Sehr geehrte Jagdgenossin, sehr geehrter Jagdgenosse,
hiermit möchte Sie der Vorstand der Jagdgenossenschaft Luckwitz/Harst zur Mitgliederversammlung und anschließenden Jagdessen am 16.06.2023 um 18:00 Uhr im Gemeindesaal Wittendörp/Luckwitz, Luckwitzer Dorfstraße 8 einladen.
Wir freuen uns auf einen netten Abend mit gebackenem Wildschwein und schönen Gesprächen.
Begrüßung und Eröffnung durch den Bürgermeister als zuständigen Notjagdvorsteher
Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung und der Beschlussfähigkeit
Genehmigung der Tagesordnung / ggf. Änderungsvorschläge zur Tagesordnung
Bericht des bisherigen Vorstandes
Bericht des Kassenwartes
Beschlussfassung neue Satzung (der Satzungsentwurf liegt beim Amt Wittenburg, Zimmer 305 im 2. OG während der Dienstzeiten zur Einsicht aus)
Entlastung des bisherigen Jagdvorstandes
Wahl des neuen Jagdvorstandes
Bericht der Jagdpächter
Sonstiges
Die Einladung erfolgt auf Grundlage des § 8 Abs. 1 BJagdG i.V.m. § 8 LJagdG M-V. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt an dieser Versammlung der Jagdgenossen sind ausschließlich Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundflächen, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk Luckwitz/Harst gehören und auf denen die Jagd ausgeübt werden darf (§ 9 Abs. 1 Bundesjagdgesetz).
In der Versammlung der Jagdgenossen kann sich jede Jagdgenossin/jeder Jagdgenosse (natürliche Person und Eigentümerin/Eigentümer bejagbarer Grundflächen) durch eine andere natürliche Person, die ebenfalls Jagdgenossin/Jagdgenosse ist, oder durch seinem Ehegattin/Ehegatten, seinem Lebenspartnerin/Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades vertreten lassen.
Die Vertretungsvollmacht ist zur Versammlung der Jagdgenossinnen/Jagdgenossen schriftlich zu erteilen. Eine juristische Person als Jagdgenosse kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Bei gemeinschaftlichen Eigentum (z. B. Miteigentum, Erbengemeinschaft) kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden. Eine Mehrfachvertretung durch den Bevollmächtigten ist nicht zulässig.
Die Vertretungsvollmacht muss schriftlich erteilt werden und darf nicht älter als zwei Jahre sein.