Titel Logo
Wittenburger Stadt- und Landbote
Ausgabe 9/2023
Nichtamtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Information zum Verbrennen von Hecken- und Pflanzenabfällen

Ab Oktober beginnt wieder die alljährliche Schnittzeit von Hecken und Sträuchern im Garten. Die dabei entstandenen pflanzlichen Abfälle und Äste sind nun fachgerecht zu entsorgen.

Dieses hat nach den Regelungen der Pflanzenabfalllandesverordnung MV-PflanzAbfLVO MV zu erfolgen. Vorrangig sind pflanzliche Abfälle durch ein Kompostieren mit anschließender Kompostverwertung, ein Einbringen in den Boden oder ein einfaches Liegenlassen auf dem Grundstück, auf dem diese angefallen sind, zu entsorgen. Ebenfalls können pflanzliche Abfälle über die Biotonne entsorgt werden.

Sofern ein Kompostieren oder Einbringen in den Boden wegen der geringen Größe des Grundstückes nicht möglich und die Menge der anfallenden Abfälle zu groß für die Entsorgung über die Biotonne ist, können Pflanzenabfälle ebenfalls bei Wertstoffhöfen und Garten- und Grünabfallannahmestellen z.B. Schürmann & Bartels, Wittenburger Chaussee 2 a in Wittenburg OT Ziggelmark von Montag bis Freitag in der Zeit von 07:00 Uhr – 17:00 Uhr gebührenpflichtig abgegeben werden.

Der Landkreis Ludwigslust-Parchim geht davon aus, dass eine Abgabe an den Wertstoffhöfen und Grünabfallannahmestellen unter nachfolgenden Voraussetzungen möglich ist:

  • wenn eine einfache Strecke zu einem Wertstoffhof bzw. einer Grünabfallannahmestelle bis 15 km beträgt,

  • auch wenn keine Anhängerkupplung vorhanden ist, kann die Abgabe auch über andere Behältnisse erfolgen, z.B. in einem Gartensack,

  • bei sperrigen pflanzlichen Abfällen (z.B. Strauchschnitt) können diese vor Anlieferung zerkleinert werden z.B. durch Heckenschere, Häcksler, Säge.

Lediglich dann, wenn die vorangehend genannten Entsorgungswege nicht möglich oder nicht zumutbar sind, erlaubt die Landesverordnung ausnahmsweise ein Verbrennen von Pflanzenabfällen auf privat genutzten Grundstücken. Dieses ist vom 01. bis 31. März und vom 01. bis 31. Oktober nur werktags während zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 18 Uhr zulässig.

Beim Verbrennen von pflanzlichen Abfällen sind nachfolgende Grundsätze zwingend einzuhalten:

  • Es dürfen nur trockene pflanzliche Abfälle verbrannt werden. Es darf keine starke Rauchentwicklung entstehen, die zu einer Belästigung der Nachbarschaft führen kann. Daher darf nicht unmittelbar nach dem frischen Schnitt verbrannt werden.

  • Die pflanzlichen Abfälle sind am Verbrennungstag umzulagern oder erstmalig aufzuschichten, um Tiere zu schützen, die dort Unterschlupf gesucht haben.

  • Beim Verbrennen ist zudem ein Mindestabstand von 300 Metern zu Krankenhäusern, Kurkliniken, Alten- und Pflegeheimen sowie während der jeweiligen Öffnungszeiten zu Kindertagesstätten, Großtagespflegestellen, Schulen, Schulhorten und vergleichbaren Einrichtungen zu wahren.

  • Verbrennen von Fremdstoffen, wie z.B. Sperrmüll, Bauholz oder anderen Abfällen ist verboten.

  • Es sind die Brandschutzbestimmungen sowie andere Vorschriften einzuhalten.

Nähere Informationen zu den genannten Regelungen finden Sie auch in dem durch den Landkreis Ludwigslust-Parchim veröffentlichten Leitfaden zur Verwertung, Entsorgung und Verbrennung von pflanzlichen Abfällen. Den Link finden Sie unter www.amt-wittenburg.de/aktuelles.

Amt für Bürgerdienste und Soziales