hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Die Stadtvertretung der Stadt Wittenburg hat in ihrer Sitzung am 02.07.2026 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 „Wittenburg Village“ zur Satzung beschlossen.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 „Wittenburg Village wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die vorgenannte 1. Änderung des Bebauungsplans in Kraft.
Der Bebauungsplan mit seiner Begründung einschließlich der zusammenfassenden Erklärung liegt vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, 10.08.2026, in der Stadtverwaltung Wittenburg (Molkereistraße 4, 19243 Wittenburg) während der Öffnungszeiten zur Einsicht aus. Ferner kann der Plan künftig auch unter der Internetadresse www.amt-wittenburg.de oder über das Landesportal unter https://www.bauportal-mv.de/bauportal/ eingesehen werden.
Soweit in diesem Bebauungsplan Bezug genommen wird auf technische Regelwerke - VDI-Richtlinien, DIN-Vorschriften sowie Richtlinien anderer Art -, so werden diese zu jedermanns Einsicht bei der vorgenannten auslegenden Stelle bereitgehalten.
Auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen
Es wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB
| 1. | eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, sind nach § 5 Abs. 5 und 7 KV M-V unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden.
Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in oben genannten Fällen bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.