||
| (2) Die Sitzungen sind öffentlich durchzuführen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. | ||
| (5) Darüber hinaus können bei Bedarf weitere, zeitweilige Ausschüsse gebildet werden, über die Aufgaben und die Besetzung sowie die Anzahl der Mitglieder entscheidet die Gemeindevertretung durch Änderung der Hauptsatzung. Es sind Verhinderungsvertreter zu benennen. | ||
| 4. | Der Paragraph 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Wittendörp wird wie folgt geändert: | ||
| (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen: | ||
|
| 1. | über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 1.000,- € gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 500.- pro Monat |
|
| 2. | über überplanmäßige Ausgaben bis 5.000 EUR der betreffenden Haushaltsstelle je Ausgabenfall |
|
| 3. | Erlass und Niederschlagung von Forderungen bis 3.000 EUR, Stundung von Forderungen bis 5.000 EUR |
| 5. | Der Paragraph 7 Abs. 5 der Hauptsatzung der Gemeinde Wittendörp wird wie folgt geändert: | ||
| (5) Sie oder er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. | ||
| Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über: | ||
| • | das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre), | |
| • | das Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion), | |
| • | das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben), | |
| • | die Genehmigungen nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB, (sofern Sanierungsgebiet vorhanden) | |
| • | die Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB. (sofern Erhaltungsgebiet vorhanden) | |
Zu diesen Entscheidungen soll die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft, Bau und ländlicher Raum einholen. Zum Verzichts- und Vorkaufsrecht kann er sich die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft, Bau und ländlicher Raum einholen.
| 6. | Im Paragraph 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Wittendörp wird der Satz 2 und im Absatz 3 der Satz 3 ersatzlos gestrichen und lautet nunmehr wie folgt: | |
| (1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.800,00 €. Eine Weiterzahlung erfolgt im Krankheitsfall und auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten zusammenhängend nicht über 3 Monate hinausgehen. | |
| (3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und der Fraktionen, denen sie angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 €. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind und der Fraktion, die sich mit der Sitzungsvorbereitung dieser Ausschusssitzungen befasst. Ausschussvorsitzende oder ihre Stellvertreter erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 € für die Leitung der Ausschusssitzung. | |
| 7. | Im Paragraph 9 Abs. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Wittendörp wird die Übersicht über die Bekanntmachungstafeln unter Lfd. Nr. 1 wie folgt geändert: | |
| Lfd. Nr. | Aushangort |
| 1 | Boddin – An der Bushaltestelle |
|
| Straßenbezeichnung: Schweriner Straße in Höhe Haus Nr. 12 |
Der Bürgermeister wird ermächtigt. den Wortlaut der Hauptsatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekanntzumachen.
| 1. | Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. |
Die Satzung, die durch die Gemeindevertretung am 12. November 2024 beschlossen wurde, wurde dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Meckenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (GVOBL. M-V Nr. 13/2024, S. 270), angezeigt.
Diese Satzung ist im Internet unter www.amt-wittenburg.de/bekanntmachungen am 14.01.2025 veröffentlicht worden. Damit rechtskräftig gemacht am 15.01.2025.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße gemäß § 5 Abs. 5 der KV M-V nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.