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Wittenburger Stadt- und Landbote
Ausgabe 4/2026
Amtlicher Teil
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Satzung

der Stadt Wittenburg über eine Veränderungssperre nach §§ 14 ff. Baugesetzbuch für den Bebauungsplan Nr. 37 der Stadt Wittenburg

Die Stadtvertretung der Stadt Wittenburg hat in ihrer Sitzung am 25.03.2026 auf der Grundlage der S§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. S 4147) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 777) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V S. 467) GS Mecklenburg-Vorpommern GI. Nr. 2020-9 folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Die Stadtvertretung der Stadt Wittenburg hat am 11.12.2024 den Beschluss zur Aufstellung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 37 der Stadt Wittenburg gefasst.

§ 1

Zu sichernde Planung

Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich der Satzung über den Bebauungsplan Nummer 37 der Stadt Wittenburg (siehe Anlage).

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) In dem räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen

a)

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

b)

erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

Zeitlicher Geltungsbereich

(1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Sie tritt gemäß § 17 BauGB außer Kraft, sobald und soweit für ihren räumlichen Geltungsbereich (§ 2) ein Bebauungsplan in Kraft tritt, sonst nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrem Inkrafttreten; diese Frist kann um ein Jahr und wenn besondere Umstände es erfordern, um bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängert werden.

(3) Wenn danach die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen, kann die Veränderungssperre erneut beschlossen werden.

Wittenburg, den 26.03.2026

 

 

 

Anlage zu § 2