Gemäß § 46 Abs. 5 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2022 i.V.m. § 46 Abs. 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) vom 2. März 2011, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 gebe ich bekannt:
Bei den Kommunalwahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 26.05.2019 ist in der Stadt Gützkow
aus dem Wahlvorschlag AfD gewählt worden. Stirbt ein Mitglied einer kommunalen Vertretung, bestimmt die Wahlleitung gemäß § 46 Abs. 1 LKWG M-V die nachrückende Person. Aus dem Wahlvorschlag steht keine Ersatzperson zur Verfügung, somit bleibt der Sitz in der Stadtvertretung für die laufende Wahlperiode unbesetzt bzw. frei.
Entsprechend § 46 Absatz 4 LKWG i.V.m. § 35 LKWG ist gegen die Feststellung der Wahlleitung Einspruch zulässig. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung unter Angabe der Gründe bei der Wahlleitung zu erheben. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Züssow, den 22.12.2023