Die Stadtvertretung der Stadt Wittenburg hat in Ihrer Sitzung am 27.03.2024 auf der Grundlage der §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 777) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V S. 467) GS Mecklenburg-Vorpommern GI. Nr. 2020-9 folgende Satzung beschlossen:
Die Stadtvertretung der Stadt Wittenburg hat am 27. April 2022 den Beschluss zur Aufstellung der Satzung über die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 der Stadt Wittenburg für den Bereich des Sondergebietes „Handel und Einkauf auf dem Grundstück Mühlenring 3 gefasst.
Zur Sicherung der Bauleitplanung hat die Stadtvertretung der Stadt Wittenburg in ihrer Sitzung am 27.April 2022 den Beschluss zum Erlass der Veränderungssperre für den Plangeltungsbereich der Satzung über die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 der Stadt Wittenburg für den Bereich des Sondergebietes „Handel und Einkauf auf dem Grundstück Mühlenring 3 gefasst.
(1) Zur weiteren Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet, die am 27.04.2022 beschlossene und durch ortsübliche Bekanntmachung mit Ablauf des 14. Mai 2022 in Kraft getretene Veränderungssperre für den Plangeltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 6. Änderung des Bebauungsplans Nummer 2 der Stadt Wittenburg für den Bereich des Sondergebietes Handel und Einkauf auf dem Grundstück Mühlenring 3 um ein Jahr verlängert.
(2) Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf der bisherigen Veränderungssperre.
Der räumliche Geltungsbreich der Veränderungssperre umfasst alle Flurstücke und Grundstücke, welche sich im Plangeltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 6. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 2 der Stadt Wittenburg befinden. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in dem beigefügten Übersichtsplan, als Bestandteil der Satzung, dargestellt.
(1) Die Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit Ablauf des Tages der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Sie tritt außer Kraft, wenn Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 oder Abs. 5 BauGB eintreten, spätestens jedoch mit Ablauf des 14. Mai 2025.
Wittenburg, den 03.04.2024