Amt Züssow
Wahlleitung
Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 690), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 183), fordere ich hiermit die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/ des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Schmatzin auf.
Aktualisierungen und weitere öffentliche Bekanntmachungen der Gemeindewahlbehörde und Gemeindewahlleitung erfolgen gemäß § 10 der Hauptsatzung des Amtes Züssow i.V.m. § 5 Abs.1 LKWO M-V in der vorgeschriebenen Form durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Amtes unter
https://www.amt-zuessow.de/bekanntmachungen/oeffentliche-bekanntmachungen/ und
https://www.amt-zuessow.de/bekanntmachungen/wahlen/
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 75. Tag vor der Wahl, d.h. bis spätestens zum
25. Februar 2025, 16:00 Uhr,
schriftlich einzureichen beim
Amt Züssow
Die Wahlleiterin
Dorfstraße 6
17495 Züssow
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen könnten, noch rechtzeitig behoben werden können.
Das Wahlgebiet umfasst das Gebiet der Gemeinde Schmatzin. Jeder zur Direktwahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/ des ehrenamtlichen Bürgermeisters eingereichte Wahlvorschlag gilt für das gesamte Wahlgebiet der Gemeinde Schmatzin.
Für die Wahl zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin/ des ehrenamtlichen Bürgermeisters sind die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 66 LKWG M-V zu beachten.
Wählbar sind alle Deutschen nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Unionsbürger:
| - | die nach § 4 LKWG M-V in der Gemeinde wahlberechtigt sind |
| - | die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und nach § 6 Abs. 1 LKWG M-V seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister ihre Hauptwohnung haben |
| - | nicht nach § 6 Abs. 2 LKWG M-V von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind |
| - | die Voraussetzungen zur Ernennung zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten erfüllen (§ 5 LBG M-V i.V.m. § 5 und 7 BeamtStG) (nur von Bewerbern für die Bürgermeisterwahl) |
Alle Personen, die sich bewerben und am 15. Januar 1990 das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatten, haben schriftlich zu erklären, ob sie eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübt haben. Es steht ihnen frei, eine Begründung dazu abzugeben. (schriftliche Erklärung nur von Bewerbern für die Bürgermeisterwahl)
Die Bewerber haben die Gewähr dafür zu bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. (schriftliche Erklärung von Bewerbern für die Bürgermeisterwahl)
Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden. Auf die Einhaltung der Vorschriften zum Inhalt und zur Form der Wahlvorschläge sowie die Regelungen zu den persönlichen Voraussetzungen der Bewerberinnen und Bewerber (§§ 15, 16, 62 und 66 LKWG M-V) wird hingewiesen.
| 1. | Wahlvorschläge können von Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen eingereicht werden. Es können auch mehrere Parteien und/ oder Wählergruppen einen gemeinsamen Wahlvorschlag abgeben. | |
|
| Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen. | |
| 2. | Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Person enthalten. | |
| 3. | Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und soweit vorhanden deren Kurzbezeichnung enthalten. | |
| 4. | Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung „Einzelbewerber“ und als Zusatz den Namen. | |
| 5. | Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. | |
| 6. | Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat. | |
| 7. | Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein. | |
|
| Handelt es sich um einen gemeinsamen Wahlvorschlag, dann müssen die Bewerberin oder Bewerber Mitglied einer dieser Parteien oder parteilos sein. | |
| 8. | Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person (Einzelbewerbung) muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. | |
| 9. | In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden. | |
| 10. | Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstands vorzulegen. | |
| 11. | Die mit den Wahlunterlagen einzureichende Bescheinigung der Wählbarkeit darf am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein. Entsprechendes gilt für das Führungszeugnis. | |
| 12. | Wahlvorschläge sind für Parteien und Wählergruppen auf den Formblättern 5.1.1 bis 5.1.3 der Anlage 5 der Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V) und für Einzelbewerber auf dem Formblatt 5.2 der Anlage 5 zur LKWO M-V einzureichen. | |
|
| ||
|
| Die Formblätter enthalten: | |
|
| - | Erklärung zu laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren und zu Disziplinarmaßnahmen, |
|
| - | Erklärung, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu bekennen, |
|
| - | Erklärung zu Tätigkeiten für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik |
|
| - | Erklärung zu einer möglichen Unvereinbarkeit von Amt und Mandat |
|
| - | Bescheinigung der Wählbarkeit |
|
| - | bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen: |
|
| - | die Niederschrift über die Mitglieder- oder Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers |
|
| - | die Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers |
|
| ||
|
| Dazu sind folgende Unterlagen einzureichen: | |
|
| - | Wählbarkeitsbescheinigung - aus dem Formblatt 5.2 Seite 7 oder Formblatt 5.1.3 Seite 7 der Anlage 5 (Antrag bei der zuständigen Meldebehörde) |
|
| - | Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) - Antrag auf Ausstellung und Übersendung an die Wahlbehörde bitte rechtzeitig bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder für die Hauptwohnung zuständig ist, stellen (Empfehlung: spätestens zwei Wochen vor dem 75. Tag vor der Wahl) |
Die Bescheinigungen dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein (§ 24 Abs. 1 LKWO M-V).
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).
Unionsbürger sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 18.04.2025 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie am Wahltag seit dem 04.04.2025 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.
Alle Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von der Wahlbehörde des Amtes Züssow, Bürgerbüro Züssow, Dorfstraße 6, 17495 Züssow während der Öffnungszeiten oder nach Vereinbarung ausgegeben oder versandt (Frau Tramp 038355/643-120). Des Weiteren stehen die Formblätter über einen Link auf der Homepage des Amtes Züssow www.amt-zuessow.de unter dem Bereich Bekanntmachungen/Wahlen bereit.
Züssow, den 28.Januar 2025
Öffentliche Bekanntmachung im Internet auf www.amt-zuessow.de unter Bekanntmachungen/ Wahlen am 28.01.2025