für den Friedhof in Wittenburg vom 14.12.2023
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 34 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Wittenburg. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
§ 5 Gebührenhöhe
§ 6 Zusätzliche Leistungen
§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts
§ 8 Inkrafttreten
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:
| 1. | der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist, |
| 2. | der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist, |
| 3. | der ein eigenes Recht an der Bestattung hat, |
| 4. | der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, |
| 5. | der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen. |
(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
(3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
Reihenarabstätte
- für Särge und Urnen für 30 Jahre — 465,00 EUR
Wahlarabstätten
- für Särge und Urnen je Grabbreite für 30 Jahre — 550,00 EUR
- Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr — 15,00 EUR
Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für die gesamte Dauer im Voraus erhoben.
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird je Grabbreite und
Jahr berechnet und beträgt — 42,00 EUR
Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben.
Benutzung der Kapelle (inki. Reinigung) — 170.00 EUR
Dekoration der Kapelle — 105.00 EUR
Bestattungsgebühr je Bestattung Urne — 382.00 EUR
Bestattungsgebühr je Bestattung Sarg (mit Bagger) — 729.00 EUR
Ausfertigung oder Umschfeibung/Löschung einer Graburkunde — 20.00 EUR
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals — 62.00 EUR
Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr — 31.00 EUR
Überlassung eines Exemplars der Friedhofsordnung — 10.00 EUR
Gebühr zur Ausgrabung einer Urne — 497,00 EUR
Gebühr zur Ausgrabung eines Sarges — 1.094,00 EUR
zuzüglich der Gebühren der genehmigenden Behörden des Landkreises/der Kommune
Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung treten die bisher gültige Friedhofsgebührenordnung vom 19.06.2018 sowie deren Änderungen außer Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde St. Bartholomäus Wittenburg am 14.12.2023.
Der Beschluss über die Ordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am 15.02.2024
Die Veröffentlichung der am 14.12.2023 beschlossenen Friedhofsgebührenordnung erfolgt im Wittenburger Stadt- und Landboten am 8.3.2024 oder April 2024
Es ist darauf hinzuweisen, dass
- dieses, den vollen Wortlaut der Friedhofsgebührenordnung enthaltende, amtliche Verkündungsblatt bezogen werden kann über die nachfolgend genannte Anschrift:
Molkereistr. 4
19243 Wittenburg
(Hier die Anschrift der Bezugsadresse einsetzen)
- das Amtsblatt.....................................nach Voranmeldung in der Pfarre in
................................. eingesehen werden kann.
Am Friedhofseingang und in den Schaukästen der Kirchengemeinde wird die Friedhofsgebührenordnung auszugsweise veröffentlicht und auf die Veröffentlichung des vollen Wortlautes der Friedhofsgebührenordnung im Amtsblatt..................................und auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in der Pfarre hingewiesen.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde St. Bartholomäus Wittenburg am 14.12.23