| hier: | Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB |
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittendörp hat in der Sitzung am 25.01.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Bioenergie Karft“ im Ortsteil Karft, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B) und den örtlichen Bauvorschriften, als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht wurde gebilligt.
Der Landkreis Ludwigslust-Parchim, Fachdienst Bauordnung, hat mit Schreiben vom 01.07.2024 (Az: BP 180064) mitgeteilt, dass die Genehmigungsfiktion (Genehmigung durch Fristablauf) für die Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Bioenergie Karft“ im Ortsteil Karft gemäß § 10 Abs. 2 BauGB eingetreten ist.
Der Plangeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Bioenergie Karft“ befindet sich südöstlich der Ortslage Karft und wird wie folgt begrenzt:
| • | im Norden von dem neu geführten Mühlenweg, |
| • | im Süden durch den Frachtweg, |
| • | im Osten durch das Betriebsgelände der Tierhaltungsanlage mit den Güllebehältern und |
| • | im Westen durch das bestehende Gehölzbiotop bzw. den Mühlenweg. |
Die Plangeltungsbereichsgrenzen sind dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen.
Die Genehmigungsfiktion (Genehmigung durch Fristablauf) wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Gemeinde Wittendörp für das Gebiet „Bioenergie Karft“ tritt mit Ablauf des Tages der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Alle Interessierten können die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einschließlich der Begründung mit Umweltbericht sowie der Zusammenfassenden Erklärung der Gemeinde Wittendörp für das Gebiet „Bioenergie Karft“ von diesem Tage an in der Stadtverwaltung Wittenburg, Amt für Bürgerdienste und Bauen, Molkereistraße 4, 2. OG, 19243 Wittenburg, während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zudem wird der rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan und dessen Begründung mit Umweltbericht ergänzend auf der Homepage des Amtes Wittenburg sowie in das zentrale Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bau- und Planungsportal M-V) eingestellt.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Wittendörp geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Ein Verstoß gegen die Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 KV M-V). Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Frist eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Wittendörp geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.
Wittenburg, den 15.08.2024