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Züssower Amtsblatt
Ausgabe 10/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Informationen
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Bekanntmachung der Gemeinde Züssow

Bekannt gemacht durch Veröffentlichung im Internet unter www.amt-zuessow.de (Button: Bekanntmachungen und Ortsrecht) am 05.09.2023

Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Züssow

In der Fassung des Beschlusses – Nr. B/GV Zü/2023/001

Präambel

Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (in der derzeit gültigen Fassung), der §§ 1, 2, 4 bis 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (in der derzeit gültigen Fassung) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (in der derzeit gültigen Fassung) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Züssow am 06.07.2023 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich

§ 2 - Berechtigte

§ 3 - Verwaltung und Unterhaltung

§ 4 - Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 - Öffnungszeiten

§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 - Gewerbetreibende

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 - Allgemeines

§ 9 - Särge, Aschekapseln, Überurnen

§ 10 - Ausheben der Gräber

§ 11 - Ruhezeit

§ 12 - Umbettungen

§ 13 - Nutzungsrechte

IV. Grabstellen

§ 14 - Allgemeines

§ 15 - Erdwahlgrabstellen

§ 16 – Urnengrabstellen

§ 17 – Sonderformen von Urnenbestattungen

V. Gestaltung der Grabstellen

§ 18 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

VI. Grabmale

§ 19 – Gestaltung der Grabmale

§ 20 – Errichtung und Änderung von Grabmalen

§ 21 - Standsicherheit der Grabmale

§ 22 - Unterhaltung

§ 23 - Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstellen

§ 24 - Allgemeines

§ 25 - Vernachlässigung

VIII. Trauerfeiern

§ 26 - Trauerfeiern

IX Gebühren

§ 27 - Gegenstand der Gebühren und Gebührensätze

§ 28 - Gebührenschuldner

§ 29 - Entrichtung der Gebühren

X. Schlussvorschriften

§ 30 - Bestehende Nutzungsrechte

§ 31 - Haftung

§ 32 - Ordnungswidrigkeiten

§ 33 - Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung gilt für die kommunalen Friedhofsanlagen in der Gemeinde Züssow.

(2) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Züssow und dient der würdigen und geordneten Bestattung der nach Maßgabe dieser Satzung berechtigten Personen.

§ 2

Berechtigte

(1) Jeder Einwohner der Gemeinde hat Anspruch darauf, auf dem Friedhof nach Maßgabe der Friedhofssatzung bestattet zu werden.

Dieser Anspruch wird durch den Bestattungspflichtigen ausgeübt.

(2) Andere Personen können ein entsprechendes Recht erwerben, wenn die Friedhofsverwaltung ihre Zustimmung nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt.

§ 3

Verwaltung und Unterhaltung

(1) Die Verwaltung erfolgt über das Amt Züssow.

(2) Die Unterhaltung der kommunalen Friedhofsanlage obliegt der Gemeinde Züssow.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof oder Friedhofsteile können aus Gründen des öffentlichen Wohles für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung und der Friedhofsträger kann das Friedhofsgrundstück einer anderen Verwendung zuführen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den/die Nutzungsberechtigte möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Das Betreten des Friedhofes ist allgemein im gesamten Jahr während der Tageshelligkeit für den Besuch und die Instandhaltung der Gräber gestattet. In der übrigen Zeit ist das Betreten des Friedhofes durch Besucher verboten.

(2) Aus besonderem Anlass können der Friedhof oder einzelne Friedhofsteile für den Publikumsverkehr gesperrt werden. Die Friedhofsverwaltung weist auf die Sperrung durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. an den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hin.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof und seinen Einrichtungen ruhig der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Es ist verboten:

a)

das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge von Bestattungsunternehmen

b)

der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränzen und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

c)

die Ausführung gewerblicher Arbeit nach 18.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung,

d)

Druckschriften zu verteilen,

e)

zu lärmen, zu spielen und sonstiges störendes Verhalten,

f)

das Ablagern von Abraum und Abfällen außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen

g)

Abfälle abzulagern, die mit der Grabpflege in keinem direkten Zusammenhang stehen,

h)

den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

i)

Tiere, die nicht angeleint sind, mitzuführen oder sie an oder auf Grabstellen laufen zu lassen. Verunreinigungen durch diese Tiere sind vom Tierführer sofort zu beseitigen,

j)

das störende Lagern von Gartengeräten, leeren Vasen, Gießkannen, Blumentöpfen usw.,

k)

die Entnahme von Wasser zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofs vereinbar sind.

