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Züssower Amtsblatt
Ausgabe 11/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Informationen
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Bekanntmachung der Gemeinde Schmatzin

Bekannt gemacht durch Veröffentlichung im Internet unter www.amt-zuessow.de (Button: Bekanntmachungen und Ortsrecht) am 20.10.2023

Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes

Auf der Grundlage des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S 467), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) sowie der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Schmatzin in ihrer Sitzung am 18.09.2023 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Peene“ Anklam erlassen:

Übersicht

§ 1

Allgemeines

§ 2

Gebührengegenstand

§ 3

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

§ 4

Gebührenpflichtiger

§ 5

Entstehen, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

§ 7

Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines

1.

Die Gemeinde Schmatzin ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Peene“ Anklam der entsprechend §§ 62 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 866), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

2.

Die Gemeinde Schmatzin hat den Verbänden aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) und der Verbandssatzungen Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde Schmatzin zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen.

§ 2 Gebührengegenstand

1.

Die von der Gemeinde Schmatzin nach § 1 Abs. 2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen der Verbände in Anspruch nehmen oder denen die Verbände durch ihre Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewähren. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Schmatzin. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

2.

Zum gebührenpflichtigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde Schmatzin durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

3.

Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an die Verbände selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

1.

Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung durch Abs. 2 nach Größe, Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde Schmatzin. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

2.

Es gelten folgende Berechnungseinheiten und Gebührensätze:

Für die Flächen des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Peene“ Anklam:

-

1,0 ha Gebäude- u. Freifläche, Industrie-/Gewerbefläche

-

1,0 ha Betriebsflächen

-

1,0 ha Flächen anderer Nutzung

-

1,0 ha Garten, Sport-, Freizeit- u. Erholungsfläche

-

1,0 ha Verkehrsfläche (Straßen, Plätze)

-

1,0 ha Weg

-

1,0 ha Acker-, Grün-, u. Brachland

-

1,0 ha Wald, Gehölz, Unland, stehende Gewässer, Moor, Sumpf

Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die Gebühr getrennt zu ermitteln.

§ 4 Gebührenpflichtiger

1.

Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.

2.

Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentümeranteil gebührenpflichtig.

3.

Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.

4.

Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

5.

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Entstehen, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit

1.

Die Gebühr entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

2.

Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15. August des Jahres fällig. Abweichungen regelt § 220 Abgabenordnung (AO), in Verbindung mit § 28 Grundsteuergesetz (GrStG).

3.

Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzangaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von Gebührenpflichtigen angefordert werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 oder des § 4 Abs. 5 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 29.03.2023, außer Kraft.

Schmatzin, den 12.10.2023

gez. Hempel
Bürgermeister