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Züssower Amtsblatt
Ausgabe 10/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Informationen
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Bekannt gemacht durch Veröffentlichung im Internet unter www.amt-zuessow.de (Button: Bekanntmachungen und Ortsrecht) am 25.09.2024 Hauptsatzung der Stadt Gützkow

Bekannt gemacht durch Veröffentlichung im Internet unter www.amt-zuessow.de (Button: Bekanntmachungen und Ortsrecht) am 25.09.2024

Hauptsatzung der Stadt Gützkow

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 16.05.2024 (GVOBl. M-V 2024, 270) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 12.09.2024 die folgende Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Gützkow erlassen:

§ 1 Name / Wappen / Dienstsiegel

(1) Die Stadt führt den Namen Gützkow und die Bezeichnung Stadt.

(2) Die Stadt Gützkow führt ein Wappen. Das Wappen der Stadt zeigt in Gold zwei schräggekreuzte rote Stäbe, bewinkelt von vier roten Rosen mit goldenem Butzen und grünen Kelchblättern. Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Wappen der Stadt Gützkow ohne die nach Satz 3 erforderliche Genehmigung verwendet.

(3) Die Stadt Gützkow führt ein Dienstsiegel. Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen und die Umschrift „STADT GÜTZKOW“.

§ 2 Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung eine Versammlung der Einwohner der Stadt ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Stadtvertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Stadt oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen, wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Bekanntmachungsblatt unterrichtet werden. Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Stadt darzustellen.

Den Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Stadtvertretung über wichtige Angelegenheiten der Stadt zu berichten.

(5) Die Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde im öffentlichen Teil der Stadtvertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Stadtvertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Stadtvertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

§ 3 Stadtvertretung

(1) Die in die Stadtvertretung gewählten Bürger führen die Bezeichnung Stadtvertreter.

(2) Die Stadtvertretersitzungen sind öffentlich.

(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1.

einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen

2.

Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner

3.

Grundstücksangelegenheiten

Die Stadtvertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 3 in öffentlicher Sitzung behandeln.

(4) Schriftliche Anfragen von Stadtvertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Stadtvertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden. Sie sind in der Sitzung mündlich zu beantworten. Ist die Beantwortung mit einem erhöhten Aufwand verbunden, wird die Anfrage innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet.

(5) Mündliche Anfragen während der Stadtvertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Stadtvertretung für ihre Anfragen nicht zur Verfügung.

§ 4 Hauptausschuss

(1) Dem Hauptausschuss gehören neben dem Bürgermeister fünf Stadtvertreter an.

Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Stadtvertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden.

(2) Der Hauptausschuss entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren bei einem geschätztem Auftragswert bei

1.

bei Verträgen über Bauleistungen und Lieferungen und Leistungen i.V.m. Bauleistungen gem. VOB bis zu einer Wertgrenze von 50.000 € bis 150.000 € (netto)

2.

bei Verträgen über Liefer- und Dienstleistungen, ausgenommen Bauleistungen gem. UVgO bis zu einer Wertgrenze von 25.000 € bis 50.000 € (netto).

(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen innerhalb der folgenden Wertgrenzen (netto):

1.

über Verträge, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb der Wertgrenze von 5.001 € bis 15.000 € sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb der Wertgrenze von 501 € bis 2.500 € pro Monat

2.

über außerplanmäßige Aufwendungen im Ergebnishaushalt bzw. Auszahlungen im Finanzhaushalt innerhalb einer Wertgrenze von 1.001 € bis 15.000 € je Ausgabenfall

3.

bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken innerhalb einer Wertgrenze von 1.001 € bis 20.000 €, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, innerhalb einer Wertgrenze von 501 € bis 5.000 €

4.

über die entgeltliche Veräußerung von beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Rechten von 201,00 € bis 2.500,00 €.

5.

Bei Abschluss von Miet- und Pachtverträgen (Jahresbetrag) innerhalb einer Wertgrenze von 501 € bis 2.500 € und einer Vertragsdauer bis zu 5 Jahren

6.

über Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte innerhalb einer Wertgrenze von 2.501 € bis 15.000 €

(4) Der Hauptausschuss entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen von 101,00 € bis zu 1.000,00 €.

(5) Die Stadtvertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 2 bis 4 zu unterrichten.

(6) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.

§ 5 Ausschüsse

(1) Die Stadtvertretung bildet gemäß § 36 KV M-V folgende Ausschüsse, die beratend tätig werden:

1.

Finanzausschuss

Aufgabengebiet Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge, sonstige Abgaben und privatrechtliche Entgelte

Zusammensetzung4 Stadtvertreter, 3 sachkundige Einwohner

2.

Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt (Bauausschuss)

Bauleitplanung und Liegenschaften, Wirtschaftsförderung, Hochbau-, Tiefbau- und Verkehrsangelegenheiten, Ortsgestaltung, Umwelt- und Naturschutz

Zusammensetzung 6 Stadtvertreter, 3 sachkundige Einwohner

3.

Ausschuss für Kultur, Bildung, Sport und Soziales (Kulturausschuss)

Soziale Angelegenheiten aller Altersgruppen in der Stadt, Kultur, Sport und Tourismus

Zusammensetzung 4 Stadtvertreter, 3 sachkundige Einwohner

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(3) Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet. Für die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses wird der Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes in Anspruch genommen.

§ 6 Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 4 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 dieser Hauptsatzung.

(2) Der Bürgermeister entscheidet über die Neuaufnahme und Umschuldung von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes.