§ 7

Gewerbetreibende

(1) Die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof bedarf einer besonderen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die besondere Zulassung kann für Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter für die entsprechende gewerbliche Tätigkeit erteilt werden, wenn die besondere Zulassung bei der Friedhofsverwaltung beantragt wurde, der jeweilige Antragsteller in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist und die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. Die Zulassung kann befristet werden.

(2) Gewerbetreibende, die den Vorschriften der §§ 1, 7, 9, 18 der Handwerksordnung unterliegen, haben auf Verlangen der Friedhofsverwaltung die Eintragung in eine Deutsche Handwerksrolle (Handwerkskarte) vorzulegen. Für EU/EWR-Angehörige, die eine gewerbliche Niederlassung in Deutschland betreiben, gilt Gleiches.

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als der in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie Anweisungen der Friedhofsverwaltung zu befolgen.

(5) Für alle Schäden, die aufgrund der gewerblichen Tätigkeit von den Gewerbetreibenden oder ihren Bediensteten fahrlässig oder schuldhaft verursacht werden, haben die Gewerbetreibenden einzustehen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(7) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Für anfallenden Abfall besteht ein Mitnahmegebot.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die besondere Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid nach vorausgegangener Abmahnung entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen. Ohne gültiges Nutzungsrecht findet keine Beisetzung statt.

(2) Den Beisetzungstermin setzt die Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit den Bestattern und den Hinterbliebenen fest. Die Wünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Bestattungen finden nur werktags und samstags statt.

§ 9

Särge, Aschekapseln, Überurnen

(1) Särge und deren Innenausstattung, die Bekleidung der Leiche und unterirdisch beigesetzte Urnen und Überurnen dürfen nur aus Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhezeit vergehen. Die Abbauprodukte dürfen keine Ressourcen schädigenden Eigenschaften haben.

§ 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von dem für die Beisetzung beauftragten Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder zugefüllt. Vorhandenes Grabzubehör ist zuvor von dem/der Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen.

(2) Bei Gräbern für Leichen Erwachsener ist die Grabsohle auf eine Tiefe von 1,80 m zu legen und bei Gräbern für Leichen von Kindern bis zum vollendeten fünften Lebensjahr auf eine Tiefe von 1,40 m. Die Tiefe für die Beisetzung von Urnen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne muss mindestens 0,50m betragen.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Die Größe und der Abstand der Grabflächen zueinander werden nach den örtlichen Bestimmungen des Friedhofes festgelegt. Als Mindestfläche der Gräber sind für Erwachsene 2,00 m Länge und 1,00 m Breite.

§ 11

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen oder Aschen werden nur auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung durch ein beauftragtes Bestattungshaus vorgenommen. Der Antragsteller muss einen wichtigen Grund nachweisen, der den Schutz der Totenruhe überwiegt und bei Leichen die Zustimmung des Gesundheitsamtes vorliegt. Der Antrag auf Umbettung kann nur von dem/der Nutzungsberechtigten gestellt werden. Den Zeitpunkt der Umbettung legt die Friedhofsverwaltung fest.

(3) Der Antragsteller trägt die Kosten der Umbettung und haftet für Schäden, die aufgrund der Umbettung entstehen.

(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(5) Eine Ausgrabung von Leichen und Aschen zu anderen Zwecken als zu Umbettung, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

§ 13

Nutzungsrechte

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle entsteht durch Antrag vom Bestattungsinstitut an die Friedhofsverwaltung mit Bestimmung eines/einer Nutzungsberechtigten.

In der Regel werden Rechte an einer Grabstelle nur im Todesfall verliehen. Ausnahmen könne bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden.

