Titel Logo
Züssower Amtsblatt
Ausgabe 5/2023
Bekanntmachungen und Informationen des Amtes Züssow
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste für die Schöffenwahl 2023

Wahl der Schöffinnen und Schöffen in den Gemeinden Bandelin, Gribow, Groß Kiesow, Groß Polzin, Karlsburg, Klein Bünzow, Murchin, Rubkow, Schmatzin, Wrangelsburg, Ziethen, Züssow und der Stadt Gützkow

für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028

in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Greifswald und den Strafkammern des Landgerichts Stralsund.

Die Gemeindevertretungen und die Stadtvertretung im Amtsbereich Züssow haben in ihren Sitzungen Beschlüsse über Bewerbungen von Bürgerinnen und Bürgern zur Aufnahme in die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen gefasst.

Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom

22.05.2023 - 30.05.2023

zu jedermanns Einsicht an folgenden Orten aus:

Zeit der Zugänglichkeit der Liste: während des gesamten Auslegungszeitraumes

Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Liste Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG (Text s. Anhang) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Züssow, den 20. April 2023

Anhang (Text §§ 32 bis 34 GVG)

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 07.07.2021 (BGBl. I S. 2363)

§ 32

[Unfähigkeit zum Schöffenamt]

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

  3. (weggefallen)

§ 33

[Ungeeignete Personen]

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

  2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

  4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

  5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

  6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34

[Weitere ungeeignete Personen]

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

  1. der Bundespräsident;

  2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

  3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

  4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

  5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

  6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

Bekanntmachungsvermerk:

Datum der Öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung im Internet auf www.amt-zuessow.de, unter Bekanntmachungen/ Öffentliche Bekanntmachungen am 20.04.2023

Veröffentlichung einer Textfassung am 10.05.2023 im amtlichen Bekanntmachungsblatt "Züssower Amtsblatt" Nr. 05 /2023

Amt Züssow

Datum: 20.04.2023

Unterschrift: gez. P. Gumprecht