Titel Logo
Wittenburger Stadt- und Landbote
Ausgabe 4/2026
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Allgemeinverfügung

des Amtes Wittenburg zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages am 05.07.2026

Auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Offnungszeitengesetz - OffZG MV) vom 10. Januar 2024 in der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 S. 2 i.V.m. §1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg- Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) in der aktuell gültigen Fassung wird vom Amt Wittenburg als örtliche Ordnungsbehörde folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1.

In der Stadt Wittenburg ist am Sonntag, dem 05. Juli 2026, in der Zeit von 12:00 bis 17:00 Uhr, der Verkauf für den unter Ziffer 2 genannten örtlichen Geltungsbereich freigegeben.

2.

Der örtliche Umfang der Sonntagsöffnung nach Ziffer 1 dieser Verfügung erstreckt sich über die gesamte Stadt Wittenburg.

3.

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Soweit durch Regelungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern abweichende Regelungen zur Offenhaltung von Verkaufseinrichtungen getroffen werden, ein Verkauf nicht zulässig oder untersagt ist, treten die Regelungen dieser Allgemeinverfügung für die Dauer der abweichenden Regelungen zurück.

4.

Die sofortige Vollziehung wird angeordnet

5.

Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.

6.

Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Begründung 

I. Sachverhalt

Die Öffnung für den benannten Sonntag wird aus nachfolgenden Gründen erlaubt:

Bei der 800-Jahrfeier der Stadt Wittenburg handelt es sich um ein herausragendes, historisches und einmaliges örtliches Ereignis mit erheblicher Ausstrahlwirkung in die gesamte Region Westmecklenburg und darüber hinaus. Damit liegt ein besonderer Anlass im Sinne des § 6 OffZG M-V vor.

Die Jubiläumswoche zum 800-jährigen Bestehen der Stadt ist geprägt von vielfältigen besonderen Aktionen und Veranstaltungshighlights, die über das gesamte Stadtgebiet verteilt sind.

Ein abwechslungsreiches Kulturprogramm, historische Vorführungen und festliche Inszenierungen im Rahmen der Festwoche sorgen für eine außergewöhnliche Belebung der Stadt. Die Stadt Wittenburg hat hierfür ein Programm entwickelt, das alle Altersgruppen anspricht - von regionalen Musikdarbietungen über kulinarische Spezialitäten bis hin zu spezifischen Angeboten für Kinder und Familien.

Diese geplanten Jubiläumsereignisse, insbesondere die Kombination aus dem historischen Festakt und den publikumswirksamen Veranstaltungen, ziehen einen Besucherstrom an, der die bei einer allgemeinen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartender Anzahl der Ladenbesucher bei Weitem übersteigt. Der Besuch der Verkaufsstellen ist dabei lediglich als Ergänzung zum festlichen Rahmenprogramm und zum gemeinschaftlichen Feiern des Stadtjubiläums zu sehen. Die Anlasswirkung der 800-Jahrfeier steht eindeutig im Vordergrund.

Mit dem durch die Allgemeinverfügung freigegebenen Verkaufssonntag wird die Anzahl der freizugebenden Sonn- und Feiertage nicht überschritten. Die durch diese Allgemeinverfügung genehmigte Sonntagsöffnung steht im Zusammenhang mit den jeweils benannten besonderen Anlässen, welche für sich jeweils prägend sind. Aufgrund des eigens durch die Veranstaltungen zu erwartenden hohen Besucheraufkommens liegt die Voraussetzung für die Genehmigung des verkaufsoffenen Sonntages vor. Die festgelegten Öffnungszeiten von jeweils 12:00 bis 17:00 Uhr stehen im Einklang mit der Maßgabe der Berücksichtigung der Hauptzeiten von Gottesdiensten.

II. Rechtliche Würdigung

zu Ziffer 1 und 2:

Gemäß § 3 Abs. 2 ÖffZG M-V ist der gewerbliche Verkauf grundsätzlich an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie an den Sonntagen des lonats Dezember, mit Ausnahme 1. Advent, ausgeschlossen.

Abweichend hiervon ist gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 ÖffZG M-V der gewerbliche Verkauf aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonntagen im Jahr, die keine gesetzlichen Feiertage sind, zulässig. Die Öffnung ist gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 ÖffZG M-V mittels Allgemeinverfügung durch den Amtsvorsteher des Amtes Wittenburg festzulegen.

Bei der Jubiläumswoche der 800-Jahrfeier der Stadt Wittenburg handelt es sich um ein herausragendes örtliches Ereignis mit Ausstrahlwirkung in die Region und damit um einen besonderen Anlass im Sinne des § 6 ÖffZG M-V.

zu Ziffer 3:

Mithilfe dieses Hinweises soll auf die jederzeitige Anpassbarkeit der Verfügungen an sich in der Zukunft ändernde Sachverhalte / gesetzliche Bestimmungen aufmerksam gemacht und diese rechtlich ermöglicht werden.

zu Ziffer 4:

Die sofortige Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBI. | S. 686) in der zurzeit gültigen Fassung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist durch ein besonderes Vollzugsinteresse, welches das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage überwiegt, begründet. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Offentlichkeit an der Vollziehung ist aufgrund der Freigabeentscheidung höher zu bewerten als das Aussetzungsinteresse von möglichen Betroffenen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist notwendig und geboten, um die nötige Planungssicherheit für den begünstigten Personenkreis (Veranstalter, Einzelhändler und deren Besucher) zu gewährleisten, irreparable Folgen für die begünstigten Einzelhändler/ Betreiber und Inhaber der Verkaufsstellen abzuwenden sowie sicherzustellen, dass der verkaufsoffene Sonntag in adäquater Weise durchgeführt werden kann. Vertragliche Bindungen, Ablauf-, Personal- und Warenplanungen sowie der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf die Ladenöffnung zwingend zu beachten und höher zu werten als ein Aufschubinteresse Dritter. Ein Abwarten von Entscheidungen in Rechtsbehelfsverfahren ist hier nicht zumutbar.

zu Ziffer 5:

Ordnungswidrig handelt, wer als wirtschaftlich Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 22 ÖffZG M-V genannten Fällen handelt.

Gemäß § 10 Abs.3 des ÖffZG M-V können Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 OffZG M-V mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden. In den Fällen vorsätzlichen Handelns nach § 10 Abs. 1 Nr. 11 bis 21 OffZG M-V, wodurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet werden, können wirtschaftlich Verantwortliche mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro bestraft werden.

zu Ziffer 6:

Nach § 41 Abs. 3 S. 3 VwVfG M-V gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes, dass dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe als bekanntgegeben gilt. Gemäß §§ 41 Abs. 3 S. 4 VwVfG M-V kann in einer Allgemeinverfügung ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

Rechtsbefehlsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt Wittenburg, -Der Amtsvorsteher-, Molkereistraße 4, 19243 Wittenburg schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift einzulegen.

Ausgefertigt am: 

Wittenburg, den 20.3.2026