(2) Der Vergabe des Nutzungsrechts hat in der Regel eine persönliche Beratung des Antragstellers durch die Friedhofsverwaltung vorauszugehen.

(3) Aus dem Nutzungsrecht ergeben sich Rechte und Pflichten, die Grabstätte zu pflegen und in Stand zu halten.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstelle oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(5) Das Nutzungsrecht ist an die Bestattungspflichtigen gem. § 9 Abs. 2 Bestattungsgesetz M-V zu vergeben. Soll von dieser Reihenfolge abgewichen werden oder soll ein Dritter das Nutzungsrecht erwerben, hat der Bestattungspflichtige eine schriftliche Zustimmung zu erteilen.

(6) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der/die Erwerber/in für den Fall seines Todes seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des/der Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in der nachstehenden Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

(a)

auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner (gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz – LpartG) und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind

(b)

auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder

(c)

auf die Eltern

(d)

auf die Geschwister

(e)

auf die Großeltern

(f)

auf die Enkelkinder

(g)

auf die nicht unter Buchstaben a bis f fallenden Erben.

Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bis g vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere Person ist mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.

(7) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben. Der Rechtsnachfolger erwirbt das Recht, in der Grabstelle bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte zu entscheiden

(8) Der Wechsel des Nutzungsrechtes sowie der Wohnungswechsel des Inhabers sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

(9) Das Nutzungsrecht kann auf schriftlichen Antrag und Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden.

Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit überschritten, so ist das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern. Das Nutzungsrecht wird nur auf volle Jahre verlängert.

(10) Wird vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet, ist das schriftlich zu beantragen und den Instruktionen der Friedhofsverwaltung zu folgen. Die Rückgabe des Nutzungsrechtes kann frühestens mit Ablauf der Mindestruhezeit von 20 Jahren erfolgen.

Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Geldleistungen besteht nicht.

(11) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der/die jeweilige Nutzungsberechtigte durch die Friedhofsverwaltung hingewiesen, mit der Möglichkeit auf Verlängerung oder Einebnung. Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechtes gestellt, muss der/die Nutzungsberechtigte die Grabstelle beräumen, d.h. alle Umrandungen, Grabsteine und Bepflanzungen mitsamt Wurzeln vollständig entfernen.

(12) Kann nach dem Tod eines Nutzungsberechtigten ohne erheblichen Aufwand kein Angehöriger bzw. Erbe ermittelt werden, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstelle beräumen lassen und neu vergeben.

IV. Grabstellen

§ 14

Allgemeines

(1) Die Grabstellen bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.

An ihnen können nur zeitlich begrenzte Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.

(2) Für die Bestattung der Verstorbenen werden folgende Grabstellen bereitgestellt:

a)

Erdwahlgrabstellen

b)

Urnengrabstelle im Gräberfeld

c)

Urnengemeinschaftsanlagen

§ 15

Erdwahlgrabstellen

(1) Erdwahlgrabstellen sind Grabstellen für Erdbeisetzungen, an denen das Nutzungsrecht auf Antrag einzeln (Einzelgräber) oder doppelt nebeneinander (Doppelgräber) für die Nutzungszeit von 20 Jahren verliehen wird. Die Lage wird mit dem Erwerber abgestimmt. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(2) In jeder 2,00 m x 1,00 m großen Grabstelle darf nur ein Sarg beigesetzt werden.

Zusätzlich ist die Beisetzung von bis zu zwei Urnen je Erdwahlstelle möglich, auf Antrag kann eine Ausnahmegenehmigung von 3 Urnen erteilt werden.

§ 16

Urnengrabstellen

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in

a)

Erdwahlgrabstellen

b)

Reihengrab Urne

c)

Urnengemeinschaftsanlagen

(2) Urnengrabstellen im Gräberfeld sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstellen, an denen das Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren vergeben wird. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag mehrmals verlängert werden.

(3) In einer Urnengrabstelle im Gräberfeld mit einer Größe von 1,00 m x 1,00 m können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Auf Antrag kann eine Ausnahmegenehmigung für 3 Urnen erteilt werden.

