Bekannt gemacht durch Veröffentlichung im Internet unter www.amt-zuessow.de (Button: Bekanntmachungen und Ortsrecht) am 05.02.2025
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 16.05.2024 (GVOBI. M-V 2024 S.351) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Karlsburg am 14.01.2025 die folgende Satzung über die Nutzung von Spielplätzen erlassen:
(1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für alle im Bereich der Gemeinde Karlsburg und ihrer Ortsteile liegenden öffentlichen Spielplätze nachfolgend Spielplätze genannt), die sich im Eigentum oder in Bewirtschaftung der Gemeinde Karlsburg befinden. Eine Übersicht der Spielplätze ist der Anlage 1 zu entnehmen.
(2) Spielplätze im Sinne dieser Satzung sind alle Flächen, die sich innerhalb des mit einem Spielplatzschild gekennzeichneten Bereiches befinden.
(1) Das Betreten der Spielplätze ist jedermann gestattet. Die Benutzung der Spielgeräte hat zweckentsprechend zu erfolgen.
(2) Die Spielplätze können vom 01.04. - 30.09. jeden Jahres in der Zeit von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr und vom 01.10. - 31.03. jeden Jahres in der Zeit von 9.00Uhr bis 17.00 Uhr genutzt werden.
(3) Für die Dauer von Reinigungs- und Reparaturarbeiten sowie bei extremen Witterungsbedingungen oder zur Gefahrenabwehr kann der Spielplatz oder Teile davon zeitweise oder auf Dauer gesperrt oder zeitlich eingeschränkt werden.
(1) Die Spielplätze und ihre Einrichtungen sind pfleglich und schonend zu behandeln.
(2) Auf den Spielplätzen ist insbesondere Folgendes untersagt:
| a) | die Spielplätze zu befahren (ausgenommen sind Kinderwagen, Krankenfahrstühle und ähnliches) oder Kraftfahrzeuge abzustellen |
| b) | die Spielplätze zu verunreinigen; |
| c) | gefährliche, scharfkantige Gegenstände oder Gefahrstoffe mitzubringen, die eine Gefährdung darstellen oder zu einer Verunreinigung führen können; |
| d) | in störender Lautstärke Musik abzuspielen, Instrumente zu spielen oder unzulässigen Lärm verursachen |
| e) | alkoholische Getränke oder Betäubungsmittel aller Art zu sich zu nehmen; |
| f) | sich auf den Spielplätzen oder im Bereich der Spielplätze im betrunkenen/betäubten Zustand aufzuhalten; |
| g) | sich auf den Spielplätzen oder im Bereich der Spielplätze in einer Art und Weise oder Zustand aufzuhalten, die/der den üblichen Verhaltensformen widerspricht; |
| h) | Hunde auf den Spielplatz mitzubringen, ausgenommen sind Blindenbegleit- und Behindertenbegleithunde sowie Polizei- und sonstige Diensthunde, während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes; |
| i) | das Grillen oder das Unterhalten von offenen Feuern. |
Wer in schwerwiegender Weise oder wiederholt trotz Mahnung die Vorschriften dieser Satzung oder aufgrund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt oder auf einer Spielanlage eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Handlung begeht, kann vom Spielplatz verwiesen werden (Platzverweis). Außerdem kann ihm das Betreten des Spielplatzes für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer untersagt werden.
(1) Wer die Spielplätze oder deren Einrichtungen fahrlässig oder vorsätzlich beschädigt oder zerstört, ist der Gemeinde gegenüber zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.
(2) die Gemeinde haftet für Personen- und Sachschäden durch schadhafte Anlagen nur bei eigenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sie haftet nicht für Schäden, insbesondere nicht für Verletzungen, die durch nicht zweckgemäße Benutzung der Spielplätze bzw. durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten der Nutzer entstehen.
(3) Es besteht keine Räum- und Streupflicht.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung - KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
| 1. | entgegen § 2 Absatz 2 die Spieleplätze außerhalb der festgelegten Nutzungszeiten nutzt; |
| 2. | entgegen § 2 Absatz 3 die Spielplätze während einer Sperrung dennoch betritt; |
| 3. | entgegen § 3 Absatz 1 die Spielgeräte und die Ausstattungsgegenstände nicht pfleglich und schonend behandelt; |
| 4. | entgegen § 3 Absatz 2 Buchstabe a - die Spielplätze befährt oder Kraftfahrzeuge abstellt; |
| 5. | entgegen § 3 Absatz 2 Buchstabe b - die Spielplätze verunreinigt; |
| 6. | entgegen § 3 Absatz 2 Buchstabe c - gefährliche, scharfkantige Gegenstände oder Gefahrstoffe mitbringt, die eine Gefährdung darstellen oder Verunreinigung hervorrufen können; |
| 7. | entgegen § 3 Absatz 2 Buchstabe d - Musik in störender Lautstärke abspielt, Instrumente spielt oder unzulässigen Lärm verursacht; |
| 8. | entgegen § 3 Absatz 2 Buchstabe e - alkoholische Getränke oder Betäubungsmittel aller Art zu sich nimmt; |
| 9. | entgegen § 3 Absatz 2 Buchstabe f - sich auf den Spielplätzen oder im Bereich der Spielplätze im betrunkenen/betäubten Zustand aufhält; |
| 10. | entgegen § 3 Absatz 2 Buchstabe g - sich auf den Spielplätzen oder im Bereich der Spielplätze in einer Art und Weise oder Zustand aufhält, die/der den üblichen Verhaltensformen widerspricht; |
| 11. | entgegen § 3 Absatz 2 Buchstabe h - Hunde auf den Spielplatz mitbringt; |
| 12. | entgegen § 3 Absatz 2 Buchstabe i - grillt oder ein offenes Feuer unterhält. |
| 13. | entgegen § 4 einem Platzverweis nach § 4 zuwiderhandelt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gem. § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) i.V.m. § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, mit einer Geldbuße von 5,00 € bis zu 1.000 EUR geahndet werden.
(3) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann eine Verwarnung und ein Verwarngeld von 5,00 bis 55,00 EUR oder eine Verwarnung ohne Verwarngeld erteilt werden.
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Karlsburg, den 03.02.2025
| Spielplatz | Standort |
| Lühmannsdorf | Oberreihe 49 |
| Moeckow | Dorfstraße 42 |
| Zarnekow | Dorfstraße 17 |
| Steinfurth | am Löschwasserteich |
| Karlsburg | Schulstraße 33 |