Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 14, 16 und 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bandelin am 31.01.2024 die erste Verlängerung der am 08.06.2022 in Kraft getretenen Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Mühlenbergstraße“ in Bandelin als folgende Satzung beschlossen:
Die Gemeindevertretung hat am 12.06.2017 beschlossen, dass für das Gebiet der Ge-markung Bandelin, Flur 1, Flurstücke 282/4 bis 282/10 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Mühlenbergstraße“ aufgestellt wird.
Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet die bestehenden Veränderungssperre um ein Jahr verlängert.
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich der 1. Änderung des B-Plan Nr. 2 „Mühlenbergstraße“ in Bandelin.
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Bandelin.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Auführung vor dem Inkraftreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(1) Die Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit dem Ablauf der zwei Jahresfrist der Veränderungssperre in Kraft.
(2) Sie tritt nach Ablauf von einem Jahr außer Kraft. Weiteres zur Geltungsdauer der Veränderungssperre richtet sich nach § 17 BauGB.
(3) Die Satzung der Gemeinde Bandelin über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Mühlenbergstraße“ in Bandelin der Gemeinde Bandelin ist ortsüblich bekannt zu machen.
Geltungsbereich:
Hinweise:
| a) | Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Bandelin geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. |
| b) | Gemäß § 5 (5) KV M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrens-und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden. |
| c) | Die Satzung der Gemeinde Bandelin über die erste Verlängerung der Veränderungssperre sowie die einschlägigen Verwaltungsvorschriften können von jedermann beim Amt Züssow, Fachbereich Bau- und Grundstücksmanagement, Pommersche Straße 27, 17506 Gützkow, während der Öffnungszeiten eingesehen werden. |
Bandelin, den 27.02.2024
Bekannt gemacht entsprechend der Hauptsatzung der Gemeinde Bandelin im „Züssower Amtsblatt“ am 13.03.2024.
J. von Behren | Siegel |
Bürgermeisterin | |