§ 17

Sonderformen von Urnenbestattungen

(1) Folgende Sonderformen der Urnenbestattungen werden unterschieden:

(a)

Auf der Urnengemeinschaftsanlage mit namentlicher Nennung wird ein Nutzungsrecht vergeben. Auf dieser Grabstelle ist das Ablegen einer Liegeplatte mit vorgegebenen Abmessungen (Größe 30 cm x 35 cm) Pflicht. Aufgrund der Pflegeintensität dürfen keine aufstehenden Buchstaben verwendet werden. Die Pflege erfolgt durch die Gemeinde. Es besteht keine individuelle Pflanzmöglichkeit für den Nutzer. Die Gemeinde behält sich vor, Blumenschmuck nach eigenem Ermessen zu entsorgen.

(b)

Auf dem anonymen Gräberfeld werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 50 cm mal 50 cm je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstellen werden nicht gekennzeichnet. Ein Nutzungsrecht an dieser Grabstelle wird nicht vergeben. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Eine Ausbettung von Urnen aus der Urnengemeinschaftsanlage ist wegen Störung der Totenruhe Dritter nicht möglich. Die Gestaltung und Pflege erfolgt durch die Gemeinde. Das Niederlegen von Gebinden und Blumen darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen erfolgen. Das Betreten der Beisetzungsfläche ist verboten.

(2) Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind grundsätzlich untersagt. Sollte eine Umbettung notwendig sein, ist bei der Friedhofsverwaltung ein schriftlicher Antrag zu stellen und zu begründen.

V. Gestaltung der Grabstellen

§ 18

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstelle ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Auf jedem Grabstein muss mindestens der Name des/der Verstorbenen vermerkt sein, damit eine Zuordnung möglich ist.

VI. Grabmale

§19

Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

(a)

Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe Steine sind nicht zugelassen.

(b)

Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

(1)

alle Steine müssen allseitig und gleichzeitig bearbeitet sein,

(2)

alle Bearbeitungsarten sind zulässig,

(3)

nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Glas, Emaille und Kunststoff,

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

(a)

Stehende Grabmale:

I.

bei einstelligen Erdwahlgräbern:

Höhe 0,80 bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m.

II.

bei zwei- und mehrstelligen Erdwahlgrabstellen:

Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m.

(b)

Liegende Grabmale:

I.

bei einstelligen Erdwahlgräbern:

Länge 0,50 m bis 0,70 m, Breite bis 0,90 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m;

II.

bei mehrstelligen Erdwahlgräbern:

Länge 0,75 m bis 0,80 m, Breite bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m;

(3) Auf Urnengrabstätten im Gräberfeld sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

(a)

Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m.

(b)

Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,40 m x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 m x 0,70 m, Höhe der hinteren Kante 0,16 m.

(4) Auf Antrag können Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zugelassen werden, soweit es unter Beachtung des § 18 vertretbar ist.

§ 20

Errichtung und Änderung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.

(2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In den Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie der Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.

(3) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung oder das technische Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf der drei Monaten darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichung der Anzeige errichtet worden ist.

§ 21

Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)“. Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.

(2) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

(3) Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung hat der/die Nutzungsberechtigte die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.

(4) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofssatzung, setzt die Friedhofsverwaltung dem/der Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten veranlassen.

§ 22

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der/die jeweilige Nutzungsberechtigte.

(5) Die Standsicherheit der Grabmale (Verkehrssicherheit) wird durch ein Unternehmen einmal jährlich über die Druckprobe geprüft.

Wird festgestellt, dass Grabmale nicht mehr standsicher sind, werden diese durch den Aufkleber „Unfallgefahr“ gekennzeichnet. Der/die Nutzungsberechtigte wird schriftlich aufgefordert, innerhalb von einer angemessenen Frist Abhilfe- und Sicherungsmaßnahmen einzuleiten. Ist der/die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder kann er mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden, so erfolgt die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt.

(3) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 23

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Züssow. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der/die jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24

Allgemeines

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die Gestaltung der Grabstätten hat spätestens sechs Monate nach der Bestattung zu erfolgen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Anträge sind durch die/den Nutzungsberechtigte/n zu stellen.

(5) Die für die Grabstätte Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen, oder damit einen Dritten oder einen Gärtner beauftragen.

