Aufgrund des § 45 i.V.m. §§ 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Ziethen vom 04.09.2023 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen vom 13.09.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 werden
| 1. | im Ergebnishaushalt | von bisher EUR | auf EUR | |
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| der Gesamtbetrag der Erträge | 692.400 | 693.900 |
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| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 1.126.200 | 1.135.900 |
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| das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen | -433.800 | -442.000 |
| 2. | im Finanzhaushalt | von bisher EUR | auf EUR | |
| a) | der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen | 655.500 | 657.000 |
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| der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] | 1.101.900 | 1.132.300 |
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| der jahresbezogene Saldo der laufendenEin- und Auszahlungen | -446.400 | -475.300 |
| b) | der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 148.300 | 138.300 |
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| der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 465.400 | 805.400 |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | -317.100 | -667.100 |
festgesetzt.
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[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt | von bisher 306.000 EUR | auf 656.000 EUR. |
| Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungenwird festgesetzt | von bisher 0 EUR | auf 0 EUR. |
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt | von bisher 979.000 EUR | auf 1.357.900 EUR. |
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) | von bisher 390 v. H. | auf 390 v. H. |
| b) | für die Grundstücke(Grundsteuer B) | von bisher 436 v. H. | auf 436 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer | von bisher 381 v. H. | auf 381 v. H. | |
nicht belegt
| Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt | statt bisher | 2,0 | Vollzeitäquivalente (VzÄ) |
| nunmehr | 2,0 | Vollzeitäquivalente (VzÄ). |
| 1. | Die Wertgrenze nach § 4 Absatz 7 GemHVO-Doppik für die Darstellung von Investitionen wird auf 5.000 Euro festgesetzt. | |
| 2. | Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1 GemHVO werden hiermit folgende Aufwendungen ausgenommen: | |
| • | Personal- und Versorgungsaufwendungen |
| • | Aufwendungen für Abschreibungen |
| 3. | Aufgrund sachlichen Zusammenhangs wird für folgende Aufwendungen bzw. Auszahlungen gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO jeweils per Haushaltsvermerk die gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb der Aufwands- bzw. Auszahlungsart erklärt: | |
| • | Personal- und Versorgungsaufwendungen |
| • | Aufwendungen für Abschreibungen |
| 4. | Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig deckungsfähig erklärt. | |
| 5. | Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für laufende Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt. | |
Durch den 1. Nachtragshaushaltsplan ändert sich
| 1. | zum Ergebnishaushalt |
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| das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres | von bisher | -589.518,52 EUR |
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| auf voraussichtlich | -597.718,52 EUR. |
| 2. | zum Finanzhaushalt |
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| der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres | von bisher | -729.087,34 EUR |
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| auf voraussichtlich | -757.987,34 EUR. |
| 3. | zum Eigenkapital |
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| der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres | von bisher | 366.433,22 EUR |
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| auf voraussichtlich | 358.233,22 EUR. |
Ziethen, den 13.09.2023
Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landrates des Landkreises Vorpommern-Greifswald als untere Rechtsaufsichtsbehörde zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 13.09.2023 wie folgt bekanntgegeben worden:
| 1. | Kredite für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 2 der Haushaltssatzung | |
| • | Der Gesamtbetrag in Höhe von 656.000 wird gemäß § 52 Absatz 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) abweichend in Höhe von 301.000 (in Worten: dreihunderteintausend Euro) genehmigt. |
| 2. | Kassenkredite gemäß § 4 der Haushaltssatzung | |
| • | Der Gesamtbetrag in Höhe von 1.357.900 € (in Worten: eine Million dreihundertsiebenundfünfzigtausendneunhundert Euro) wird gemäß § 53 Absatz 3 KV M-V genehmigt. |
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom Montag, den 25.09.2023 bis zum Freitag, den 06.10.2023 im Amt Züssow, Bürgerbüro Ziethen, FB Finanzen, Dorfstraße 68 A, 17390 Ziethen während der Öffnungszeiten öffentlich aus.
Ziethen, den 13.09.2023
Datum der Öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung im Internet auf www.amt-zuessow.de, unter Bekanntmachungen/Öffentliche Bekanntmachungen (Amt, Gemeinden) am 14.09.2023
Veröffentlichung einer Textfassung am 11.10.2023 im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Züssower Amtsblatt“ Nr. 10 / 2023
Amt Züssow
Datum: 14.09.2023
Unterschrift: