Nach den bestehenden Straßenreinigungssatzungen der Stadt Wittenburg und der Gemeinde Wittendörp ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, Gehwege, einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege, sowie die Verbindungs- und Treppenwege von Schnee und Glätte zu befreien. Ist auf keiner Straßenseite ein Gehweg abgegrenzt, so ist ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn freizuhalten. Als für den Fußgänger erforderliche Breite gilt in der Regel eine Breite von 1,50 m, soweit die Gehwegbreiten diese zulassen.
Schnee und Glätte sind in der Zeit von 07:00 - 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 09:00 - 20:00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee bzw. entstandene Glätte ist bis 07:00 Uhr des darauffolgenden Tages zu entfernen. Ist dies ein Sonn- oder Feiertag, ist der Schnee und die Glätte bis 09:00 Uhr zu entfernen.
Hinweis: Zur Glättebeseitigung sind nur abstumpfende, jedoch keine auftauenden Mittel zu verwenden (kein Salz!). Das Streugut aus den öffentlichen Streugutbehältern dient vorrangig dazu, Material für die Räum- und Streuarbeiten des Bauhofs bereitzustellen. In Ausnahmefällen können Bürgerinnen und Bürger das Streugut nutzen, um die öffentlichen Gehwege vor ihren Grundstücken zu streuen. Private Wege auf dem eigenen Grundstück dürfen nicht mit dem Streugut der Stadt Wittenburg bzw. der Gemeinde Wittendörp gestreut werden.
Wir möchten Sie hiermit auffordern, die Regelungen entsprechend umzusetzen und die betreffenden Verkehrsbereiche freizuhalten, um Bußgeldverfahren und Gesundheitsgefährdungen/-schädigungen insbesondere für Fußgänger und die daraus resultierenden möglichen Schadensersatzansprüche zu vermeiden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Wittenburg und die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Wittendörp können Sie auch auf unserer Internetseite www.amt-wittenburg.de nachlesen.