(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.

(8) Beeinträchtigungen durch angrenzende Friedhofsbäume und andere Gehölze sind hinzunehmen.

(9) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Pflanzen dürfen die Umrandung der Grabstätten nicht überragen.

(10) Bei der Bepflanzung einer Grabstelle ist darauf zu achten, dass andere Grabstellen und öffentliche Anlagen und Wege dadurch nicht beeinträchtigt werden. Anpflanzungen auf der Grabstätte sind nicht höher als 1,50 m sowie Seitenhecken (Abgrenzung zu den Nachbargräbern) nicht höher als 1,00 m und nicht breiter als 0,25 m zu halten. Bäume und baumartige Sträucher dürfen nicht gepflanzt werden.

(11) Gießkannen, Vasen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht sichtbar auf den Grabstätten oder hinter den Grabmälern aufbewahrt werden.

(12) Die unmittelbar um die Grabstätte herum angelegten Wege, sind vom jeweiligen Nutzungsberechtigten in ihrer gesamten Breite sauber zu halten.

(13) Die Gemeinde kann verlangen, dass der/die Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.

§ 25

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der/die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Ist der/die Nutzungsberechtigte bekannt, kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der/die jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist diese/r nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der/die jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der/die Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.

(2) Für Grabschmuck gilt Gleiches.

VIII. Trauerfeiern

§ 26

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Trauerfeiern dürfen nur am verschlossenen Sarg stattfinden. Eine Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum ist nicht gestattet.

(3) Die Aufstellung des Sarges mit dem Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX Gebühren

§ 27

Gegenstand der Gebühren und Gebührensätze

(1) Für die Benutzung und Unterhaltung des von der Gemeinde Züssow verwalteten Friedhofes und seine Einrichtungen sowie den damit zusammenhängenden Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung erhoben. Siehe Anhang I dieser Satzung (Gebührentarif).

(2) Für besondere, zusätzliche Leistungen setzt die Gemeinde die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 28

Gebührenschuldner

(1) Zur Gebührenzahlung sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der gemeindeeigene Friedhof oder seine Einrichtungen genutzt sowie Leistungen auf dem Friedhof erbracht werden.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29

Entrichtung der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen mit Antragstellung. In Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, entstehen die Gebühren mit Erbringung der Leistung.

(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides festgesetzt und sind binnen vier Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

X. Schlussvorschriften

§ 30

Bestehende Nutzungsrechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Züssow bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31

Haftung

(1) Die Gemeinde Züssow haftet nicht für Diebstähle auf dem Friedhof und für Beschädigungen der Grabstätten und ihrer Ausstattung, die durch Dritte, Tiere und durch höhere Gewalt entstehen. Die Gemeinde überprüft zudem in regelmäßigen Abständen die Sicherheit auf dem Friedhof. Darüberhinausgehende Obhut- und Überwachungspflichten bestehen nicht.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrigkeiten können durch die örtliche Ordnungsbehörde gemäß der §§ 17, 56 und 65 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Verwarnung oder Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden

§ 33

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 07.05.1998 außer Kraft.

(2) Für Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung bereits entstanden waren, gilt weiterhin bisheriges Recht.

Gemeinde Züssow, den 25.07.2023

gez. J. Buchholz
Bürgermeister

XI. Anhang I

Gebühren

1.

Erwerb des Nutzungsrechtes für die Dauer von 20 Jahren

Erdwahlgrabstelle

Einzelgrab

Doppelgrab

Urnengrab im Gräberfeld

Urnengrab in Gemeinschaftsanlage mit namentlicher Nennung

Urnengrab in Gemeinschaftsanlage anonym

2.

Verlängerungen des Nutzungsrechts zur Erfüllung der Ruhefrist je Jahr

Erdwahlgrabstelle

Einzelgrab

1/20 von 400,00 €

Doppelgrab

1/20 von 600,00 €

Urnengrab im Gräberfeld

1/20 von 280,00 €

Urnengrab Gemeinschaftsanlage mit namentlicher Nennung

1/20 von 300,00 €

3.

Gebühren für sonstige Leistungen

Nutzung der Kapelle