Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 16.05.2024 (GVOBl. M-V 2024, 270) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 07.10.2024 die folgende Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Groß Polzin erlassen:
(1) Die Gemeinde führt den Namen Groß Polzin.
(2) Die Gemeinde Groß Polzin führt das folgende Wappen: „In Silber erniedrigt ein unten gewellter und oben durch zwei Scharten gezinnter blauer Balken über einer erhöhten blauen Wellenleiste; dahinter in der vorderen Flanke aufragend ein achteckiger blauer Turm mit zwei silbernen Fenstern, rotem Dach und schwarzem Turmknauf, begleitet von einem goldbewehrten roten Greif, drei goldene Getreideähren in den Fängen haltend.“
(3) Die Gemeinde führt nachfolgend beschriebene Flagge: „In der Mitte der asymmetrisch von Blau und Weiß längsgestreiften Flagge der Gemeinde Groß Polzin liegt, 2/3 der Höhe des Flaggentuches einnehmend, das Gemeindewappen. Die Teilungslinie zwischen Blau und Weiß in der Flagge wird von der Oberkante des gezinnten blauen Balkens im Wappen bestimmt. Die Höhe des Flaggentuches verhält sich zur Länge wie 3 zu 5.“
(4) Die Gemeinde Groß Polzin führt ein Dienstsiegel mit dem Gemeindewappen und der Umschrift GEMEINDE GROß POLZIN.
(5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Wappen der Gemeinde Groß Polzin ohne die nach Satz 1 erforderliche Genehmigung verwendet.
(1) Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen, wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Bekanntmachungsblatt unterrichtet werden. Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen.
Den Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
(5) Die Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde im öffentlichen Teil der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
| 1. | einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen |
| 2. | Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner |
| 3. | Grundstücksangelegenheiten |
Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 3 in öffentlicher Sitzung behandeln.
(3) Schriftliche Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeindevertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden. Sie sind in der Sitzung mündlich zu beantworten. Ist die Beantwortung mit einem erhöhten Aufwand verbunden, wird die Anfrage innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet.
(4) Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Gemeindevertretung für ihre Anfragen nicht zur Verfügung.
(1) Ein Hauptausschuss wird nicht gebildet.
(2) Die Gemeindevertretung bildet gemäß § 36 KV M-V folgenden Ausschuss, der beratend tätig wird:
| Ausschuss für Finanzen, Gemeindeentwicklung und Bau | Aufgabengebiet Finanz- und Haushaltswesen, Begleitung der Haushaltsführung der Gemeinde, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, privatrechtliche Entgelte, Soziale Belange aller Altersgruppen, Kinder- und Jugendförderung, Kultur, Sport und Tourismus, Angelegenheiten der Feuerwehr |
| Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege, Kleingartenanlagen, Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege, Gemeindeentwicklung, Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung Zusammensetzung 4 Gemeindevertreter, 3 sachkundige Einwohner |
Die Gemeindevertretung kann für die sachkundigen Einwohner eine Stellvertretung bestimmen.
(3) Die Sitzungen des Ausschusses sind öffentlich, § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet. Für die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses wird der Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes in Anspruch genommen.
(1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen (netto):
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| 1. | über Verträgen, die auf einmalige Leistungen von 500,00 € gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 250,00 € pro Monat. | |
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| 2. | über außerplanmäßigen Aufwendungen im Ergebnishaushalt bzw. Auszahlungen im Finanzhaushalt, im Einzelfall unterhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € liegen | |
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| 3. | ||
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| a) | bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bis 1.000,00 € |
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| b) | bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis 5.000,00 € |
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| c) | bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes |
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| d) | bei entgeltlicher Veräußerung von beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Rechten bis 200,00 € |
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| e) | bei Abschluss von Miet- und Pachtverträgen (Jahresbetrag) bis 500,00 € und einer Vertragsdauer bis zu 3 Jahren |
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| 4. | die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu 2.500,00 € | |
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| 5. | den Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungs- und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen bis zu 2.500,00 €. | |
Die Gemeindevertretung ist laufend über Entscheidungen im Sinne dieses Absatzes zu unterrichten.
(2) Der Bürgermeister entscheidet über Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren bei einem geschätzten Auftragswert
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| 1. | bei Verträgen über Bauleistungen und Lieferungen und Leistungen i.V.m. Bauleistungen gem. VOB bis zu einer Wertgrenze von 50.000 € (netto) |
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| 2. | bei Verträgen über Liefer- und Dienstleistungen, ausgenommen Bauleistungen gem. UVgO bis zu einer Wertgrenze von 25.000 € (netto). |
(3) Der Bürgermeister kann Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Wertgrenzen allein in einfacher Schriftform ausfertigen. Er kann diese Befugnisse nach Satz 1 auch auf den Amtsvorsteher übertragen, der einen Bediensteten des Amtes beauftragen kann.