(3) Der Bürgermeister kann Verpflichtungserklärungen der Stadt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bis zu den in den Absatz 1 genannten Wertgrenzen allein in einfacher Schriftform ausfertigen. Er kann diese Befugnisse nach Satz 1 auch auf den Amtsvorsteher übertragen, der einen Bediensteten des Amtes beauftragen kann.

(4) Der Bürgermeister entscheidet über die Erteilung oder Versagung des gemeindlichen Einvernehmens im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens (§36 BauGB). Zu dieser Entscheidung hat der Bürgermeister die Zustimmung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt einzuholen.

(5) Liegen keine gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechtes gemäß §§ 24 ff BauGB vor, entscheidet der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragter Bediensteter des Amtes. Besteht ein Vorkaufsrecht, obliegt die Entscheidung der Stadtvertretung.

(6) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis zu einer Wertgrenze von 100,00 €.

(7) Der Bürgermeister gibt die erforderliche Stellungnahme im Rahmen der Abstimmung von Bauleitplänen benachbarter Gemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB ab. Zu dieser Entscheidung soll der Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt einbezogen werden.

(8) Die Stadtvertretung ist durch den Bürgermeister laufend über seine Entscheidungen zu unterrichten.

§ 7 Entschädigungen

(1) Der Bürgermeister erhält eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.000,00 € monatlich.

Dauert die Vertretung des Bürgermeisters mehr als drei Monate, entfällt die Aufwandsentschädigung für ihn für die nachfolgende Vertretungszeit. In diesem Fall erhält die stellvertretende Person die Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters je weiteren Vertretungstag.

(2) Der 1. Stellvertreter des Bürgermeisters erhält monatlich 400,00 €. Der 2. Stellvertreter des Bürgermeisters erhält monatlich 200,00 €. Wird im Fall einer Vertretung des Bürgermeisters nach drei Monaten dem Stellvertreter eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters gewährt, entfällt für diesen Zeitraum die funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach Satz 1 bzw. 2 in Höhe von 1/30 je Vertretungstag. Wird im Fall einer Vertretung des 1. Stellvertreters des Bürgermeisters nach drei Monaten dem 2. Stellvertreter eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung des 1. Stellvertreters in Höhe von 1/30 je Vertretungstag gewährt, entfällt für diesen Zeitraum die funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach Satz 2 in Höhe von 1/30 je Vertretungstag.

(3) Die Mitglieder der Stadtvertretung, welche keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung empfangen, erhalten zusätzlich zur sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 30,00 €.

(4) Alle Mitglieder der Stadtvertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse, in die sie gewählt wurden, eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 €. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt wurden.

Ausschussvorsitzende und bei ihrer Verhinderung deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 €.

(5) Pro Tag darf nur eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gewährt werden.

(6) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder einem ähnlichen Organ eines Unternehmens oder einer Einrichtung des privaten Rechts sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie pro Mandat jährlich 100 € überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie pro Mandat jährlich 250 €, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern pro Mandat jährlich 500 € überschreiten.

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Gützkow, erfolgen durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Amtes Züssow unter der Adresse www.amt-zuessow.de, „Bekanntmachungen“.

Das Ortsrecht ist über den Button „Ortsrecht“ zu erreichen. Beim Amt Züssow, Dorfstraße 6, 17495 Züssow, kann jedermann sich Satzungen der Stadt kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen der Satzungen der Stadt werden zur Mitnahme während der Öffnungszeiten in den Bürgerbüros des Amtes Züssow bereitgehalten.

Soweit durch Gesetz eine andere Form der Bekanntmachung als über das Internet gefordert wird und die Form durch die Stadt zu bestimmen ist oder bestimmt werden kann, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung im „Züssower Amtsblatt“.

Das amtliche Bekanntmachungsblatt des Amtes Züssow erscheint am 2. Mittwoch jedes Monats und wird in die erreichbaren Haushalte geliefert. Das amtliche Bekanntmachungsblatt kann gegen Zahlung der Zustellgebühren im Abonnement oder einzeln über das Amt Züssow bezogen werden.

Die Bekanntmachung und Verkündung ist bewirkt:

1.

nach Satz 1, mit Ablauf des ersten Tages, an dem die Bekanntmachung im Internet verfügbar ist.

2.

nach Satz 5, mit Ablauf des Erscheinungstages.

Der Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(3) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in üblicher Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in Gützkow, Pommersche Straße 27, vor dem Rathaus zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(4) Einladungen mit Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Stadtvertretung sowie der Ausschüsse werden mindestens 3 Tage vor der Sitzung öffentlich im Internet, zu erreichen über den Link „Gremien“ über die Homepage des Amtes Züssow unter: www.amt-zuessow.de bekannt gemacht. Für Punkte der Tagesordnung, die nicht öffentlich behandelt werden sollen, gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.

§ 9 Ortsteile

Die Stadt Gützkow besteht aus den Ortsteilen:

1) Breechen

2) Dargezin

3) Dargezin-Vorwerk

4) Fritzow

5) Gützkow

6) Gützkow Meierei

7) Kölzin

8) Lüssow

9) Neuendorf

10) Owstin

11) Pentin

12) Upatel

Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.08.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Gützkow vom 13.12.2012, zuletzt geändert am 03.07.2024, außer Kraft.

Gützkow, den 23.09.2024

gez. J. Dinse
Bürgermeisterin
Verfahrensvermerk:

Die Hauptsatzung der Stadt Gützkow wurde dem Landrat des Landkreises Vorpommern-Greifswald als untere Rechtsaufsichtsbehörde entsprechend § 5 Abs. 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) angezeigt. Die Untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald teilt mit Schreiben vom 20.09.2024 mit, dass sie keine Rechtsverstöße geltend macht.