Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 11.12.2023 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen vom 26.02.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf |
| |
|
|
| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 1.271.400 EUR |
|
|
| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.607.200 EUR |
|
|
| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -335.800 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt auf | ||
|
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 1.224.900 EUR |
|
|
| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von | 1.542.000 EUR |
|
|
| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -317.100 EUR |
|
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 1.529.300 EUR |
|
|
| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 1.866.000 EUR |
|
|
| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -336.700 EUR |
festgesetzt.
____________
1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt auf | 331.800 EUR |
| Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf | 0 EUR |
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 1.051.400 EUR |
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
| |
|
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 323 v. H. |
|
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 436 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf
| 381 v. H. | |
nicht belegt
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 2,0 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
| 1. | Die Wertgrenze nach § 4 Absatz 7 GemHVO-Doppik für die Darstellung von Investitionen wird auf 5.000 Euro festgesetzt. | |
| 2. | Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1 GemHVO werden hiermit folgende Aufwendungen ausgenommen: | |
|
| • | Personal- und Versorgungsaufwendungen |
|
| • | Aufwendungen für Abschreibungen |
| 3. | Aufgrund sachlichen Zusammenhangs wird für folgende Aufwendungen bzw. Auszahlungen gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO jeweils per Haushaltsvermerk die gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb der Aufwands- bzw. Auszahlungsart erklärt: | |
|
| • | Personal- und Versorgungsaufwendungen |
|
| • | Aufwendungen für Abschreibungen |
| 4. | Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig deckungsfähig erklärt. | |
| 5. | Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt. | |
| Nachrichtliche Angaben: | ||
| 1. | Zum Ergebnishaushalt |
|
|
| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -620.300,00 EUR. |
| 2. | Zum Finanzhaushalt |
|
|
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -68.383,81 EUR. |
| 3. | Zum Eigenkapital |
|
|
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 1.865.901,32 EUR. |
Klein Bünzow, den 27.02.2024
Hinweis:
Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landrates des Landkreises Vorpommern-Greifswald als untere Rechtsaufsichtsbehörde zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 26.02.2024 wie folgt bekanntgegeben worden:
| 1. | Kredite für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 2 der Haushaltssatzung |
|
| Die Genehmigung des Gesamtbetrages i. H. v. 331.800 € |
|
| (in Worten: dreihunderteinunddreißigtausendachthundert Euro) |
|
| wird versagt. |
| 2. | Kassenkredite gemäß § 4 der Haushaltssatzung |
|
| Der Gesamtbetrag in Höhe von 1.051.400 € |
|
| (in Worten: eine Million einundfünfzigtausendvierhundert Euro) |
|
| wird gem. § 53 Abs. 3 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) genehmigt. |
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom Montag, den 04.03.2024 bis zum Freitag, den 15.03.2024 im Amt Züssow, Bürgerbüro Ziethen, FB Finanzen, Dorfstraße 68 A, 17390 Ziethen während der Öffnungszeiten öffentlich aus.
Klein Bünzow, den 27.02.2024