(4) Der Bürgermeister entscheidet über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB. Zu der Entscheidungsfindung soll der Ausschuss für Finanzen, Gemeindeentwicklung und Bau einbezogen werden.
Der Bürgermeister informiert die Gemeindevertretung über getroffene Entscheidungen.
(5) Liegen keine gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechtes gemäß §§ 24 ff BauGB vor, entscheidet der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragter Bediensteter des Amtes. Besteht ein Vorkaufsrecht, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.
(6) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis zu einer Wertgrenze von 100,00 €.
(1) Der Bürgermeister erhält eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 840,00 € monatlich.
Dauert die Vertretung des Bürgermeisters mehr als drei Monate, entfällt die Aufwandsentschädigung für ihn für die nachfolgende Vertretungszeit. In diesem Fall erhält die stellvertretende Person die Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters je weiteren Vertretungstag.
(2) Der 1. Stellvertreter des Bürgermeisters erhält monatlich 168,00 €. Der 2. Stellvertreter des Bürgermeisters erhält monatlich 84,00 €. Wird im Fall einer Vertretung des Bürgermeisters nach drei Monaten dem Stellvertreter eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters gewährt, entfällt für diesen Zeitraum die funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach Satz 1 bzw. 2 in Höhe von 1/30 je Vertretungstag. Wird im Fall einer Vertretung des 1. Stellvertreters des Bürgermeisters nach drei Monaten dem 2. Stellvertreter eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung des 1. Stellvertreters in Höhe von 1/30 je Vertretungstag gewährt, entfällt für diesen Zeitraum die funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach Satz 2 in Höhe von 1/30 je Vertretungstag.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, welche keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung empfangen, erhalten zusätzlich zur sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 10,00 €.
(4) Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, in die sie gewählt wurden, eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 €. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner/-innen für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt wurden.
Ausschussvorsitzende und bei ihrer Verhinderung deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 €.
(5) Pro Tag darf nur eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gewährt werden.
(6) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder einem ähnlichen Organ eines Unternehmens oder einer Einrichtung des privaten Rechts sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie pro Mandat jährlich 100 € überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie pro Mandat jährlich 250 €, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern pro Mandat jährlich 500 € überschreiten.
(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Groß Polzin, erfolgen durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Amtes Züssow unter der Adresse www.amt-zuessow.de, „Bekanntmachungen“.
Das Ortsrecht ist über den Button „Ortsrecht“ zu erreichen. Beim Amt Züssow, Dorfstraße 6, 17495 Züssow, kann jedermann sich Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen der Satzungen der Gemeinde werden zur Mitnahme während der Öffnungszeiten in den Bürgerbüros des Amtes Züssow bereitgehalten.
Soweit durch Gesetz eine andere Form der Bekanntmachung als über das Internet gefordert wird und die Form durch die Gemeinde zu bestimmen ist oder bestimmt werden kann, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung im „Züssower Amtsblatt“.
Das amtliche Bekanntmachungsblatt des Amtes Züssow erscheint am 2. Mittwoch jedes Monats und wird in die erreichbaren Haushalte geliefert. Das amtliche Bekanntmachungsblatt kann gegen Zahlung der Zustellgebühren im Abonnement oder einzeln über das Amt Züssow bezogen werden.
Die Bekanntmachung und Verkündung ist bewirkt:
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| 1. | nach Satz 1, mit Ablauf des ersten Tages, an dem die Bekanntmachung im Internet verfügbar ist. |
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| 2. | nach Satz 4, mit Ablauf des Erscheinungstages. |
Der Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(3) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in üblicher Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Gemeindezentrum in Rubkow, Anklamer Chaussee 22 zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(4) Einladungen mit Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung sowie der Ausschüsse werden mindestens 3 Tage vor der Sitzung öffentlich im Internet, zu erreichen über den Link „Gremien“ über die Homepage des Amtes Züssow unter: www.amt-zuessow.de bekannt gemacht. Für Punkte der Tagesordnung, die nicht öffentlich behandelt werden sollen, gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.
Die Gemeinde Groß Polzin besteht aus den Ortsteilen:
1) Groß Polzin
2) Klein Polzin
3) Konsages
4) Pätschow
5) Quilow
6) Vitense
Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Groß Polzin vom 14.05.2012, zuletzt geändert am 26.06.2024, außer Kraft.
Groß Polzin, den 05.12.2024